AS 2016 4503
Verordnung zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Verordnung zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
vom 2. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Gesetz) verordnet:
1. Abschnitt: Netzwerk
Art. 1 Koordinationsstellen
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt die Funktion der Koordinationsstelle
des Bundes im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes wahr.
2 Die Kantone teilen der Koordinationsstelle des Bundes mit, welche Stelle die
Funktion als kantonale Koordinationsstelle übernimmt, und informieren über Ände- rungen in dieser Hinsicht.
Art. 2 Kommunikation
1 Die Kommunikation zwischen der Koordinationsstelle des Bundes und den kanto-
nalen Koordinationsstellen sowie den für den Vollzug von Freiheitsentzügen zustän- digen Bundesstellen erfolgt gesichert. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die technischen Anforde- rungen an diese Kommunikation fest.
SR 150.21 1 SR 150.2
2016-1343 4503
BG zum Internationalen Übereink. zum Schutz aller Personen AS 2016 vor dem Verschwindenlassen. V
Art. 3 Inhalt des Informationsgesuchs Das Informationsgesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Adresse und Telefonnummer der gesuchstellenden Person; b. Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesuchten Per- son sowie Zivilstand und Adresse soweit bekannt; c. Angaben zum Verhältnis zwischen gesuchstellender und gesuchter Person; d. Angaben zum letzten Kontakt zwischen gesuchstellender und gesuchter Per- son; e. Begründung, woraus sich der Verdacht auf ein Verschwindenlassen ergibt.
Art. 4 Bearbeitungsfristen
1 Die Koordinationsstelle des Bundes löst die Netzwerksuche umgehend nach Erhalt
eines vollständigen Informationsgesuchs aus. 2 Sie setzt bei jeder Netzwerksuche eine Frist für die Rückmeldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes. 3 Diese Frist beträgt 6 Arbeitstage. Erweist sich die Anfrage aufgrund der Umstände als besonders dringlich, so kann die Frist angemessen verkürzt werden. Erweist sich die Suche als besonders aufwendig, so kann die Frist verlängert werden.
Art. 5 Inhalt der Abklärungen
1 Die Koordinationsstellen der Kantone und die zuständigen Bundesstellen klären
innert der Frist ab, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. Die Suche beschränkt sich auf Institutionen, welche Freiheitsentzüge im geschlosse- nen Rahmen durchführen. 2 Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes genannten Angaben wird der Koordinationsstelle des Bundes auch mitgeteilt, wie die gesuchte Person für die Einholung ihrer Einwilligung kontaktiert werden kann.
3 Verbietet der Untersuchungszweck die Benachrichtigung nach Artikel 214
Absatz 2 der Strafprozessordnung2, so teilt die kantonale Koordinationsstelle oder die zuständige Bundesstelle dies der Koordinationsstelle des Bundes umgehend mit.
Art. 6 Einwilligung der gesuchten Person Die Einwilligung der gesuchten Person nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes muss entweder schriftlich oder in anderer nachweisbarer Form erteilt werden.
2 SR 312.0
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2. Abschnitt:
Datenbearbeitung durch die Koordinationsstelle des Bundes
Art. 7 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem Die Koordinationsstelle des Bundes bearbeitet die Daten im Geschäfts- und Akten- verwaltungssystem von fedpol. Die Daten werden getrennt von anderen Daten gespeichert.
Art. 8 Bearbeitete Daten Gespeichert werden folgende Daten: a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Zivilstand der Per- son, der die Freiheit entzogen ist; b. der Tag, einschliesslich Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat; c. die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung; d. die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist; e. der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde; f. Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist; g. der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde; h. im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste; i. Angaben, um den Kontakt zur gesuchten Person herzustellen; j. Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesuchstellen- den Person; k. Adresse der gesuchstellenden Person; l. Angaben zum Verhältnis zwischen gesuchstellender und gesuchter Person; m. Angaben zum letzten Kontakt zwischen gesuchstellender und gesuchter Per- son; n. Angaben zur Begründung, woraus sich der Verdacht auf ein Verschwinden- lassen ergibt; o. Akten und Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Informationsgesuch.
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Art. 9 Zugriffsberechtigung Die innerhalb von fedpol für die Führung der Koordinationsstelle des Bundes ver- antwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Daten erfassen, ändern und vernichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 10 Aufbewahrungsdauer und Archivierung
1 Die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem werden 20 Jahre nach der
ersten Erfassung vernichtet.
2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19923 über den Datenschutz und nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 19984.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 235.1 4 SR 152.1