AS 2016 4569
Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
vom 23. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20111 (HFKG), verordnet:
1. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2 Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der
allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den
Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Ple- narversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorlie- gen.
Art. 2 Zuständiges Bundesamt (Art. 14 Abs. 4 HFKG)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Ge- schäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
SR 414.201 1 SR 414.20
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Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V AS 2016
2. Kapitel: Beitragsberechtigung
Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid (Art. 46 HFKG )
1 Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs
reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein.
2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitrags-
berechtigung.
Art. 4 Inhalt des Gesuchs (Art. 45 HFKG )
1 Das Gesuch muss Auskunft geben über:
a. die institutionelle Akkreditierung; b. die Organisation und Finanzierung; c. die Tätigkeiten der Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbe- reichs in der Lehre und Forschung und ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag; d. das öffentliche Bedürfnis, dem die angebotenen Studiengänge entsprechen, sowie die Verankerung der Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öf- fentlichen Bildungspolitik.
2 Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen müssen zusätzlich die sinn-
volle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative aufzeigen, welche die Institution gegenüber den bestehenden Einrichtungen darstellt.
3 Gesuche um Beitragsberechtigung anderer Institutionen des Hochschulbereichs
müssen zusätzlich aufzeigen: a. den Grund, weshalb eine Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist; b. das hochschulpolitische Interesse an der Aufgabe der Institution; und c. die Einfügung der Institution in die von der Schweizerischen Hochschulkon- ferenz als Hochschulrat (Hochschulrat) beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination.
Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen 1 Das SBFI prüft alle vier Jahre, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und ande- ren Institutionen des Hochschulbereichs die Voraussetzungen nach Artikel 45 HFKG weiterhin erfüllen.
2 Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschul-
bereichs sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.
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Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen
1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hoch-
schulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen.
2 Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr
erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerken- nen.
3. Kapitel: Grundbeiträge
1. Abschnitt: Beiträge für die Hochschulen
Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge (Art. 51 HFKG)
1 Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die
Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen.
2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:
a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:
a. 85 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 15 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten
1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten sind:
a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festge- legten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und b. die Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse.
2 Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt: a. 50 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buch- stabe a; b. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Master- und Doktoratsabschlüsse.
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Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen
1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind:
a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgeleg- ten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und b. die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse.
2 Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a
werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: a. 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buch- stabe a; b. 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse.
Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten 1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten. 2 Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt: a. 22 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU- Projekten; b. 8 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der KTI und aus weite- ren öffentlichen oder privaten Drittmitteln.
3 Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des
SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt: a. 11 Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Univer- sitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errech- neten Werten auf die Universitäten verteilt; b. 5,5 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Uni- versitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errech- neten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten; c. 5,5 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquiva- lente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den er-
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rechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertrag- lich vereinbarte Laufzeit von Projekten. 4 Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Pro- jekten der KTI sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der KTI und der weite- ren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der KTI und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.
Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: a. 7,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, wel- che die Fachhochschulen vom SNF, von der KTI, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge wer- den den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Ge- samtsumme der Drittmittel ausgerichtet; b. 7,5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die min- destens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt.
2. Abschnitt:
Beiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs
Art. 12 Beitragsarten (Art. 53 HFKG)
1 Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden
grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet.
2 Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet
werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. 3 In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest.
Art. 13 Festlegung der festen Beiträge 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebs- aufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat.
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2 Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung
des Hochschulrates vom 25. Februar 20162 über die Gewährung von festen Beiträ- gen an Hochschulinstitutionen.
Art. 14 Leistungsvereinbarung 1 Hatder Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Bei-
tragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
3. Abschnitt: Berechnung und Ausrichtung der Beiträge
Art. 15 Daten für die Berechnung
1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und
Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
2 Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das
Bundesamt für Statistik, der SNF und die KTI reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
3 Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form
und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.
Art. 16 Berechnung
1 Das SBFI berechnet die Grundbeiträge aufgrund der Daten gemäss Artikel 15 und
stellt dem WBF Antrag.
2 Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.
Art. 17 Ausrichtung
1 Die Grundbeiträge werden für das laufende Beitragsjahr ausgerichtet.
2 Sie werden in drei Tranchen ausgerichtet:
a. 40 Prozent zu Beginn des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres; b. 40 Prozent Mitte des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres; c. der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Vertei- lung der Grundbeiträge, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des lau- fenden Jahres.
2 SR 414.205.5
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3 Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach
Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 und den zuge- hörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.
4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 18 Grundsatz (Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 HFKG)
Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheit- liches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.
Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen
1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau
einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen: a. der Lehre; b. der Forschung; c. der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwal- tungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen In- stitution des Hochschulbereichs bestimmt sind; d. unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissens- transfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrich- tungen für die Hochschulangehörigen. 2 Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäu- des.
Art. 20 Eigenaufwendungen (Art. 54 HFKG) 1 Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet.
2 Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des
Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt werden.
3 AS 2000 948
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3 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen:
a. weitere Bundesbeiträge; b. Beiträge vom Bund finanzierter Institutionen; c. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder die kommer- ziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstands.
Art. 21 Universitätskliniken (Art. 54 Abs. 3 HFKG) 1 Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberech- tigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin. 2 Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medi- zinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
Art. 22 Beiträge für Umbauten Für Umbauten können Beiträge gewährt werden, wenn der Zweck ändert oder der Ausbaustandard erhöht wird.
Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen Nicht beitragsberechtigt sind: a. Aufwendungen aus öffentlich-privaten Kooperationen mit der Beteiligung eines kommerziellen Partners; b. Aufwendungen für Nutzungen zur Weiterbildung; c. Aufwendungen für Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter; d. Sportaussenanlagen; e. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen so- wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauperimeters (Landerschliessung); f. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instand- haltung, Instandsetzung, Erneuerung und Anpassung ein; g. Aufwendungen für den Rückbau eines Gebäudes sowie für die Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück; h. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn sowie Bauherrenleistungen.
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2. Abschnitt: Berechnung
Art. 24 Gebäudeschätzung (Art. 57 HFKG)
Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unab- hängigen Gebäudeschätzung berechnet.
Art. 25 Flächenkostenpauschale (Art. 57 Abs. 2 HFKG)
1 Bei Neu- und Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter
Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpau- schalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.
2 BeiUmbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen
Veränderungen angepasst.
Art. 26 Ausnahmen Für Umbauten, für die sich aufgrund des fehlenden Flächenbezugs die Methode der Flächenkostenpauschale nicht eignet, erfolgt die Berechnung: a. aufgrund des Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung der Art des Bau- vorhabens und der Wirtschaftlichkeit; oder b. gestützt auf die Prüfung der Schlussabrechnung.
Art. 27 Massgebender Kostenstand
1 Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum
Zeitpunkt der Beitragszusicherung. 2 Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes4.
Art. 28 Beitragssatz (Art. 56 HFKG)
Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendun- gen.
4 Der aktuelle Baupreisindex einschliesslich Mehrwertsteuer kann eingesehen werden beim Bundesamt für Statistik unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 05 Preise > Bau- preise > Baupreisindex.
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3. Abschnitt: Verfahren
Art. 29 Gesuch (Art. 58 HFKG)
1 Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs
reicht das Gesuch beim SBFI ein.
2 Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinations-
stelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trä- gern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen.
Art. 30 Voranmeldung und Vorprojekt
1 Betragen die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen einer Bauinvestition 10 Mil-
lionen Franken oder mehr, so meldet der Gesuchsteller dem SBFI das Vorhaben mit Raumprogramm vor der Ausschreibung des Architekturwettbewerbs oder der Erar- beitung des Vorprojekts an.
2 Das SBFI nimmt zur Voranmeldung Stellung. Anschliessend kann der Gesuchstel-
ler ein Gesuch mit dem Vorprojekt einreichen.
Art. 31 Stellungnahme des Hochschulrates Das SBFI unterbreitet dem Hochschulrat zur Stellungnahme: a. alle Bauvorhaben mit Gesamtaufwendungen von 10 Millionen Franken und mehr in der Vorprojektphase; diese werden der Fachstelle für Hochschulbau- ten zur Beurteilung vorgelegt; b. alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamt- schweizerischen oder regionalen Ebene ergeben können.
Art. 32 Beitragszusicherung (Art. 58 HFKG) 1 Das SBFI gewährt Bauinvestitionsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung.
2 Die Beitragszusicherung enthält:
a. das Investitionsvorhaben; b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen unter Angabe der Be- rechnungsmethode und der konkreten Berechnung; c. den massgeblichen Beitragssatz; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; f. allfällige Bedingungen und Auflagen.
3 Die Beitragszusicherung wird nach dem definitiven Ausführungsbeschluss des
Beitragsberechtigten und in der Regel vor dem Baubeginn erlassen.
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Art. 33 Baubeginn 1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen, wenn ihm der Bauinvestitions- beitrag endgültig zugesichert worden ist oder wenn ihm das SBFI dafür eine Bewil- ligung erteilt hat.
