AS 2016 317
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
Änderung vom 13. Januar 2016
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 2 VBP wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
13. Januar 2016 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2015-3154 317
Biozidprodukteverordnung AS 2016
Anhang 2 (Art. 7, 8, 9, 11, 17, 22, 31, 62, 62a und 62c)
Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/20122 genehmigten Wirkstoffen (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)
Fussnote in der Überschrift der Spalte 3 Mindestreinheit des Wirkstoffs
Fussnote in der Überschrift der Spalte 7 Sonderbestimmungen
2 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 2 aufgenommen:
Gebräuchliche IUPAC3-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen5 Bezeichnung nummern Wirkstoffs4 Aufnahme bis duktart
2-Methyl-3 2-Methyl-3(2H)- 95 % (m/m) 1. Oktober 2016 30. September 13 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (2H)- isothiazolon 2026 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazolon EG-Nr.: 220-239-6 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 2682-20-4 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be-
triebsverfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.
2. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender
muss das Beimischen der Produkte zu den Metall- bearbeitungsflüssigkeiten automatisch oder halbau- tomatisch erfolgen, es sei denn, es kann nachgewie- sen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.
3 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie): www.iupac.org 4 Die in dieser Spalte angegebene Reinheit ist die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3) verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann auch eine andere Reinheit aufweisen, sofern er dem beurteilten Stoff nachgewiesenermassen technisch äquivalent ist. 5 Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3) sind Inhalt und Schluss- folgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der European Chemicals Agency (ECHA) zu finden: http://echa.europa.eu > Informationen über Chemikalien > Biocidal active substances.
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
3. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender ist
auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt anzugeben, dass Metallbearbeitungsflüssigkeiten mit Schutz- mittel nur in automatischen oder halbautomatischen Maschinen verwendet werden dürfen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit 2-Methyl- 3(2H)- isothiazolon behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
5-Chlor-2-(4- 5-Chlor-2-(4- 995 g/kg 1. Dezember 30. November 1 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol gilt als zu ersetzen- chlorphenoxy) chlorphenoxy)phenol 2016 2026 der Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe phenol (DCPP) EG-Nr.: 429-290-0 d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. CAS-Nr.: 3380-30-1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit 5-Chlor-2- (4- chlorphenoxy)phenol behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
5-Chlor-2-(4- 5-Chlor-2-(4- 995 g/kg 1. Dezember 30. November 2 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol gilt als zu ersetzen- chlorphenoxy) chlorphenoxy)phenol 2016 2026 der Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe phenol (DCPP) EG-Nr.: 429-290-0 d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. CAS-Nr.: 3380-30-1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für gewerbliche Anwender müssen sichere Betriebs- verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit 5-Chlor-2- (4-chlorphenoxy)phenol behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
5-Chlor-2-(4- 5-Chlor-2-(4- 995 g/kg 1. Dezember 30. November 4 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol gilt als zu ersetzen- chlorphenoxy) chlorphenoxy)phenol 2016 2026 der Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe phenol (DCPP) EG-Nr.: 429-290-0 d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. CAS-Nr.: 3380-30-1
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV6 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV7 neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
2. 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol enthaltende
Produkte dürfen nicht Materialien und Gegenstän- den im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. No- vember 20058 über Bedarfsgegenstände beige- mischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migration von 5-Chlor-2- (4-chlorphenoxy)phenol in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Ver- ordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.
6 SR 817.021.23 7 SR 916.307.1 8 SR 817.023.21
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit 5-Chlor-2- (4-chlorphe- noxy)phenol behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Folpet N-(Trichlormethylthio) 940 g/kg 1. Oktober 2016 30. September 7 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die phthalimid 2026 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im EG-Nr.: 205-088-6 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 133-07-3 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Für Biozidprodukte sind Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle Anwender werden sichere Be-
triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden, müssen die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden.
