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AS 2016 3445

AS 2016 3445

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV)

Änderung vom 30. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 26a Zugänglichmachen von Daten für externe IKT-Leistungserbringer 1 Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen externen IKT-Leistungserbrin- gern unter den folgenden Voraussetzungen zugänglich gemacht werden: a. Es ist zur Erbringung der IKT-Leistung erforderlich. b. Die für die Daten verantwortliche Behörde hat schriftlich zugestimmt. c. Es wurden angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vor- kehrungen getroffen, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern. 2 Macht die für die Daten verantwortliche Behörde die Daten selber zugänglich, so ist für die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe b ihre vorgesetzte Stelle zuständig.

1 SR 172.010.58

2016-1817 3445

Bundesinformatikverordnung AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

30. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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