2 Das SBFI kann den Baubeginn vor Erlass der Beitragszusicherung bewilligen,
wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge. 3 Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, so werden ihm keine Beiträge gewährt.
4 AlsBaubeginn gilt bei Neubauten der Materialeinbau und bei Umbauten der
Rückbau oder die Anpassung von bestehenden Bauteilen.
Art. 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung 1 Die Investitionen sind für die folgende Dauer an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird: a. provisorische Bauten, die in Ausnahmesituationen der Aufrechterhaltung des Hochschulbetriebs dienen: für 10 Jahre; b. sonstige Bauten: für 25 Jahre.
2 Die tragenden Teile des Gebäudes sind während mindestens 50 Jahren zu nutzen.
3 Wird ein Objekt veräussert, so ist das SBFI unverzüglich schriftlich zu informie- ren.
4 Wird die Zweckbindung oder die Nutzungsdauer nicht eingehalten oder wird das
Objekt vorzeitig veräussert, so werden die Bauinvestitionsbeiträge anteilsmässig angepasst und zurückgefordert.
4. Abschnitt: Zahlungen
Art. 35 Grundsatz
1 Bei einer Beitragszusicherung basierend auf Flächenkostenpauschalen werden die
Bauinvestitionsbeiträge aufgrund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt.
2 Bei den übrigen Beitragszusicherungen erfolgt die Zahlung zusätzlich entweder
aufgrund der Indexierung des Kostenvoranschlags oder der Prüfung der Schluss- abrechnung.
Art. 36 Teilzahlungen
1 Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das SBFI auf Gesuch und im
Rahmen des verfügbaren Voranschlagkredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschritts bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrags.
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2 Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so können die Teilbeiträge für die einzelnen Etappen beziehungsweise die einzelnen Bauobjekte nach Durchfüh- rung der Kontrollen endgültig ausbezahlt werden.
Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen
1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung durch Meldung der
Inbetriebnahme des Neubaus oder des Umbaus. Mit diesem Antrag sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeit- punkt, ab dem der Neubau oder der Umbau vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird.
2 Das SBFI prüft, ob der Neubau oder der Umbau dem Projekt und allfälligen ge-
nehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der zugesicherte Beitrag der Teuerung angepasst.
Art. 38 Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder der Schlussabrechnung 1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung mit dem Einreichen der Schlussabrechnung und der Revisionspläne oder der Bestätigung der projektkonfor- men Ausführung. 2 Bei Beitragszusicherungen aufgrund des Kostenvoranschlags wird der zugesicherte Beitrag indexiert.
3 Bei Beitragszusicherungen aufgrund der Schlussabrechnung prüft das SBFI die
Schlussabrechnung.
Art. 39 Fälligkeit und Auszahlung der Bauinvestitionsbeiträge
1 Sofern in der Beitragszusicherungsverfügung nichts anderes bestimmt wird, wird
die Auszahlung zwölf Monate nach dem Tag fällig, an dem der Beitragsberechtigte seinen Antrag auf Schlusszahlung und die vollständigen Prüfungsunterlagen beim SBFI eingereicht hat.
2 Die Auszahlung erfolgt an den Gesuchsteller.
5. Kapitel: Baunutzungsbeiträge
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 40 Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen (Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 2 HFKG)
1 Baunutzungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für die Netto-
miete ohne Nebenkosten pro räumlich geschlossenes, zusammengebautes Volumen gewährt.
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2 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für die Miete, wenn die Objekte den Berei- chen gemäss Artikel 19 Absatz 1 dienen.
Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen (Art. 54 HFKG)
1 Beitragsberechtigt sind Nettomieten, die:
a. jährlich wiederkehrende Aufwendungen von mindestens 300 000 Franken bedingen; und b. für eine Nutzung anfallen, die für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist.
2 Mietaufwendungen für einzelne Gebäude können nicht kumuliert werden.
Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: a. Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; b. Nutzungen für Weiterbildungen; c. Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung beginnt:
a. wenn das Mietverhältnis bei Gesuchseinreichung bereits besteht: ab der voll- ständigen Gesuchseingabe; b. wenn ein neues Mietverhältnis begründet wird: ab dem vertraglichen Miet- beginn und der Nutzung gemäss Artikel 40 Absatz 2. 2 Wird das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht, so beginnt die Beitragsberechti- gung ab dem nachfolgenden Kalenderjahr.
