AS 2016 4337
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. April 20041 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Gebühren und Entschädigungen Die Gebühren und Entschädigungen betragen inklusive Mehrwertsteuer:
A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste
Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachendes / Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte bekanntes Adressierungs- in Fr. an Fernmelde- element dienstanbieter (FDA) in Fr.
Circuit Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2530 1330 Switched (CS) nach Art. 16 Bst. a, b oder Mobilnetz), CS 1–32 jede und d der Verordnung IMEI oder IMSI Kombination vom 31. Okt. 20013 Bei einer Hauptnum- über die Überwachung mer mit Mehrfach- des Post- und Fernmel- nummern gelten die deverkehrs (VÜPF) Ansätze für jede sowie Verkehrsdaten einzelne Rufnummer nach Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Über- wachung) CS 4 Historische Verkehrs- Rufnummer 735 540 daten nach Art. 16 Bst. d (Festnetz/Mobilnetz), VÜPF (rückwirkende IMEI oder IMSI Überwachung)
1 SR 780.115.1
2 Wobei CS 3 (nach Art. 16 Bst. c VÜPF) obligatorisch ist.
3 SR 780.11
2016-2361 4337
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2016
Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachendes / Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte bekanntes Adressierungs- in Fr. an Fernmelde- element dienstanbieter (FDA) in Fr.
CS 5 Antennensuchlauf nach Geografische 2310 2000 Art. 16 Bst. e Netzana- Koordinaten lyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs CS 6 Antennensuchlauf nach Cell ID 630 600 Art. 16 Bst. e Zellana- lyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes N1 Letzter im System Rufnummer 580 550 gespeicherter Standort (Mobilnetz), IMEI gemäss Art. 16a VÜPF oder IMSI N2 Verkehrsdaten (Echtzeit) Rufnummer, 610 580 einschliesslich Standort- IMEI oder IMSI ermittlung nach Art. 16a VÜPF N3 Verkehrsdaten (rückwir- Rufnummer, 735 700 kend) einschliesslich IMEI oder IMSI Standortermittlung nach Art. 16a VÜPF Auskünfte (A) Basisinformationen über Bsp. Rufnummer 5 4 A0 Teilnehmeranschlüsse Festnetz, MSISDN, nach Art. 14 Abs. 1 Teilnehmeradresse, Bst. a–c BÜPF) SIM-Nummer A 1, 2, 3, 4 Verschiedene Angaben Bsp. 380 250 zu den Fernmeldean- A1: PUK, IMSI, schlüssen nach Art. 14 IMEI, Refill-Card- Abs. 1 Bst. a–c BÜPF Nummer A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zell- abdeckungskarten A4: Feste Umleitun- gen, Service-Num- mern
4338
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2016
B. Paketvermittelte Fernmeldedienste
Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter (FDA) in Fr.
Packet Überwachung eines Nutzinformationen 4370 1330 Switched (PS) Internetzugangs (Über- und Verkehrsdaten PS 1 mittlung sämtlicher Daten) nach Art. 24a Bst. a VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder perio- dische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach Art. 24a Bst. b VÜPF PS 2 Bereitstellung und Verkehrsdaten 840 640 simultane oder perio- dische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach Art. 24a Bst. b VÜPF PS 3 Übertragung der Nutz- Nutzinformationen 2530 1330 informationen der über- und Verkehrsdaten wachten Anwendung gemäss Art. 24a Bst. c VÜPF sowie Bereitstel- lung und simultane oder periodische Übertragung von Kommunikations- parametern aus der Überwachung einer Anwendung gemäss Art. 24a Bst. d VÜPF PS 4 Bereitstellung und simul- Verkehrsdaten einer 840 640 tane oder periodische Anwendung Übertragung von Kom- munikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung nach Art. 24a Bst. d VÜPF PS 5 Angaben über Verkehrs- – Angaben nach den 735 540 daten nach Art. 24b Ziffern 1 und 6 Bst. a VÜPF – Angaben nach 265 250 den Ziffern 2,3,4 und 5 (jede Kom- bination möglich) PS 6 Übermittlung der Ver- Benutzeridentifika- 735 540 kehrsdaten bei Versand tion des asynchronen oder Empfang von Mel- Postdienstes (Bsp. dungen durch einen E-Mail-Adresse) asynchronen elektroni- schen Postdienst nach Art. 24b Bst. b VÜPF
4339
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2016
Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter (FDA) in Fr.
Auskünfte Basisinformationen Bsp. 11 10 A 0.1 über Internet-Teil- Statische IP-Adresse, nehmer/innen und E-Mail-Adresse E-Mail-Adressen nach Art. 27 VÜPF A 0.2 Basisinformationen Bsp. 265 250 über Internet-Teil- Dynamische IP- nehmer/innen nach Adresse Art. 14 Abs. 4 BÜPF A 1, 2, 3, 4 Verschiedene Angaben Bsp. 380 250 zu den Fernmelde- A 2: Vertragskopie, anschlüssen nach Art. 14 Rechnungsdaten Abs. 1 Bst. a–c BÜPF
C. Postdienste
Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in Fr. Postdienstanbieterinnen in Fr.
Nach Art. 12 VÜPF Überwachung des Post- 85 40 verkehrs
Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 und
17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmelde-
verkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 265 Franken pro Beauf- tragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmelde- dienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben.
Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern Für die Lieferung von zusätzlichen Datenträgern mit bereits ausgelieferten Daten erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde eine Gebühr von 130 Franken pro Datenträger.
Art. 4 Abs. 2
2 Der Stundenansatz beträgt 170 Franken.
4340
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2016
Art. 5 Rechnungsstellung
1 Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung des Auftrags Rech-
nung für die eigenen Dienstleistungen sowie für diejenigen der Post- und Fernmel- dedienstanbieterinnen.
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind berechtigt, dem Dienst Rechnung zu stel-
len, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Aus- kunft erteilt haben. 3 Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung. Diese ist dem Dienst bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats einzureichen.
4 Die Postdienstanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrech-
nung erfolgt halbjährlich.
5 Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes über die Form und den
Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst stellt den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.
II Die Verordnung vom 31. Oktober 20014 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 31 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung für Dienstleistungen des Dienstes sowie der Post- und Fern- meldedienstanbieterinnen richtet sich nach Artikel 5 der Verordnung vom 7. April
20045 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 780.11 5 SR 780.115.1
4341
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2016
4342