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AS 2016 277

Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile

Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV)

vom 11. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23n Absätze 5 und 6, 23o Absatz 3, 23q Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 20102 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Nagoya-Protokoll), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressour- cen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Genetische Ressourcen: Genetisches Material von tatsächlichem oder poten- ziellem Wert; b. Genetisches Material: Jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält; c. Nutzung der genetischen Ressourcen: Das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zu- sammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwen-

SR 451.61

2015-0120 277

Nagoya-Verordnung AS 2016

dung der Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 19923 über die Biologische Vielfalt; d. Nutzende: Juristische oder natürliche Personen, die gemäss dem Nagoya- Protokoll eine genetische Ressource oder sich darauf beziehendes traditio- nelles Wissen nutzen oder unmittelbar Vorteile aus dieser Nutzung erzielen; e. Vermarktung: Das Verkaufen von Produkten, deren Entwicklung auf genutz- ten genetischen Ressourcen oder auf genutztem sich auf genetische Ressour- cen beziehendem traditionellem Wissen basiert, sowie andere Rechtsge- schäfte im Zusammenhang mit genutzten genetischen Ressourcen oder mit diesem genutzten Wissen, aus denen finanzielle Vorteile resultieren, insbe- sondere Lizenzen, Pfandverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte; f. International anerkanntes Konformitätszertifikat: Eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die oder das zum Zeitpunkt des Zugangs von einer zuständigen Behörde gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e und Arti- kel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls ausgestellt und bei der internationa- len Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (in- ternationales Access and Benefit-sharing Clearing-House) registriert wurde.

2. Abschnitt:

Anforderungen an die Nutzung genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens aus anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls

Art. 3 Sorgfaltspflicht

1 Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltsplicht nach Artikel 23n NHG hat der oder die

Nutzende namentlich folgende Informationen aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben: a. das gemäss den Vorschriften des Nagoya-Protokolls ausgestellte internatio- nal anerkannte Konformitätszertifikat sowie allfällige Informationen über die Nutzungs- und Weitergaberechte; b. falls kein international anerkanntes Konformitätszertifikat verfügbar ist, die folgenden Informationen:

1. Name und Adresse des oder der Nutzenden,

2. Beschreibung der genetischen Ressource oder des Gegenstandes sowie

deren Nutzung,

3. Zeitpunkt des Zugangs zur genetischen Ressource,

4. Quelle der genetischen Ressource,

5. Name und Adresse der Person, von der die genetische Ressource unmit-

telbar erworben worden ist, Zeitpunkt des Erwerbs sowie, sofern vor- handen, eine Bestätigung der Person, dass sie die genetische Ressource

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für die betreffende Nutzung rechtmässig erworben hat und weitergeben darf,

6. bei Weitergabe der genetischen Ressource Name und Adresse des oder

der nachfolgenden Nutzenden und Zeitpunkt der Weitergabe,

7. soweit erforderlich die Genehmigung oder ein gleichwertiges Doku-

ment als Nachweis für die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorhe- rige Zustimmung der berechtigten Vertragspartei des Nagoya-Proto- kolls sowie Informationen über die Nutzungs- und Weitergaberechte,

8. soweit erforderlich der Nachweis, dass einvernehmlich festgelegte Be-

dingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile vereinbart worden sind.

2 Falls bestimmte Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht bekannt sind und

nicht in Erfahrung gebracht werden können, sind die Gründe dafür aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben.

3 Unterliegen Name und Adresse der Person nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5

dem Geschäftsgeheimnis, so müssen diese Angaben nachfolgenden Nutzenden nicht weitergegeben werden. 4 Liegt eine international oder national anerkannte Notstandssituation vor, bei der die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet ist, so genügt es, dass die Sorgfaltspflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, bis zum Zeitpunkt der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf diesen genutzten genetischen Ressourcen basiert, vollständig erfüllt ist.

5 Sämtliche Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind wie folgt aufzubewahren

und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen: a. während zehn Jahren nach Ende der Nutzung oder des unmittelbaren Erzie- lens von Vorteilen; und b. solange die genetische Ressource oder das Produkt, deren Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource basiert, aufbewahrt wird.

Art. 4 Meldepflicht

1 Die Meldung nach Artikel 23o Absatz 1 NHG ist von dem oder der Nutzenden zu

erbringen. Sie muss die zum Zeitpunkt der Meldung vorliegenden Informationen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 enthalten.

