AS 2016 3235
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über den grenzüberschreitenden Personen und Güterverkehr auf der Strasse
Übersetzung1
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über den grenzüberschreitenden Personen und Güterverkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 19. Mai 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat, und die Regierung der Republik Moldau, nachstehend die «Vertragsparteien» genannt, im Bestreben, ihre Beziehungen im Bereich der Massnahmen weiter auszubauen, welche die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet erleichtern; von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 26. Mai 19982 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über den grenzüberschreitenden Personen und Güterverkehr auf der Strasse (nachstehend «Abkommen» genannt) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Artikel 4 (Güterbeförderungen) des Abkommens wird gestrichen und wie folgt ersetzt: «1. Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne eine Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Ver- tragspartei einzuführen, um Güter zu befördern: a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
1 Übersetzung des französischen Originaltexts (AS 2016 3235).
2 SR 0.741.619.565
2014-3345 3235
Grenzüberschreitender Personen und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2016 Prot. zur Änderung des Abk. mit Moldau
2. Erfolgen die Beförderungen mit einer Kombination von Fahrzeugen, die in
verschiedenen Ländern zugelassen sind, so sind die Bestimmungen dieses Abkom- mens nur dann auf die ganze Fahrzeugkombination anwendbar, wenn das Zugfahr- zeug in einem Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.»
Art. 2 Absatz 3 in Artikel 10 (Gemischte Kommission) des Abkommens wird gestrichen und wie folgt ersetzt: «3. Die Gemischte Kommission hält jedes Jahr Sitzungen ab, die abwechslungs- weise im Gebiet jeder Vertragspartei stattfinden. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können jederzeit die Einberufung einer Sitzung der Gemischten Kommission verlangen.»
Art. 3 Die Absätze 2 und 3 in Artikel 4 (Güterbeförderungen) des Abkommens und Punkt 2 (Güterbeförderungen [Art. 4]) des Protokolls zum Abkommen 3 werden aufgehoben.
Art. 4
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien, die die Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls zur Änderung des Abkommens betrifft, wird über die durch Arti- kel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Kommission beigelegt. 2. Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg schriftlich über die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind. Dieses Protokoll tritt am Emp- fangsdatum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Leipzig, am 19. Mai 2016, in zwei Originalen in französischer und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Moldau: Doris Leuthard Iurie Chirinciuc