AS 2016 2701
Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)
Änderung vom 29. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 6a Produktinformation für in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte und in Verkehr gebrachte Lebensmittel
1 Wird ein Lebensmittel in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschrif-
ten hergestellt und in Verkehr gebracht, so muss die Angabe nach Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe b THG mit folgender Information ergänzt werden: a. wenn die technischen Vorschriften in der EU harmonisiert sind: «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vorschriften der EU»; b. wenn die technischen Vorschriften in der EU nicht oder nicht vollständig harmonisiert sind: «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vor- schriften [Name des betreffenden EU- oder EWR-Mitgliedstaates]» (z. B. «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vorschriften Belgiens»).
Art. 19 Abs. 1sexies 1sexies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
1 SR 946.513.8
2016-0687 2701
V über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften AS 2016
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Artikel 19 Absatz 1sexies tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
29. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr