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AS 2016 3581

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20152, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 20103 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 19574; b. das Vierte Zusatzprotokoll vom 20. September 20125 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Zusatzprotokolle zu ratifizieren.

Art. 2 1 Der Bundesrat gibt bei der Ratifikation des Dritten Zusatzprotokolls gestützt auf dessen Artikel 17 Absatz 3 die folgenden Erklärungen ab: a. Erklärung gemäss Artikel 4 Absatz 5: Die Zustimmung zur Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe nicht bewilligt hat.

2015-0531 3581

Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls AS 2016 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. BB

b. Erklärung gemäss Artikel 5 Buchstabe b: Der Spezialitätsschutz nach Artikel 14 des Übereinkommens entfällt nur, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet. 2 Er bringt bei der Ratifikation des Vierten Zusatzprotokolls gestützt auf dessen Artikel 13 den folgenden Vorbehalt an und gibt gemäss Artikel 3 die folgende Erklärung ab: a. Vorbehalt gemäss Artikel 6 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Artikeln 12 und 14 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufor- dern. b. Erklärung gemäss Artikel 3 Absatz 3: In Abweichung von Artikel 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nach- tragsersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Nationalrat, 18. März 2016 Ständerat, 18. März 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Juli 2016 unbenützt abge- laufen.6

25. Oktober 2016 Bundeskanzlei

6 BBl 2016 2127

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