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AS 2016 405

AS 2016 405

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 18. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil und 5

2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder, einschliesslich

solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:

5 Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorrad-

mechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahraus- weis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahraus- weises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als

Art. 24 Abs. 3 und 4 Bst. a 3 Der Führerausweis der Kategorie A wird nur erteilt für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als

1 SR 741.51

2015-2997 405

Verkehrszulassungsverordnung AS 2016

4 Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:

a. Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Mo- torleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzi- gen Motorrad mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Mo- torleistung von mindestens 40 kW absolviert haben;

Art. 143 Ziff. 3

3. Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer

Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfor- dern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt, wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich jedoch von der Zulassungsbehörde die entsprechen- de Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.

Aufgehoben

Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015

1 Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrä-

dern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestan- den hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A ent- spricht. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.

2 Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf

25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber

nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, solche muss sich die neue Berechtigung von der Zulassungsbehörde im Führerausweis eintragen lassen.

3 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten

nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleis- tung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2016

4 Für die Aufhebung der Leistungsbeschränkung nach Artikel 24 Absatz 5 wird die

Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet. 5 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

II Anhang 12 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Verkehrszulassungsverordnung AS 2016

Anhang 12 (Art. 22)

Praktische Führerprüfung

Ziff. V, Kategorie A (unbeschränkt) und Kategorie A (beschränkt) Kategorie A, ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von unbeschränkt: mindestens 600 cm3, einer Motorleistung von mindestens

40 kW und zwei Sitzplätzen;

Kategorie A, ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von beschränkt mindestens 400 cm3, einer Motorleistung von höchstens auf 35 kW: 35 kW und zwei Sitzplätzen;

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