AS 2016 3693
AS 2016 3693
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Übereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
SR 0.741.411; AS 1996 2158
Änderung der Reglemente!
Übersetzung?
Reglement Nr. 136 zum Übereinkommen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den elektrischen Antriebsstrang
Angewendet durch die Schweiz seit dem 20. Januar 2016
Reglement Nr. 137 zum Übereinkommen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei einen Frontalaufprall, mit Schwerpunkt auf Rück- haltesysteme
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. Juni 2016
1 Text und Geltungsbereich der Reglemente werden in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen oder auf der Internetseite der Vereinten Nationen eingesehen werden: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html Der Geltungsbereich ist auf der Internetseite der Vereinten Nationen einsehbar: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdoestts.html
2 _ Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 3693).
2016-1257 3693
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, AS 2016 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür
verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige
Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Reglement Nr. 138 zum Übereinkommen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von geräuscharmen Strassen- fahrzeugen im Hinblick auf ihre reduzierte Wahrnehmbarkeit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 5. Oktober 2016
u Geltungsbereich des Übereinkommens am 20. Oktober 2016, Nachtrag3
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Beitritt (B) Georgien 26. März 2015B 25. Mai 2015 Moldau 21. September 2016B 20. November 2016 San Marino 27.November 2015B 26. Januar 2016
3 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1973 1468, 1977 767, 1980 673,
1987 1185, 1996 2170, 2005 1235, 2007 4401, 2010 4213, 2011 891 und 2014 891.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).