2. Angesichts der Risiken für das Kompartiment
Boden ist auf dem Produktetikett und, sofern vor- handen, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt anzugeben, dass beim Auftragen der Gemische mit dem Schutzmittel durch Streichen im Freien Mass- nahmen zum Bodenschutz zu treffen sind, um Pro- duktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu minimieren, es sei denn, es kann nach- gewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertret- bares Mass reduziert werden können.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
3. Angesichts der Risiken für das Kompartiment
Boden werden Produkte nicht als Schutzmittel für im Freien durch Sprühen aufzutragende Gemische zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen wer- den, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass re- duziert werden können. Das Inverkehrbringen von behandelten Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Folpet behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Folpet N-(Trichlormethylthio) 940 g/kg 1. Oktober 2016 30. September 9 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die phthalimid 2026 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im EG-Nr.: 205-088-6 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 133-07-3 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingung geknüpft: Für industrielle Anwender werden sichere Betriebsver- fahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden, so müssen die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden. Das Inverkehrbringen von behandelten Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Folpet behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Glutaraldehyd 1,5-Pentandial 950 g/kg Trocken- 1. Oktober 2016 30. September 2 Glutaraldehyd gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne EG-Nr.: 203-856-5 gewicht (95 %) 2026 von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung CAS-Nr.: 111-30-8 (EU) Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender
dürfen die Produkte nur dann durch Wischen aufge- tragen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Glutaraldehyd behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Glutaraldehyd 1,5-Pentandial 950 g/kg Trocken- 1. Oktober 2016 30. September 3 Glutaraldehyd gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne EG-Nr.: 203-856-5 gewicht (95 %) 2026 von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung CAS-Nr.: 111-30-8 (EU) Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Ein Auftragen durch Einnebeln ist geschulten
professionellen Anwendern vorbehalten.
3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft:
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Glutaraldehyd behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Glutaraldehyd 1,5-Pentandial 950 g/kg Trocken- 1. Oktober 2016 30. September 4 Glutaraldehyd gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne EG-Nr.: 203-856-5 gewicht (95 %) 2026 von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung CAS-Nr.: 111-30-8 (EU) Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
3. Glutaraldehyd enthaltende Produkte dürfen nicht
Materialien und Waren im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsge- genstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Glutaraldehyd in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erfor- derlich sind. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Glutaraldehyd behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Glutaraldehyd 1,5-Pentandial 950 g/kg Trocken- 1. Oktober 2016 30. September 6 Glutaraldehyd gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne EG-Nr.: 203-856-5 gewicht (95 %) 2026 von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung CAS-Nr.: 111-30-8 (EU) Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit
dürfen Produkte für nichtgewerbliche Anwender Glutaraldehyd nur dann in einer Konzentration ent- halten, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition auf andere Weise als durch das Tragen persönlicher Schutzausrüstung auf ein ver- tretbares Mass reduziert werden kann.
3. Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen die
Produkte nur dann für die Konservierung von Bohr- und Zementierflüssigkeiten zugelassen wer- den, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ri- siken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingungen geknüpft:
1. Mischungen, die mit Glutaraldehyd behandelt
wurden oder es enthalten, dürfen Glutaraldehyd nur dann in einer Konzentration enthalten, die zur Ein- stufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition auf andere Weise als das Tragen persönlicher Schutzausrüstung auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden kann.
2. Die Person, die verantwortlich ist für das Inver-
kehrbringen einer Ware, die mit Glutaraldehyd be- handelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Infor- mationen umfasst.
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Glutaraldehyd 1,5-Pentandial 950 g/kg Trocken- 1. Oktober 2016 30. September 11 Glutaraldehyd gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne EG-Nr.: 203-856-5 gewicht (95 %) 2026 von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung CAS-Nr.: 111-30-8 (EU) Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Wegen der Risiken für Böden und Oberflächenge-
wässer dürfen die Produkte nur dann für die Ver- wendung in kleinen offenen Umlaufkühlsystemen zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.
3. Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen die
Produkte nur dann für die Konservierung von Was- ser für hydrostatische Druckprüfungen zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Glutaraldehyd behandelt
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Glutaraldehyd 1,5-Pentandial 950 g/kg Trocken- 1. Oktober 2016 30. September 12 Glutaraldehyd gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne EG-Nr.: 203-856-5 gewicht (95 %) 2026 von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung CAS-Nr.: 111-30-8 (EU) Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen die
Produkte nur dann für die Verwendung in nicht an eine Kläranlage angeschlossenen Zellstoff- oder Papierfabriken zugelassen werden, wenn nachge- wiesen werden kann, dass die Risiken auf ein ver- tretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Glutaraldehyd behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die
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in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Kaliumsorbat 2,4-Hexadiensäure, 990 g/kg 1. Dezember 30. November 8 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Kaliumsalz (1:1), (2E, 2016 2026 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im 4E) Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu EG-Nr.: 246-376-1 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, CAS-Nr.: 24634-61-5 bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender müs-
sen sichere Betriebsverfahren und geeignete organi- satorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertret- bares Mass reduziert werden kann.
