AS 2016 4167
Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds
Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds
vom 22. November 2016
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20131 (BIFG) verordnet:
Art. 1 Berechnung der Beträge
1 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der im
Anhang festgelegten Methodik.
2 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsab-
schluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.
Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
22. November 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
SR 742.140.01 Anhang (Art. 1)
Methode zur Berechnung der Beträge
1. Der Betrag im Jahr t berechnet sich wie folgt:
𝐵𝑡 = 𝐴𝑊 ∗ BIF-Index t Dabei bedeuten: AW: Ausgangswert = Beträge nach den Artikeln 87a Absatz 2 Buch- stabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung2; BIF-Indext: Stand des Bahninfrastrukturfonds-Index im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der BIF-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten
Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet: a. Teilindex reales Brutto-Inlandprodukt (rBIP) im Jahr t: 𝑟𝐵𝐼𝑃Q3 t-1 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q4 t-1 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q1 t + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q2 t 𝑟𝐵𝐼𝑃𝑡 = 𝑟𝐵𝐼𝑃Q1 2014 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q2 2014 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q3 2014 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q4 2014 Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinig- ten Quartalsaggregate des realen Brutto-Inlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet. b. Teilindex Bahnbau-Teuerung (BTI) im Jahr t: 𝐵𝑇𝐼 𝐼 𝑡 𝐵𝑇𝐼𝑡 = 𝐵𝑇𝐼 𝐼𝐼 2014 Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Bahnbau-Teuerungs- index. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
2 SR 101
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