AS 2016 4153
Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Änderung vom 9. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Februar 20111 über die Ergänzungsprüfung für die Zulas- sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeug- nisses zu den universitären Hochschulen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern folgender Abschlusszeugnisse zu den universitären Hochschulen: a. eidgenössische Berufsmaturitätszeugnisse; b. gesamtschweizerisch anerkannte Fachmaturitätszeugnisse.
Art. 2 Abs. 1 und 2 erster Satz 1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmatu- ritätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.
1 SR 413.14
2016-0195 4153
Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern AS 2016 eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen. V
2 Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmatu- ritätszeugnis als Abschluss, der einer schweizerischen oder einer schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertig ist. ...
Art. 6 Abs. 2
2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen
mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.
II Die Verordnung vom 3. November 20102 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d Einleitungsteil
1 Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:
d. die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufs- maturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
9. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 172.044.13