AS 2016 399
AS 2016 399
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)
Änderung vom 13. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundes- fahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahr- zeugen;
Art. 3 Bst. dbis Es gelten: dbis. als Sonderschutzfahrzeuge die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Arti- kel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen des Bundes eingesetzt werden;
Gliederungstitel vor Art. 14
3. Abschnitt:
Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, 3 und 4 Einsatzzwecke
1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Ver-
richtungen zur Verfügung gestellt:
1 SR 514.31
2015-2211 399
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2016
b. Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber aus- ländischen Vertretern und Vertreterinnen;
3 Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 Ab-
satz 1 der Verordnung vom 27. Juni 20012 über das Sicherheitswesen in Bundes- verantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erfor- derlich ist.
4 Aufgehoben
Art. 14a Transportbegehren 1 Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei der Einsatzstelle Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.
2 Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind
an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im Führungsstab der Armee über den Einsatz der Sonder- schutzfahrzeuge.
Art. 15 Abs. 3, 4 und 5
3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt einen
eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahr- zeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
4 und 5 Aufgehoben
Art. 15a Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
1 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind
in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatz- stelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen. 2 Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsenta- tions- und Sonderschutzfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe, Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vor- behalten. Mitgeführte Dienstwaffen dürfen ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden.
1 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und
Fahrzeugführerinnen. 1bis Bisheriger Abs. 1
2 SR 120.72
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2016
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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