2. Zum Schutz des Grundwassers sind geeignete
Risikominderungsmassnahmen zu treffen. Insbe- sondere ist auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produk- ten anzugeben, dass: a. die industrielle Anwendung in einem abge- schlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, b. frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurch- lässigem, hartem Untergrund zu lagern ist, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern,
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c. etwaige Verluste bei der Anwendung des Pro- dukts zwecks Wiederverwendung oder Beseiti- gung aufgefangen werden müssen.
Kupferpyrithion Bis(1-hydroxy-1H- 950 g/kg 1. Oktober 2016 31. Dezember 21 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die pyridin-2-thionato- 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im O,S)kupfer Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu EG-Nr.: 238-984-0 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, CAS-Nr.: 14915-37-8 bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgen- de Bedingungen:
1. Produkte, die Kupferpyrithion enthalten, dürfen
weder für nichtgewerbliche Anwender zugelassen noch von diesen verwendet werden.
2. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.
3. Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, in
der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzuge- ben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behan- delten Oberflächen getrocknet sind.
4. Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf
dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzuge- ben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Be- reich auf einer undurchlässigen, harten Unterlage über einer Auffangwanne erfolgen müssen, um di- rekte Produktverluste zu vermeiden und Emissio-
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nen in die Umwelt zu minimieren, und dass Kup- ferpyrithion enthaltende Verluste oder Abfallstoffe zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung zu sammeln sind.
5. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
Medetomidin (RS)-4-[1-(2,3- 99,5 % m/m. Mede- 1. Januar 2016 31. Dezember 21 Medetomidin gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von dimethylphenyl)ethyl]- tomidin wird als ein 2022 Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und f der Verord- 1H- imidazol racemisches Ge- nung (EU) Nr. 528/2012. EG-Nr.: nicht verfügbar misch aus R- und S- Bei der Produktbewertung sind insbesondere die CAS-Nr.: 86347-14-0 Enantiomeren Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im hergestellt: Dexme- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu detomidin und berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, Levomedetomidin. bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden kann.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
2. Personen, die medetomidinhaltige Produkte für
nichtgewerbliche Anwender auf den Markt bringen, tragen dafür Sorge, dass geeignete Schutzhand- schuhe mitgeliefert werden. Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, in der beiliegenden Ge- brauchsanweisung ist anzugeben, ob andere persön- liche Schutzausrüstungen zu verwenden sind.
3. Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, in
der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzuge- ben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behan- delten Oberflächen getrocknet sind,
4. Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf
dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzuge- ben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Be- reich auf einer undurchlässigen, harten Unterlage über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem undurchlässigen Material ausgestatteten Bodenflä- che erfolgen müssen, um direkte Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu mi- nimieren, und dass verschüttetes Mittel oder Mede- tomidin enthaltende Abfallstoffe zwecks Wieder- verwendung oder Entsorgung zu sammeln sind.
5. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft:
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Medetomidin behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
Pythium oligan- Entfällt Keine wesentlichen 1. Januar 2016 31. Dezember 10 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die drum Stamm M1 Verunreinigungen 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender müs-
sen sichere Betriebsverfahren und geeignete organi- satorische Massnahmen festgelegt werden.
2. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertret- bares Mass reduziert werden kann.
Wasserstoffper- Wasserstoffperoxid Der technische 1. Februar 2017 31. Januar 2027 1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die oxid EG-Nr.: 231-765-0 Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 7722-84-1 wässrige Lösung, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, in einer Konzentrati- bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU on von 350 – < 700 jedoch nicht berücksichtigt wurden. g/kg (35 – < 70 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Gew.-%) enthält. Bedingungen geknüpft: Theoretische (be- rechnete) Trocken- masse:
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Die Mindestreinheit 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. von Wasserstoff- 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung peroxid beträgt 99,5 von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ergän- Gew.-%). zend zu berücksichtigen.
2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebs-
verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen für die Handhabung konzentrierter Produk- te festgelegt.
