AS 2016 4035
AS 2016 4035
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Änderung vom 11. November 2016
Die Oberzolldirektion, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051, verordnet:
I Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20072 wird gemäss Bei- lage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
11. November 2016 Oberzolldirektion: Christian Bock
Anhang 1 (Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck
Änderung von Zollansätzen der Tarifnummern folgender Zollbegünstigungen:
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 13.15
10 91 oder ausgepresst Speisefetten
10 99
1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 13.15
10 99 Schinkenherstellung
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 8.15
10 91 oder Ziegengattung Speisefetten
10 99 90 91 90 99
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 133.15
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 133.15
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 132.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 137.65
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht zur Herstellung von 138.30
90 19 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 133.15
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur Nachraffination und 133.15
19 98 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 91 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- stellung von Speiseölen
ziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 140.50
19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 98 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- stellung von Speiseölen
ziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 147.35
29 18 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 133.15
19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert stellung von Speiseölen
99 91 und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 133.15
19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
30 91 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- und -fetten
50 91 ziert (Die Nachraffination
90 18 umfasst eine oder mehrere
90 28 der folgenden Stufen der
90 38 Raffination: Entsäuern,
90 98 Entfärben, Desodorieren.)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 132.70
10 91 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-
20 93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 137.65
10 91 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten
20 93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- verestert oder elaidiniert, auch raffi- niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 133.30
10 99 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-
20 98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 138.30
10 99 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten
20 98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- verestert oder elaidiniert, auch raffi- niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2016