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AS 2016 3491

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 941

Übersetzung1

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015 In Kraft getreten am 1. Juli 2016

Liste der Änderungen2 Regel 9.2 Regel 26bis.3 Regel 48.2 Regel 82quater.1 Regel 92.2 Regel 94.1 Regel 94.1bis Regel 94.1ter Regel 94.2 Regel 94.2bis Regel 94.3

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 3491).

2 Die Änderungen der Regeln 9, 26bis, 48, 82quater, 92 und 94 treten am 1. Juli 2016 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2016 oder ein späteres Datum ist. Die Änderungen der Regel 82quater finden auch Anwendung auf internationale Anmel- dungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2016 liegt, wenn das in der geänderten Regel 82quater.1 Absatz a genannte Ereignis am 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum eintritt. Die Änderungen der Regel 92.2 Absatz d finden auch Anwendung auf Schriftverkehr, der am 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum beim Internationalen Büro eingeht und internationale Anmeldungen betrifft, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2016 liegt, und zwar in dem Umfang, wie er zur Zeit der Bekanntmachung jeglicher nach dieser Regel erlassenen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

2016-2532 3491

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2016

Änderungen3

Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.

9.1 [Unverändert]

9.2 Feststellung der Zuwiderhandlung

Das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde und das Internationale Büro können eine Zuwider- handlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen, seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern; in diesem Fall werden, sofern zutreffend, das Anmeldeamt, die zuständige Internationale Recher- chenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte zuständige Behörde und das Internationale Büro von dem Vorschlag unterrichtet.

9.3 [Unverändert]

Regel 26bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs 26bis.1 und 26bis.2 [Unverändert] 26bis.3 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt a)–e) [Unverändert] f) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nach- weise zum Beleg der nach Absatz b Ziffer ii genannten Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm eingereicht werden. g) [Unverändert] h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich: i) [Unverändert] ii) [Unverändert] iii) den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen; iv) vorbehaltlich des Absatzes hbis alle vom Anmelder erhaltenen Unterla- gen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a (einschliesslich einer Kopie des Antrags, jeglicher in Absatz b Ziffer ii genannter Grün- de und jeglicher in Absatz f genannten Erklärung oder anderer Nach- weise) an das Internationale Büro übermitteln. hbis) Das Anmeldeamt übermittelt, auf begründeten Antrag des Anmelders oder aufgrund eigener Entscheidung, Unterlagen oder Teile derselben, die im

3 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im

geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis «[Unverändert]».

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2016

Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a eingegangen sind, nicht, wenn es feststellt, dass: i) diese Unterlage oder Teile derselben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unter- richten; ii) die Veröffentlichung oder öffentliche Einsicht in eine solche Unterlage oder Teile derselben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interes- sen einer Person beeinträchtigen würde und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlage oder Teile derselben besteht. Entscheidet sich das Anmeldeamt gegen die Übermittlung von Unterlagen oder Teilen derselben an das Internationale Büro, so teilt es dies dem Inter- nationalen Büro mit. i) und j) [Unverändert]

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 [Unverändert]

48.2 Inhalt

a) [Unverändert] b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Absatzes c: i)–vi) [Unverändert] vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des An- meldeamts darüber enthält. viii) [Gestrichen] c)–k) [Unverändert] l) Das Internationale Büro schliesst auf begründeten Antrag des Anmelders, soweit dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die interna- tionale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingeht, Angaben von der Veröffentlichung aus, wenn es feststellt, dass: i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlich- keit über die internationale Anmeldung zu unterrichten; ii) die Veröffentlichung solcher Angaben eindeutig persönliche oder wirt- schaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese An- gaben besteht. Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, ent- sprechend Anwendung.

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2016

m) Stellt das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder das Internationale Büro fest, dass Angaben den in Absatz l angegebenen Kriterien entsprechen, so kann dieses Amt, diese Behörde oder dieses Büro dem Anmelder vorschlagen, den Ausschluss von der internationalen Veröffentlichung nach Absatz l zu beantragen. n) Hat das Internationale Büro Angaben von der internationalen Veröffentli- chung gemäss Absatz l ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmelde- amt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recher- che bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit. 48.3–48.6 [Unverändert]

Regel 82quater Entschuldigung von Fristüberschreitungen 82quater.1 Entschuldigung von Fristüberschreitungen a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vor- läufigen Prüfung beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine allgemeine Nichtverfügbarkeit elektroni- scher Kommunikationsdienste oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhnli- chen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die massgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde. b) [Unverändert] c) [Unverändert]

Regel 92 Schriftverkehr

92.1 [Unverändert]

92.2 Sprachen

a)–c) [Unverändert] d) Jedes Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro wird in engli- scher oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwal- tungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst. e) [Unverändert]

92.3 und 92.4 [Unverändert]

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2016

Regel 94 Akteneinsicht

94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro

a) [Unverändert] b) Vorbehaltlich des Artikels 38 und der Absätze d–g erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmel- dung jedermann auf Antrag Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. Die Ausstellung von Kopien kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. c) [Unverändert] d) Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte enthal- tenen Angaben, die gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden, und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem Antrag nach jener Regel stehen. e) Auf begründeten Antrag des Anmelders gestattet das Internationale Büro keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem solchen Antrag stehen, wenn es feststellt, dass: i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlich- keit über die internationale Anmeldung zu unterrichten; ii) die öffentliche Einsicht in solche Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde; und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht. Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, ent- sprechend Anwendung. f) Hat das Internationale Büro Angaben von der öffentlichen Einsichtnahme gemäss Absatz d oder e ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmelde- amt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recher- che bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit. g) Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte befind- lichen Schriftstücke, die ausschliesslich für den internen Gebrauch innerhalb des Internationalen Büros erstellt wurden. 94.1bis Akteneinsicht beim Anmeldeamt a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann das Anmeldeamt Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schrift- stücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2016

b) Vorbehaltlich des Absatzes c kann das Anmeldeamt nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Ein- sicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstel- lung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehen- den Kosten abhängig gemacht werden. c) Das Anmeldeamt gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hin- sichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wur- de, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffent- lichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. 94.1ter Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann die Internationale Recherchenbehörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. b) Vorbehaltlich des Absatzes c kann die Internationale Recherchenbehörde nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schrift- stücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. c) Die Internationale Recherchenbehörde gestattet keine Einsicht nach Ab- satz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. d) Die Absätze a–c finden entsprechend Anwendung auf die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde.

94.2 Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person ge- stattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. b) Vorbehaltlich des Absatzes c gestattet die mit der internationalen vorläufi- gen Prüfung beauftragte Behörde nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amtes Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhän- gig gemacht werden.

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2016

c) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gestat- tet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel

94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen

wurden. 94.2bis Akteneinsicht beim Bestimmungsamt Gestattet das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer interna- tionalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

94.3 Akteneinsicht beim ausgewählten Amt

Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende nationale Recht Dritten Ein- sicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer interna- tionalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke, einschliesslich aller Schriftstücke, die sich auf die internationale vorläufige Prüfung beziehen, gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

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