AS 2016 2667
Mineralölsteuerverordnung
Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)
Änderung vom 4. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Gesetz» ersetzt durch den Ausdruck «Mi-
nöStG».
2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «des Gesetzes« ersetzt durch den Ausdruck
«MinöStG».
Gliederungstitel vor Art. 19a 1a. Abschnitt: Biogene Treibstoffe
Art. 19a Biogene Treibstoffe Als biogene Treibstoffe gelten: a. Bioethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energie- trägern; b. Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen; c. Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Bio- masse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas; d. Biomethanol: Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energie- trägern; e. Biodimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
1 SR 641.611
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f. Biowasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Ener- gieträgern; g. synthetische biogene Treibstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder syn- thetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuer- baren Energieträgern; h. pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle.
Art. 19b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe wird auf Gesuch hin nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.
Art. 19c Ökologische Anforderungen
1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a–c MinöStG (ökolo-
gische Anforderungen) sind erfüllt, wenn: a. die biogenen Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fos- siles Benzin; b. die biogenen Treibstoffe die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belasten als fossiles Ben- zin; und c. die Rohstoffe nicht auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 1. Januar
2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoff-
bestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben.
2 Als Umnutzung gilt auch die Nutzung von zuvor ungenutzten Flächen.
3 Flächenmit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torf-
moore und andere Feuchtgebiete.
4 Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutz-
gebieten, die: a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Be- hörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind; b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Interna- tionalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.
Art. 19d Soziale Anforderungen
1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG
(soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn: a. die Flächen, auf denen die für die biogenen Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmäs- sige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflich-
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tungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorgani- sation (ILO) eingehalten werden.
2 Als Kernübereinkommen der ILO gelten:
a. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 19302 über Zwangs- oder Pflichtarbeit; b Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 19483 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes; c. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 19494 über die Anwendung der Grund- sätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen; d. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 19515 über die Gleichheit des Ent- gelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit; e. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 19576 über die Abschaffung der Zwangsarbeit; f. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 19587 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; g. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 19738 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung; h. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 19999 über das Verbot und unver- zügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder- arbeit.
Art. 19e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer Energieträger als Biomasse Werden biogene Treibstoffe aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt und werden dabei keine Rohstoffe angebaut, so wird bei der Beurteilung, ob diese Treibstoffe die Anforderungen nach den Artikeln 19c und 19d erfüllen, unter Anbau der Rohstoffe die Herstellung des Energieträgers verstanden.
2 SR 0.822.713.9 3 SR 0.822.719.7 4 SR 0.822.719.9 5 SR 0.822.720.0 6 SR 0.822.720.5 7 SR 0.822.721.1 8 SR 0.822.723.8 9 SR 0.822.728.2
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Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen
1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaft-
machung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen: a. für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur; b. für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
Art. 19g Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe 1 Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe ist bei der Oberzoll- direktion einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
a. Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und b. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Oberzolldirektion kann verlangen,
dass ein amtliches Formular verwendet wird.
4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Oberzolldirektion dem Gesuchsteller
schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit.
Art. 19h Geltungsdauer der Steuererleichterung 1 Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie wird wider- rufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Importeure und Herstellungsbetriebe müssen der Oberzolldirektion folgende Ände- rungen unverzüglich mitteilen: a. Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuer- baren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben kön- nen, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden; b. Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Per- sonen.
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Art. 35 Abs. 1 und 2 1 Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern in Pilot- und Demonstrationsanlagen hergestellt werden, jedoch nicht unter Artikel 19a fallen, sind steuerfrei; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an nicht erneuerbaren Energieträgern enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unabdingbar ist.
2 Aufgehoben
Art. 45a Abs. 1
1 Die Steuererleichterung auf dem biogenen Anteil an Gemischen aus Treibstoffen
mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind.
Art. 45b Abs. 1 Bst. b Aufgehoben
Art. 45c Abs. 2 2 Der Vorschuss wird für den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen zurückge- fordert. Kann die steuerpflichtige Person den effektiven Gehalt an biogenen Treib- stoffen nicht nachweisen, so wird der Vorschuss für die Menge an biogenem Treib- stoff zurückgefordert, die je Ware maximal beigemischt werden darf.
Gliederungstitel des 4. Abschnitts Aufgehoben
Art. 45d Toleranzwert Treibstoffanteile nach Artikel 20a Absatz 2 MinöStG müssen nicht separat ange- meldet werden, wenn sie bei der Manipulation nicht vermeidbar sind und 0,5 Volu- menprozente des Gemischs nicht übersteigen.
Gliederungstitel vor Art. 45e
4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas als Treibstoff bei Einspeisung ins Erdgasnetz oder bei Direktabgabe an einer Tankstelle
Art. 45e
1 Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der von der Gasbranche
eingesetzten Clearingstelle angemeldet werden, wenn sie:
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a. den Bestimmungen der Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches vom März 201610 für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen (Richtlinie G13) entsprechen und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oder b. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden. 2 Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen, müssen der Oberzolldirektion über die Clearingstelle einreichen: a. die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG; b. die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG.
