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Verordnung über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Verordnung über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung)
vom 26. Oktober 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung: a. des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der Arbeits- losenversicherung (ASAL); sowie b. der Subsysteme des ASAL.
Art. 2 Zweck des ASAL Das ASAL dient der Abrechnung und Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosen- versicherung durch die Arbeitslosenkassen.
Art. 3 Struktur des ASAL Das ASAL setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. System (ASAL-BB), mit separaten Datenbanken je Arbeitslosenkasse, zur Erfassung der erforderlichen Daten und Informationen über versicherte Per- sonen für die Festlegung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur Abrechnung von Leistungen; b. System (ASAL-ZDB) zur Konsolidierung der in den separaten Datenbanken des Systems (BB) enthaltenen Daten zur Koordination zwischen den Ar- beitslosenkassen und anderen Sozialversicherungen;
SR 837.063.1 1 SR 837.0
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c. System (ASAL-DMS) zur elektronischen Führung der Dossiers von Per- sonen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; d. System (SAP) zur Auszahlung und Verbuchung von Leistungen der Arbeits- losenversicherung sowie Rechnungsführung des Ausgleichfonds der Ar- beitslosenversicherung.
Art. 4 Inhalt des ASAL
1 Die Daten, die im ASAL bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.
2 Die angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Zugriffsrechte sind im An- hang festgelegt.
Art. 5 Verantwortung für das ASAL Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist für das ASAL verantwortlich.
2. Abschnitt: Angeschlossene Stellen
Art. 6 Folgende Stellen sind an das ASAL angeschlossen: a. die Arbeitslosenkassen: zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung; b. die kantonalen Amtsstellen: zur Erfassung von Leistungen der Arbeitslosen- versicherung.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 7 Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung
1 Mit dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarkt-
statistik (AVAM) können Daten gemäss Anhang ausgetauscht werden.
2 An das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA)
können Daten gemäss Anhang geliefert werden.
Art. 8 Datenverkehr mit anderen Stellen
1 Mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können Daten gemäss Anhang zur
Bekanntgabe der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Familienzulagen ausge- tauscht werden.
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2 An folgende Stellen können Daten gemäss Anhang geliefert werden:
a. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA): für elektronische Un- fallmeldungen (SUNET); b. kantonale Krankentaggeldversicherungen: für die Bekanntgabe von Abzü- gen der Versicherungsbeiträge im Falle von krankheitsbedingten Erwerbs- ausfällen bei Arbeitslosen; c. Stiftung Auffangeinrichtung BVG: zur Abfrage von abgerechneten BVG- Beiträgen (BVG-Portal); d. kantonale Arbeitslosenhilfen: für die Leistungserbringung an ausgesteuerte Versicherte.
Art. 9 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten Die Daten der Versicherten werden spätestens zehn Jahre nach der letzten leistungs- relevanten Mutation gelöscht.
4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 10 Datenschutz
1 Die angeschlossenen Stellen sorgen für die Einhaltung der massgebenden Daten-
schutzrichtlinien. 2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gewährt die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das ASAL und seine Subsysteme und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Art. 11 Datensicherheit
1 Die angeschlossenen Stellen treffen die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen
zur Verhinderung von unbefugtem Zugriff auf die Daten.
2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die notwendigen Mass-
nahmen zur Wiederherstellung der Daten und Programme des ASAL nach Entwen- dung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 12 Die Kosten des ASAL werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung getragen.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 28. November 19832 über die Informations- und Auszahlungs- systeme der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 1983 1822, 1987 1799, 2000 187, 2002 3949
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Anhang (Art. 4, 7 und 8) Daten, Datenverkehr, Zugriffsrechte Abkürzungen: ALK Arbeitslosenkassen K Zugriff auf Daten der Kasse, welcher der Benutzer zugeordnet ist
1 AVAM AP Sachbearbeiter Leistungsart ALE/AMM/VL
2 Stiftung Auffangeinrichtung BVG BV Sachbearbeiter alle Leistungsarten
3 LAMDA GV Gruppenverantwortlicher
4 kantonale Arbeitslosenhilfen IE Sachbearbeiter Leistungsart IE
5 kantonale Krankentaggeldversicherungen KS Sachbearbeiter Leistungsart K/S
6 SUVA KV Sachbearbeiter mit Kontrollverantwortung
7 ZAS
Datenverkehr mit ande- Zugriff ren Systemen der Arbeits- losenversicherung und ALK anderen Stellen AP BV GV IE KS KV
1. Arbeitslosenentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen
Personendaten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 K K K K Sozialversicherungsnummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 K K K K Personennummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 K K K K Name/Vorname 1, 2, 3, 4, 5, 6 K K K K Geschlecht 1, 2, 3, 4, 6 K K K K Geburtsdatum 1, 2, 3, 4, 6 K K K K
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Datenverkehr mit ande- Zugriff ren Systemen der Arbeits- losenversicherung und ALK anderen Stellen AP BV GV IE KS KV
Sprache 1, 4, 6 K K K K Zivilstand 1, 2, 4, 6 K K K K Anzahl Kinder 3, 6 K K K K Vornamen der Kinder 5 K K K K Geburtsdaten der Kinder 5 K K K K Strasse 1, 2, 3, 4, 6 K K K K PLZ/Ort 1, 2, 3, 4, 6 K K K K Telefonnummer Privat 1, 4, 6 K K K K Telefonnummer Mobil 1, 4 K K K K E-Mail Adresse 1, 4 K K K K Nationalität 1, 2, 3, 4, 6 K K K K Aufenthaltsstatus 1, 2, 3, 4, 6 K K K K Erwerbsstatus 1, 4 K K K K Ausgeübter Beruf 1, 4, 6 K K K K Zahlungsverbindung/IBAN 2, 4, 5 K K K K Anspruchsdaten 1, 2, 3, 5, 6 K K K K Auszahlungsdaten 2, 3, 5, 6, 7 K K K K Quellensteuerdaten 2, 6 K K K K
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Verfügungen 1 K K K K Unfallmeldungen 6 K K K K Leistungspunkte Verwaltungskostenentschädigung ALK 3
2. Insolvenzentschädigung
Personendaten 3, 7 K K K K Betriebsdaten 1, 3 K K K K Anspruchsdaten 3 K K K K Auszahlungsdaten 3, 7 K K K K Pensionskassendaten K K K K Quellensteuerdaten K K K K Leistungspunkte Verwaltungskostenentschädigung ALK 3
3. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung
Betriebsdaten 1, 3 K K K K Anspruchsdaten 3 K K K K Auszahlungsdaten 1, 3 K K K K Bewilligungen 1, 7 K K K K Leistungspunkte Verwaltungskostenentschädigung ALK 3
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4. Projektkosten für arbeitsmarktliche Massnahmen
Auszahlungsdaten 1 K
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