3 Der Beginn der Beitragsberechtigung wird in der Beitragszusicherungsverfügung
festgelegt.
2. Abschnitt: Berechnung
Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung (Art. 57 HFKG)
1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen werden unter Vorbehalt des Teuerungs-
ausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter multipliziert mit den bei- tragsberechtigten Flächen.
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2 Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Woh-
nungswesen5 angewendet.
Art. 45 Beitragssatz (Art. 56 HFKG)
Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendun- gen.
3. Abschnitt: Verfahren und Zahlungen
Art. 46 Gesuch (Art. 58 HFKG)
Die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 29.
Art. 47 Beitragszusicherung (Art. 58 HFKG)
1 Das SBFI gewährt Baunutzungsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form
einer Verfügung.
2 Die erstmalige Beitragszusicherung bestimmt:
a. das Mietobjekt; b. den Beginn der Beitragsberechtigung; c. allfällige Bedingungen und Auflagen.
3 Die anrechenbare Mietfläche wird jährlich neu festgelegt.
Art. 48 Eingabe der Mietkostenabrechnung und Auszahlung
1 Der Gesuchsteller reicht die Mietkostenabrechnung bis spätestens Ende Juni des
laufenden Jahres beim SBFI ein.
2 Er weist Veränderungen gegenüber dem Vorjahr separat aus.
3 Die Zahlung erfolgt jährlich an den Gesuchsteller, wenn die Frist gemäss Absatz 1 eingehalten wurde.
5 Der aktuelle Referenzzinssatz kann eingesehen werden unter www.bwo.admin.ch >
Mietrecht > Referenzzinssatz.
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6. Kapitel: Projektgebundene Beiträge
Art. 49 Eigenleistung (Art. 59 Abs. 3 HFKG)
1 Der Bund richtet projektgebundene Beiträge in der Regel nur aus, wenn die Kan-
tone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die an den Projekten teilnehmen, gesamthaft pro Projekt eine Eigenleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht. Das SBFI entscheidet über die zu erbrin- gende Eigenleistung des Gesamtprojekts. Die Teilnehmer vereinbaren untereinander die Höhe ihrer einzelnen Beiträge und teilen dies dem SBFI mit.
2 Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwick-
lungsaufgaben oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zu- gutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die von diesem Projektteilnehmer zu erbringende Eigenleistung reduzieren oder erlassen. In diesem Fall vermindert sich die Eigenleistung des Gesamtprojekts nach Absatz 1 um den entsprechenden Betrag.
3 Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Mindes-
tens die Hälfte der Eigenleistung im Gesamtprojekt ist als Geldleistung zu erbringen.
4 Als Geldleistung gilt die Finanzierung von Projektkosten gemäss Artikel 50.
5 Als Sachleistungen können Aufwendungen für bestehende Personalressourcen,
Apparate und Anlagen und Betriebsmittel in dem Ausmass angerechnet werden, in dem sie dem Projekt eindeutig zugeordnet und belegt werden können.
Art. 50 Projektkosten (Art. 60 Abs. 1 HFKG) 1 Die Projektkosten sind Kosten, die beim Projektteilnehmer durch die Projektteil- nahme zusätzlich zu den normalen laufenden Ausgaben entstehen.
2 Diese umfassen:
a. Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen; b. Sachkosten wie Apparate und Anlagen, Betriebsmittel, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungs- und Reisekosten.
Art. 51 Leistungsvereinbarung (Art. 61 Abs. 2 HFKG) 1 Das WBF schliesst mit der oder dem Projektverantwortlichen oder den Projektteil- nehmern eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung bestimmt neben den Gegenständen gemäss Artikel 61
Absatz 2 HFKG insbesondere: a. das Projektvorhaben; b. die beitragsberechtigten Aufwendungen; c. die Eigenleistung;
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d. den zugesicherten Beitrag; e. die vorgesehene Aufteilung des zugesicherten Beitrags auf die Projektteil- nehmer und auf die Kostenkategorien gemäss Artikel 50; f. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; g. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird; h. die Beitragsdauer; i. allfällige Bedingungen und Auflagen.
3 Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Auszahlungen, das
Controlling und die Revision.
4 Nach Abschluss eines Projekts oder nach Abschluss einer Beitragsperiode führt
das SBFI eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch. Die Evaluationsberichte werden publiziert.