3 Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Oberzolldirektion über die Clearingstelle einreichen. 4 Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über: a. die Abnahme von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, aufgeteilt nach Lieferanten; b. die Abgabe von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, aufgeteilt nach Empfängern. 5 Die Importeure, Exporteure und Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausge- führten und gehandelten Mengen von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas der Clearingstelle melden.
Art. 48a Aufgehoben
Art. 101 Abs. 3 Bst. d Aufgehoben
10 Die Richtlinie G13 kann im Internet beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasser- fachs unter www.svgw.ch > Regelwerk/Shop > Regelwerk > Gas > Richtlinie für die Ein- speisung von Biogas bezogen werden.
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II Anhang 2 erhält die folgende neue Fassung: Anhang 2 (Art. 19b)
Steuertarif für biogene Treibstoffe Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Steuerzuschlag
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
2207.1000 Bioethanol 0.00 0.00
2000
3826.0010 Biodiesel 0.00 0.00
2711.1910 Biogas, verflüssigt 0.00 0.00
je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
2711.2910 Biogas, in gasförmigem Zustand 0.00 0.00
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
2905.1110 Biomethanol 0.00 0.00
2909.1910 Biodimethylether 0.00 0.00
je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
2804.1000 Biowasserstoff:
– in gasförmigem Zustand 0.00 0.00 je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
– verflüssigt 0.00 0.00 synthetische biogene Treibstoffe:
2710.1912 – Hydrierte pflanzliche und 0.00 0.00
1919 tierische Öle oder Fette
2711.1910 – Synthetisches Gas, verflüssigt 0.00 0.00
3824.9030 – Biodiesel-Destillationsrückstand 0.00 0.00
je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
synthetische biogene Treibstoffe:
2711.2910 – Synthetisches Gas, in 0.00 0.00
gasförmigem Zustand je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
Kap. 15 pflanzliche und tierische Öle sowie 0.00 0.00 pflanzliche und tierische Altöle
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III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2016 Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2016 für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gewährt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
V Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. April 200711 über die Gebühren der
Zollverwaltung
Anhang Ziff. 7.13
Ziffer Gebühr
7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichte-
rungen von biogenen Treibstoffen nach der Mineralölsteuer- gesetzgebung: a. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes: – Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus Roh- Fr. 100.– stoffen, die der Positivliste der Oberzolldirektion12 entsprechen, hergestellt werden – andere Gesuche Fr. 300.– b. Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1000.–
11 SR 631.035 12 Die Positivliste der Oberzolldirektion kann im Internet bei der Eidgenössischen Zoll- verwaltung unter www.ezv.admin.ch > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Einfuhr in die Schweiz oder Inland > Mineralölsteuer > Biogene Treibstoffe > Ökologi- sche und soziale Nachweise kostenlos abgerufen werden.
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2. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 200713
Anhang A 45a Titel und Klammer unter dem Titel
Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe (Art. 12b Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199614; Art. 19f der Mineralölsteuerverordnung vom
20. Nov. 199615)
Anhang A 45a Ziff. 1
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Verwaltung der Nachweise der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe und der Glaubhaftmachungen der Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe.
Anhang A 45a Ziff. 2 Punkte 5–7
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
5. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der
Mineralölsteuerverordnung;
6. Aufgehoben
7. Dauer der gewährten Steuererleichterung;
13 SR 631.061 14 SR 641.61 15 SR 641.611
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Anhang A 45b Titel und Klammer unter dem Titel
Biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung (Art. 12b Abs. 1, 27 und 29 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199616; Art. 19f, 68 und 71 der Mineralöl- steuerverordnung vom 20. Nov. 199617; Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199818; Anhang 1.5 Ziffer 6.4 der Energieverordnung vom 7. Dez. 199819 sowie Ziffer 6.4 der Richtlinie vom 1. Jan. 201620 «Kostendeckende Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV»)
Anhang A 45b Ziff. 1
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Aufsicht inländischer Betriebe, die biogene Treib- stoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.
Anhang A 45b Ziff. 2 Punkte 1 und 5
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und
Personenvereinigungen, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den her- gestellten Treibstoffen Strom erzeugen;
5. bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Artikel 19b der Mineralöl-
steuerverordnung: a. Nachweisnummer, b. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung, c. Dauer der gewährten Steuererleichterung;
3. Verordnung vom 30. Januar 200821 über die Anpassung der
Mineralölsteuersätze für Benzin
Ingress gestützt auf Artikel 12e Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199622,
16 SR 641.61 17 SR 641.611 18 SR 730.0 19 SR 730.01 20 Die «Richtlinie kostenlose Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV» kann im Internet beim Bundesamt für Energie unter www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Strom aus erneuerbaren Energien > Kostendeckende Einspeisever- gütung > Dokumente zum Thema > Richtlinien kostenlos abgerufen werden. 21 SR 641.613 22 SR 641.61
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