2 Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung

vorgesehen ist.

3 Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer.

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4 Ist die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bereits im Rahmen von Artikel 7 der Ver- ordnung (EU) Nr. 511/20144 bescheinigt worden oder aufgrund von Informationen, die durch die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Nagoya-Proto- kolls publiziert worden sind, ersichtlich, so kann der oder die Nutzende anstelle der Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 die Registernummer der entsprechenden Bescheinigung oder Publikation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) melden. 5 Der oder die Nutzende hat anlässlich eines Marktzulassungsverfahrens der zustän- digen Behörde nach Artikel 11 anzugeben, ob die Entwicklung des zu vermarkten- den Produktes auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, die der Sorgfalts- und Meldepflicht unterliegen, und gegebenenfalls die Registernummer anzugeben.

Art. 5 Traditionelles Wissen Für die Nutzenden von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen nach Artikel 23p NHG gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Wei- tergabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 3 und 4 sinngemäss.

Art. 6 Anerkennung von bewährten Verfahren

1 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis von Verfahren, bei deren Anwen-

dung Nutzende davon ausgehen können, dass sie die Anforderungen nach den Arti- keln 3–5 und 8 erfüllen. 2 Die Aufnahme eines Verfahrens in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag einer Verei- nigung von Nutzenden oder anderer interessierter Kreise, in dem dargelegt wird, dass das Verfahren die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllt. Ände- rungen oder Aktualisierungen eines anerkannten Verfahrens sind dem BAFU mit- zuteilen.

3 Das BAFU kann ein Verfahren, das die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und

8 erfüllt, auch von sich aus in das Verzeichnis aufnehmen.

4 Liegen Hinweise vor, dass durch die Anwendung eines anerkannten Verfahrens die

Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 nicht mehr erfüllt sind, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU das Verfahren vom Verzeichnis.

4 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über Massnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, S. 59.

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Art. 7 Anerkennung von Sammlungen

1 Das BAFU führt unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EU)

Nr. 511/20145 ein öffentliches Verzeichnis von anerkannten Sammlungen, für die der Inhaber oder die Inhaberin gewährleistet, dass: a. beim Erwerb, der Aufbewahrung und der Weitergabe von genetischen Res- sourcen und mit ihnen zusammenhängenden Informationen die Anforderun- gen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllt sind; und b. beim Austausch von genetischen Ressourcen und mit ihnen zusammenhän- genden Informationen mit anderen Sammlungen, welche die betreffenden genetischen Ressourcen nicht nutzen und nicht unmittelbar Vorteile aus de- ren Nutzung erzielen, standardisierte Verfahren und Instrumente zur An- wendung kommen, welche die Rückverfolgung und Überwachung des Aus- tausches sicherstellen. 2 Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Inhabers oder der Inhabe- rin, nachdem das BAFU die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben überprüft und bestätigt hat. Das BAFU kann Dritte mit dieser Überprüfung beauftragen.

3 Liegen Hinweise vor, dass eine Sammlung oder ein bestimmter Teil derselben die

Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderun- gen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU die Sammlung oder den betroffenen Teil derselben vom Verzeichnis.

3. Abschnitt: Genetische Ressourcen im Inland

Art. 8 Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland

1 Beim Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland hat der oder die Nutzende

folgende Information aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben: a. Name und Adresse des oder der Nutzenden; b. Beschreibung der genetischen Ressource oder des Gegenstandes sowie deren Nutzung; c. Zeitpunkt und Ort des Zugangs zur genetischen Ressource; d. beim unmittelbaren Erwerb der genetischen Ressource von einer dritten Per- son: Name und Adresse dieser Person sowie Zeitpunkt des Erwerbs; e. bei Weitergabe der genetischen Ressource: Name und Adresse des oder der nachfolgenden Nutzenden und Zeitpunkt der Weitergabe.

5 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 4.

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2 Unterliegen Name und Adresse der Person nach Absatz 1 Buchstabe d dem Ge-

schäftsgeheimnis, so müssen diese Angaben nachfolgenden Nutzenden nicht weiter- gegeben werden.

3 Der oder die Nutzende hat vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht

erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutz- ten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zu melden.

4 Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung

vorgesehen ist.

5 Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer

und, auf Antrag, eine Bescheinigung, dass die schweizerischen Vorschriften betref- fend den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingehalten worden sind.

