AS 2016 3751
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 25. Oktober 2016
54213 Geigenbauerin EFZ/Geigenbauer EFZ
Luthière CFC/Luthier CFC Liutaia AFC/Liutaio AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Geigenbauerinnen und Geigenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie befassen sich vorwiegend mit Instrumenten der Geigenfamilie, das heisst mit Geigen, Bratschen und Celli und je nach Ausrichtung des Ateliers auch mit Kontrabässen und anderen Streichinstrumenten, im Wissen um ihre kul- turgeschichtliche Bedeutung. b. Sie stellen in Handarbeit und mit maschineller Hilfe ein Streichinstrument als Ganzes oder Bestandteile davon her.
SR 412.101.222.24
2016-1729 3751
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
c. Sie führen an Streichinstrumenten Service- und Reparaturarbeiten aus. d. Sie setzen die im Geigenbau üblichen Werkzeuge zur Bearbeitung von Holz und anderen im Geigenbau verwendeten Materialien zielgerichtet ein. e. Sie beraten Kundinnen und Kunden im Bereich Service- und Reparaturarbei- ten sowie beim Kauf oder bei der Miete von Streichinstrumenten und deren Zubehör. f. Sie beherrschen das Spielen eines Streichinstruments so, dass sie dessen klanglichen und spieltechnischen Qualitäten beurteilen können.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten und Planen von Arbeiten:
1. Arbeitsplatz einrichten,
2. Neubau, Reparatur und Restaurierung planen,
3. Instrumente und Bögen dokumentieren,
4. Material auswählen und besorgen,
5. Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel herstellen,
6. Kundinnen und Kunden fachbezogen beraten,
7. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen;
b. Bauen von Streichinstrumenten:
1. Holz zurichten,
2. Zargenkranz anfertigen,
3752
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
3. Boden und Decke herstellen,
4. Hals, Schnecke, Griffbrett und Obersattel herstellen,
5. Instrument zusammenbauen,
6. Oberflächen behandeln,
7. Instrument spielfertig machen,
8. Instrument spielen und reglieren;
c. Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten:
1. Servicearbeiten ausführen,
2. Verleimungen lösen,
3. schadhafte Teile sichern,
4. schadhafte Teile ergänzen,
5. schadhafte Teile ersetzen,
6. Oberflächenbehandlungen reinigen und retuschieren;
d. Arbeiten an Bögen:
1. Servicearbeiten ausführen,
2. einfache Reparaturarbeiten ausführen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-
chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herange- zogen werden: a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. einem der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Che-
4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857
3753
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
mikalienverordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind:
1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42 / H334),
2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43 / H317); b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfah- rung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; c. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions- oder Erkrankungs- gefahr besteht.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3¾ Tage pro Woche.
5 SR 813.11
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
3754
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1840 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Vorbereiten und Planen von Arbeiten 140 140 150 140 570 – Bauen von Streichinstrumenten 150 150 180 150 630 Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten Arbeiten an Bögen Total Berufskenntnisse 290 290 330 290 1200 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 450 450 490 450 1840
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehr-
jahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulas- sen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 41 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Dauer
1 Kurs 1 Werkzeuge
– Arbeitsplatz einrichten – Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel herstellen – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 2 Tage
7 SR 412.101.241
3755
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Dauer
1 Kurs 2 Maschinen
– Arbeitsplatz einrichten – Holz zurichten – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 4 Tage 24 Kurs 3 Dokumentation – Neubau, Reparatur oder Restaurierung planen – Instrumente und Bögen dokumentieren 5 Tage 2+3 Kurs 4 Bogenreparaturen – Servicearbeiten ausführen – einfache Reparaturarbeiten ausführen – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 5 Tage 3+4 Kurs 5 Reparieren/Restaurieren – Vorbereiten und Planen von Arbeiten – Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 25 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.
4 Der genaue Zeitpunkt der Kurse und deren Aufteilung wird vom Schweizer Ver-
band der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB) bestimmt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. c. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes in einem Anhang aus. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
3756
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Geigenbauerin EFZ oder Geigenbauer EFZ mit mindestens fünf Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Geigenbauerin oder gelernter Geigenbauer mit mindestens fünf Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
3757
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die
Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form eines Kompetenznachweises der Kurse 2, 3, 4 und 5.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
3758
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens fünf Jahre im Bereich der
Geigenbauerin EFZ oder des Geigenbauers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
20 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten
Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-
se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-
tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Vorbereiten und Planen von Arbeiten 10 %
2 Bauen von Streichinstrumenten 40 %
3 Durchführen von Servicearbeiten und 40 %
Reparaturen von Streichinstrumenten Arbeiten an Bögen
4 Fachgespräch 10 %
b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
8 SR 412.101.241
3759
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 40 %.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die Kurse 3 und 4 wie- derholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
3760
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Geigenbauerin EFZ» oder «Geigenbauer EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geigenbauerin EFZ und Geigenbauer EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geigen-
bauerin EFZ und Geigenbauer EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Verbands der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB); b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
3761
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizer Verband der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB).
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der
überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse Es werden aufgehoben: a. das Reglement vom 21. Dezember 19939 über die Ausbildung und die Lehr- abschlussprüfung der Geigenbauerin oder des Geigenbauers; b. der Lehrplan vom 21. Dezember 199310 für den beruflichen Unterricht der Geigenbauerin oder des Geigenbauers.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Geigenbauerin oder Geigenbauer vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
9 BBl 2003 7078
10 BBl 2003 7078
3762
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Geigen- bauerin oder Geigenbauer bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)
kommen erstmalig ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
25. Oktober 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
3763
Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
3764