Wasserstoffper- Wasserstoffperoxid Der technische 1. Februar 2017 31. Januar 2027 2 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die oxid EG-Nr.: 231-765-0 Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 7722-84-1 wässrige Lösung, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, in einer Konzentrati- bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU on von 350 – < 700 jedoch nicht berücksichtigt wurden. g/kg (35 – < 70 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Gew.-%) enthält. Bedingungen geknüpft: Theoretische (be- 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. rechnete) Trocken- 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung masse: Die Mindest- von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ergän- reinheit von zend zu berücksichtigen. Wasserstoffperoxid 2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- beträgt 99,5 Gew.- triebsverfahren und angemessene organisatorische %). Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden, so müssen die Produkte mit geeigne- ter persönlicher Schutzausrüstung verwendet wer- den.
Wasserstoffper- Wasserstoffperoxid Der technische 1. Februar 2017 31. Januar 2027 3 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die oxid EG-Nr.: 231-765-0 Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 7722-84-1 wässrige Lösung, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen,
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
in einer Konzentrati- bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU on von 350 – < 700 jedoch nicht berücksichtigt wurden. g/kg (35 – < 70 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Gew.-%) enthält. Bedingungen geknüpft: Theoretische (be- 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. rechnete) Trocken- 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung masse: Die Mindest- von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ergän- reinheit von zend zu berücksichtigen. Wasserstoffperoxid 2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- beträgt 99,5 triebsverfahren und angemessene organisatorische Gew.-%). Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden, so müssen die Produkte mit geeigne- ter persönlicher Schutzausrüstung verwendet wer- den.
Wasserstoffper- Wasserstoffperoxid Der technische 1. Februar 2017 31. Januar 2027 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die oxid EG-Nr.: 231-765-0 Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 7722-84-1 wässrige Lösung, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, in einer Konzentrati- bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU on von 350 – < 700 jedoch nicht berücksichtigt wurden. g/kg (35 – < 70 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Gew.-%) enthält. Bedingungen geknüpft: Theoretische (be- 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. rechnete) Trocken- 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung masse: Die Mindest- von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ergän- reinheit von zend zu berücksichtigen. Wasserstoffperoxid 2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- beträgt 99,5 Gew.- triebsverfahren und angemessene organisatorische %). Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden, so müssen die Produkte mit geeigne-
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
ter persönlicher Schutzausrüstung verwendet wer- den,
3. Wasserstoffperoxid enthaltende Produkte dürfen
nicht Materialien und Waren im Sinne der Verord- nung des EDI vom 23. November 2005 über Be- darfsgegenstände beigemischt werden, die dazu be- stimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Wasserstoffperoxid in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Massgabe der ge- nannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.
Wasserstoffper- Wasserstoffperoxid Der technische 1. Februar 2017 31. Januar 2027 5 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die oxid EG-Nr.: 231-765-0 Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 7722-84-1 wässrige Lösung, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, in einer Konzentrati- bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU on von 350 – < 700 jedoch nicht berücksichtigt wurden. g/kg (35 – < 70 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Gew.-%) enthält. Bedingungen geknüpft: Theoretische (be- 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. rechnete) Trocken- 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung masse: Die Mindest- von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ergän- reinheit von zend zu berücksichtigen. Wasserstoffperoxid 2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- beträgt 99,5 Gew.- triebsverfahren und angemessene organisatorische %). Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden, so müssen die Produkte mit geeigne- ter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Wasserstoffper- Wasserstoffperoxid Der technische 1. Februar 2017 31. Januar 2027 6 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die oxid EG-Nr.: 231-765-0 Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 7722-84-1 wässrige Lösung, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, in einer Konzentrati- bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU on von 350 – < 700 jedoch nicht berücksichtigt wurden. g/kg (35 – < 70 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Gew.-%) enthält. Bedingungen geknüpft: Theoretische (be- 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. rechnete) Trocken- 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung masse: Die Mindest- von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind ergän- reinheit von zend zu berücksichtigen. Wasserstoffperoxid 2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- beträgt 99,5 Gew.- triebsverfahren und angemessene organisatorische %). Massnahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass redu- ziert werden, so müssen die Produkte mit geeigne- ter persönlicher Schutzausrüstung verwendet wer- den.
