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AS 2016 3289

Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Änderung vom 16. September 2016

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung vom 11. Juni 19991 über die Kontrolle der GUB und GGA wird wie folgt geändert:

Art. 5 Test des Endprodukts

1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen

Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.

2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit

der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.

3 Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen

Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften.

4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die

organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Ver- antwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.

1 SR 910.124

2016-1144 3289

Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

16. September 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

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