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AS 2016 3865

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Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)

SR 0.747.208; AS 2011 1015

Mitteilung gemäss Artikel 20 Absatz 5 des ADN In Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 des ADN, hat der Generalsekretär der Ver- einten Nationen den Vertragsparteien am 7. Oktober 2016 notifiziert, dass die Ände- rungen der dem ADN beigefügten Verordnung1 auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten werden.

1 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Inter- nationale Vereinbarungen (in deutscher und französischer Sprache), www.ccr-zkr.org > Dokumente > Übereinkommen, Vereinbarungen und Geschäftsordnung (in deutscher und niederländischer Sprache) oder www.unece.org > Our work > Transport > Dangerous Goods > Legal Instruments and Recommendations (in französischer, englischer und russischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.

2016-2319 3865

Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen AS 2016 Europäisches Übereink.

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