6 Die Informationen nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 5

aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.

7 Von der Meldepflicht nach Absatz 3 ausgenommen sind genetische Ressourcen,

für welche die Informationen nach Absatz 1 aufgrund eines anderen Verfahrens bereits aufgezeichnet und dem BAFU in globaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Art. 9 Erhaltung und nachhaltige Nutzung

1 Gesuche um Finanzhilfen für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der

genetischen Ressourcen nach Artikel 23q Absatz 2 NHG sind beim BAFU einzu- reichen. 2 Unterstützt werden können insbesondere Tätigkeiten von Institutionen oder Orga- nisationen, die genetische Ressourcen in-situ oder ex-situ erhalten, charakterisieren, nachhaltig nutzen oder die Vorteile aus deren Nutzung für die Erhaltung der Bio- diversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einsetzen.

3 Informationen über genetische Ressourcen, die im Zusammenhang mit unterstütz-

ten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

4. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 10 Aufgaben des BAFU 1 Das BAFU ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle für das Nagoya-Protokoll. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es führt eine nationale Informationsstelle (nationales Access and Benefit- sharing Clearing-House). b. Es gewährleistet die Verbindung mit dem Sekretariat nach Artikel 24 des Übereinkommens vom 5. Juni 19926 über die Biologische Vielfalt und der

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internationalen Informationsstelle (internationales Access and Benefit- sharing Clearing-House). c. Es erfüllt die Aufgaben nach Artikel 13 des Nagoya-Protokolls. d. Es gewährleistet den Informationsaustausch mit dem internationalen Access and Benefit-sharing Clearing-House nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls. e. Es stellt auf Anfrage anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls In- formationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht zur Verfügung; vertrauliche Informationen werden nur zur Verfügung gestellt, wenn ein dem schweizerischen Recht entsprechendes Amtsgeheimnis und ein angemessener Persönlichkeitsschutz gewährleistet sind. f. Es betreibt eine elektronische Datenbank, in welcher die Informationen im Zusammenhang mit den Pflichten nach den Artikeln 3–5 und 8 erfasst wer- den. g. Es veröffentlicht die Informationen nach Artikel 23o Absatz 2 zweiter Satz NHG und weitere nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Pflichten nach Artikel 3–5 und 8. h. Es führt eine formelle Überprüfung der Meldungen nach den Artikeln 4 und

8 durch.

i. Es prüft die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–5 und 8, wenn konkrete Hinweise auf deren Verletzung vorliegen oder wenn es stichpro- benweise Kontrollen durchführt; es kann dazu die Kantone beiziehen. j. Es führt ein öffentliches Verzeichnis mit den bewährten Verfahren, den an- erkannten Sammlungen und den anderen Verfahren nach Artikel 8 Absatz 7. k. Es sorgt dafür, dass bei Bedarf Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Nagoya-Protokolls durchgeführt werden. l. Es erstattet Bericht nach Artikel 29 des Nagoya-Protokolls. 2 Das BAFU ermutigt die Nutzenden, Vorteile, die sich aus der Nutzung von geneti- schen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen ergeben, auch bei Fehlen einer Rechtspflicht freiwillig in ausgewogener und gerechter Weise zu teilen. Es setzt sich dafür ein, dass die Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile eingesetzt werden.

Art. 11 Aufgaben anderer Behörden

1 Die zuständigen Behörden überprüfen anlässlich von Marktzulassungsverfahren

nach den nachfolgend aufgeführten Verordnungen, ob bei Produkten, deren Ent- wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nach den Artikeln 4, 5 und 8 vorliegt:

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Produkt Zuständige Behörde Massgebliche Verordnung

a. Arzneimittel (Human- Schweizerisches Heilmittel- Arzneimittelverordnung vom und Tierarzneimittel) institut (Swissmedic) 17. Oktober 20017 b. immunologische Arznei- Bundesamt für Lebens- Arzneimittelverordnung vom mittel für den tierärzt- mittelsicherheit und Veteri- 17. Oktober 2001 lichen Gebrauch närwesen (BLV) c. Lebensmittel, Zusatz- BLV Lebensmittel-und Gebrauchs- stoffe, Verarbeitungs- gegenständeverordnung vom hilfsstoffe 23. November 20058 d. Pflanzenschutzmittel Bundesamt für Landwirt- Pflanzenschutzmittelverordnung schaft (BLW) vom 12. Mai 20109 e. Dünger BLW Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200110 f. Futtermittel BLW Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201111 g. pflanzliches Vermeh- BAFU Freisetzungsverordnung vom rungsmaterial für aus- 10. September 200812 schliesslich forstwirt- schaftliche Verwendungen h. pflanzliches Vermeh- BLW Vermehrungsmaterial-Verord- rungsmaterial für alle übri- nung vom 7. Dezember 199813 gen Verwendungen i. Biozidprodukte Bundesamt für Gesundheit Biozidprodukteverordnung (BAG) vom 18. Mai 200514 j. Chemikalien BAG Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201515 k. übrige Produkte BAFU Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008

