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AS 2016 2719

Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden

Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden

Abgeschlossen am 17. September 2015 Vom Bundesrat genehmigt am 6. April 2016 In Kraft getreten am 1. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 20071 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und Artikel 42 der Verordnung vom 21. Mai 20082 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV), und die zuständigen Organe der Kantone, gestützt auf die Ermächtigungsnormen in der kantonalen Gesetzgebung, beschliessen:

1. Abschnitt: Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden

Art. 1 Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geoba- sisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.

Art. 2 Nutzungsberechtigte Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG)

1 Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.

2 Als Behörden gelten:

a. die Organe und die Verwaltung des Bundes und der Kantone; b. Behörden von Gemeinden, anderen Gebietskörperschaften und Regional- strukturen, denen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bun- des oder eines Kantons übertragen sind;

SR 510.620.3

2015-2529 2719

Abgeltung und Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten AS 2016 des Bundesrechts unter Behörden. Vertrag

c. öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes und der Kantone, denen öffent- liche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind; d. natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private), denen öffent- liche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind.

3 Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur Erfül-

lung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, einschliess- lich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.

Art. 3 Gewerbliche Leistungen (Art. 41 GeoIV)

Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leis- tungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.

Art. 4 Umfang des Datenaustausches

1 Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells, der

Metadaten und sofern vorhanden eines Darstellungsmodells angeboten werden.

2 Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell entspre-

chen. 3 Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.

4 Über die Absätze 1−3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum

Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.

Art. 5 Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte

1 Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröf-

fentlicht werden: a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus beim Be- stehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröffentlicht wer- den; b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der nut- zenden Behörde nicht veröffentlicht werden.

2 Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

3 Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.

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Art. 6 Kosten (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

1 Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der

Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.

2 Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des Bundes

und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, besonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nutzung) sind nach den Tari- fen der anbietenden Stelle entgeltlich.

2. Abschnitt: Modalitäten des Vertrags

Art. 7 Beitritt Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie.

Art. 8 Vertragsdauer

1 Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens acht Kantone den

Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag innert drei Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft. 2 Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am ersten Tag des dritten auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.

3 Der Vertrag bleibt in Kraft, so lange:

a. er nicht durch übereinstimmenden Beschluss aller Vertragspartner aufgeho- ben wird; b. die Voraussetzung gemäss Absatz 1 erfüllt ist.

Art. 9 Vertragsänderung

1 Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.

2 Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss

bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 10 Kündigung 1 Der Bundesrat und jede Kantonsregierung kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren kündigen. 2 Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit.

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3 Auf den Kanton, der gekündigt hat, findet ab dem Zeitpunkt des Austritts dieser Vertrag keine Anwendung mehr. Der Datenbezug und die Datennutzung sind für den ausgetretenen Kanton nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.

(Es folgen die Unterschriften)

Liste der beigetretene Kantone (Art. 7) Kanton Genehmigung Beitritt

UR 10. Mai 2016 17. Mai 2016; SZ 7. Mai 2016 15. Juni 2016 OW 21. Juni 2016 4. Juli 2016 GL 26. April 2016 29. April 2016 SO 24. Mai 2016 3. Juni 2016 SG 14. Juni 2016 22. Juni 2016 GR 24. Mai 2016 25. Mai 2016 TG 14. Juni 2016 20. Juni 2016

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