AS 2016 4421
Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3
3 Nach dem Inkrafttreten von Artikel 6a dürfen Lebensmittel, die nach bisherigem
Recht gekennzeichnet sind, noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumen- tinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 946.513.8
2016-2648 4421
V über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften AS 2016