2 Liegt der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht beim Verfahrensbeginn nicht

vor, so fordern die zuständigen Behörden den Nutzenden oder die Nutzende auf, den Nachweis bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens nachzureichen. 3 Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, solange der oder die Nutzen- de den Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nicht erbracht hat.

4 Die zuständigen Behörden leiten dem BAFU die Angaben der Nutzenden über die

Erfüllung der Meldepflicht auf dessen Anfrage weiter.

7 SR 812.212.21 8 SR 817.02 9 SR 916.161 10 SR 916.171 11 SR 916.307 12 SR 814.911 13 SR 916.151 14 SR 813.12 15 SR 813.11

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2016 in Kraft.

2 Artikel 8 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200116

1bis Das Zulassungsgesuch für ein Arzneimittel, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, muss zudem die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 5 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201517 beinhalten.

1bis Die Zulassung für ein Arzneimittel, dessen Entwicklung auf genutzten geneti- schen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, wird zudem erst erteilt, wenn der Nachweis für die Erfüllung der Meldepflicht gemäss Artikel 4 oder 8 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201518 erbracht worden ist.

2. Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201519

Art. 2 Abs. 7

7 Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, deren Entwicklung auf

genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. De- zember 201520 vorbehalten.

16 SR 812.212.21 17 SR 451.61 18 SR 451.61 19 SR 813.11 20 SR 451.61

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3. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200521

Art. 3 Abs. 5

5 Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, deren Entwicklung auf genutzten

genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember

201522 vorbehalten.

4. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 23

Art. 28 Abs. 2 Bst. i

2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

i. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Ent- wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf bezie- hendem traditionellem Wissen basiert, die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 5 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201524.

Art. 29 Abs. 2 Bst. h

2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

h. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Ent- wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf bezie- hendem traditionellem Wissen basiert, die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 5 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201525.

Art. 30 Abs. 2 Bst. g

2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

g. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Ent- wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf bezie- hendem traditionellem Wissen basiert, die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 5 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201526.

21 SR 813.12 22 SR 451.61 23 SR 814.911 24 SR 451.61 25 SR 451.61 26 SR 451.61

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Art. 44 Abs. 1 Bst. e

1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung

der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien und der Fachstelle, wenn die Beur- teilung des Gesuchs ergibt, dass: e. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Ent- wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf bezie- hendem traditionellem Wissen basiert, die Meldepflicht gemäss Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201527 einge- halten worden ist.

5. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom

23. November 200528

1bis Für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember

201529 vorbehalten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

b. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach folgenden Gesetzen erfüllt sind:

7. Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196630.

6. Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199831

2bis Für das Inverkehrbringen vom Material gentechnisch veränderter Sorten, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehen- dem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Ver- ordnung vom 11. Dezember 201532 vorbehalten.

27 SR 451.61 28 SR 817.02 29 SR 451.61 30 SR 451 31 SR 916.151 32 SR 451.61

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Art. 14 Abs. 6

6 Für das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, dessen Ent-

wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201533 vorbehalten.

7. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201034

1bis Fürdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. De- zember 201535 vorbehalten.

8. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200136

Art. 3 Abs. 2

2 Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf genutzten geneti-

schen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201537 vorbehalten.

9. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201138

1bis Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diät- futtermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201539 vorbehalten.

33 SR 451.61 34 SR 916.161 35 SR 451.61 36 SR 916.171 37 SR 451.61 38 SR 916.307 39 SR 451.61

Nagoya-Verordnung AS 2016

1bis Fürdas Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya- Verordnung vom 11. Dezember 201540 vorbehalten.

Art. 61 Abs. 4 4 Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Futtermitteln, deren Ent- wicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201541 vorbehalten.

40 SR 451.61 41 SR 451.61

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