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AS 2016 399

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundes- fahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahr- zeugen;

Art. 3 Bst. dbis Es gelten: dbis. als Sonderschutzfahrzeuge die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Arti- kel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen des Bundes eingesetzt werden;

Gliederungstitel vor Art. 14

3. Abschnitt:

Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, 3 und 4 Einsatzzwecke

1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Ver-

richtungen zur Verfügung gestellt:

1 SR 514.31

2015-2211 399

Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2016

b. Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber aus- ländischen Vertretern und Vertreterinnen;

3 Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 Ab-

satz 1 der Verordnung vom 27. Juni 20012 über das Sicherheitswesen in Bundes- verantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erfor- derlich ist.

4 Aufgehoben

Art. 14a Transportbegehren 1 Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei der Einsatzstelle Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.

2 Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind

an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im Führungsstab der Armee über den Einsatz der Sonder- schutzfahrzeuge.

Art. 15 Abs. 3, 4 und 5

3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt einen

eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahr- zeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

4 und 5 Aufgehoben

Art. 15a Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

1 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind

in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatz- stelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen. 2 Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsenta- tions- und Sonderschutzfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe, Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vor- behalten. Mitgeführte Dienstwaffen dürfen ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden.

Art. 17 Abs. 1 und 1bis

1 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und

Fahrzeugführerinnen. 1bis Bisheriger Abs. 1

2 SR 120.72

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II Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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