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Unterhalb des Eintrags zum Wirkstoff «Clothiandin» wird die folgende neue Zeile eingefügt:
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
Clothianidin (E)-1-(2-Chlor-1,3- 93 % (m/m) 1. Oktober 2016 30. September 18 Clothianidin gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von thiazol- 5-ylmethyl)-3- 2026 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) methyl-2-nitroguanidin Nr. 528/2012. EG-Nr.: 433-460-1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die CAS-Nr.: 210880-92-5 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgen- de Bedingungen:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-
den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.
2. Produkte werden nicht für Verwendungen in
Tierstallungen, bei denen der Eintrag in Kläranla- gen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewäs- ser nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Um- weltrisiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.
3. Wegen der für das Kompartiment Boden festge-
stellten Risiken werden Produkte nicht für Verwen- dungen in Tierstallungen zugelassen, ausgenommen in der Rinderhaltung, es sei denn, es kann nachge- wiesen werden, dass die Umweltrisiken auf ein ver- tretbares Mass reduziert werden können.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Kenn- Mindestreinheit des Zeitpunkt der Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung nummern Wirkstoffs Aufnahme bis duktart
4. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Unterhalb des Eintrags zum Wirkstoff «IPBC» wird die folgende neue Zeile eingefügt:
Gebräuchliche IUPAC3-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
IPBC 3-Jod-2- 980 g/kg 1. Dezember 30. November 13 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die propynylbutylcarbamat 2016 2026 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im EG-Nr.: 259-627-5 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 55406-53-6 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung für Biozidprodukte ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender müs-
sen sichere Betriebsverfahren und geeignete organi- satorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertret- bares Mass reduziert werden kann.
2. Angesichts der Risiken für gewerbliche Anwender
muss das Beimischen der Produkte zu Metallbear- beitungsflüssigkeiten automatisch oder halbautoma- tisch erfolgen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingungen geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit IPBC behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
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Biozidprodukteverordnung AS 2016
Oberhalb des Eintrags zum Wirkstoff «Propiconazol» wird die folgende neue Zeile eingefügt:
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Propiconazol 1-(2-(2,4- 960 g/kg 1. Dezember 30. November 7 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Dichlorphenyl)-4-propyl- 2016 2026 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im 1,3-dioxolan-2-yl- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu methyl)-1H- 1,2,4-triazol berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, EG-Nr.: 262-104-4 bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch CAS-Nr.: 60207-90-1 nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender müs-
sen sichere Betriebsverfahren und geeignete organi- satorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertret- bares Mass reduziert werden kann.
2. Angesichts der Risiken für das Kompartiment
Boden ist auf dem Produktetikett und, sofern vor- handen, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt anzugeben, dass während des Auftragens der ge- schützten Mischungen im Freien Massnahmen zum Bodenschutz zu treffen sind, um Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu mi- nimieren, es sei denn, es kann nachgewiesen wer- den, dass die Risiken auf andere Weise auf ein ver- tretbares Mass gesenkt werden können.
3. Angesichts der Risiken für aquatische Systeme
dürfen Biozidprodukte nicht als Schutzmittel für im Freien auf mineralische Oberflächen aufzutragende Mischungen zugelassen werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass gesenkt werden können.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingungen geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Propiconazol behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
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Bei folgenden Wirkstoffen wird die Befristung (5. Spalte) verlängert:
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Bromadiolon 3-[3-(4’-Brom[1,1’- 969 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: biphenyl]-4-yl)-3- 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den hydroxy-1- phenylpro- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur pyl]- gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen wer- 4-hydroxy- 2H-1- den. benzopyran-2-on 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und EG-Nr.: 249-205-9 gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. CAS-Nr.: 28772-56-7 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.
4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexpositi-
on von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigne- ten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominde- rung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fach- personal, die Festlegung einer Packungshöchstgrös- se und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffs- gesicherter, stabiler Köderboxen.
Chlorophacinon Chlorophacinon 978 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 223-003-0 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in CAS-Nr.: 3691-35-8 anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produk- te sind zulässig.
2. Als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen
nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden.
3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gege-
benenfalls einen Farbstoff enthalten.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexpositi-
on von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigne- ten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominde- rung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fach- personal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwen- dung gesicherter Köderboxen.
Coumatetralyl Coumatetralyl 980 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 227-424-0 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in CAS-Nr.: 5836-29-3 anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produk- te sind zulässig.
2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gege-
benenfalls einen Farbstoff enthalten.
3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexpositi-
on von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigne- ten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominde- rung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fach- personal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwen- dung gesicherter Köderboxen.
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