7. Kapitel: Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen
Art. 52 Grundsatz (Art. 47 Abs. 3 HFKG)
Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institu- tionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn: a. sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs erfüllen; b. ihre Aufgaben nicht zweckmässigerweise von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden kön- nen; c. ihre Aufgaben zugunsten der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs zu einem finanziellen und qualitativen Nutzen für die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs führen; d. sie zu mindestens 50 Prozent durch Kantone, Hochschulen oder andere Insti- tutionen des Hochschulbereichs unterstützt werden.
Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid (Art. 47 Abs. 3 HFKG)
1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen reicht im Namen der
Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs das Gesuch beim SBFI ein.
2 Das Gesuch muss Auskunft geben über:
a. die Einfügung in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination; b. die gesamtschweizerische Bedeutung;
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c. die Zweckmässigkeit, den Mehrwert und den finanziellen Nutzen; d. die Aufgaben und die Organisation; e. die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen und die vom Bund erwarteten Leistungen.
3 Das SBFI entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.
4 Es unterbreitet das Gesuch vorgängig dem Hochschulrat zur Stellungnahme.
Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung
1 Die Höhe des Bundesbeitrags beträgt höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes
für Investitionen und Betrieb, gerechnet als Durchschnittswert über die jeweilige Periode der Kredite für Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Periode). 2 Das SBFI schliesst mit der verantwortlichen Stelle der Infrastruktureinrichtung eine Leistungsvereinbarung ab.
3 Die Leistungsvereinbarung beinhaltet insbesondere:
a. die Aufgaben der Infrastruktureinrichtung; b. die Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendun- gen; c. den Beitrag des Bundes; d. die Kostenbeteiligung der Kantone und der Hochschulen und anderen Insti- tutionen des Hochschulbereichs; e. Angaben zur jährlichen Rechenschaftsablegung; f. allfällige Bedingungen und Auflagen.
4 Das SBFI führt vor Ende der BFI-Periode eine Evaluation über die Wirkung der
eingesetzten Bundesgelder durch.
8. Kapitel:
Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementierten Berufs
Art. 55 Eintreten (Art. 70 HFKG)
Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwal- tungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden.
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b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufs- ausübung in der Schweiz erforderlich sind. c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat auszuüben.
Art. 56 Anerkennung (Art. 70 HFKG)
1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung
eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entspre- chenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben. b. Die Bildungsdauer ist gleich. c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar. d. Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine ein- schlägige Berufserfahrung vorhanden. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Mass- nahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kön- nen das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 gleichset- zen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absol-
venten.
Art. 57 Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen (Art. 70 HFKG)
1 Kroatische Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus EU-/EFTA-Ländern,
welche die Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz ermöglichen, werden in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG7 in der für die Schweiz verbind- lichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
6 SR 412.10 7 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
8 SR 0.142.112.681
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Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit anerkannt.
2 Für die Anerkennung im sektoriellen System der Berufsqualifikationen von Heb-
ammen und Geburtshelfern, Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemei- ne Pflege sowie Architektinnen und Architekten gelten die entsprechenden Bestim- mungen in Anhang III Ziffer 1 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur EU9 und in der Richtlinie 2013/25/EU10.
9. Kapitel: Besondere Bestimmungen für den Fachhochschulbereich
1. Abschnitt:
Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium
Art. 58 (Art. 73 Abs. 2 Bst. b HFKG)
1 Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathe-
matik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.
2 Solche Versuche sind zu befristen.
2. Abschnitt: Altrechtliche Fachhochschultitel
Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
1 Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von
Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium: a. vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und b. spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurde.
9 Vertrag vom 5. Dezember 2011 zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulga- rien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schwe- den, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. 10 Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richt- linien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs auf- grund des Beitritts der Republik Kroatien, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368.
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2 Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte
Titel vergeben: a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]); c. «Master of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MSc [Name der FH]); d. «Master of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Ver- tiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MA [Name der FH]); e. «Master of Advanced Studies [Name der Fachhochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der FH]); f. «Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).
Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs (Art. 78 Abs. 2 HFKG)
1 Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen
in Fachhochschulen.
2 Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der
höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels.
Art. 61 Führung altrechtlicher Fachhochschultitel
1 Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur,
Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fach- hochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen: a. Ingenieurin FH / Ingenieur FH; b. Architektin FH / Architekt FH; c. Chemikerin FH / Chemiker FH; d. Betriebsökonomin FH / Betriebsökonom FH; e. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH / Informations- und Do- kumentationsspezialist FH; f. Wirtschaftsinformatikerin FH / Wirtschaftsinformatiker FH;
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g. Wirtschaftsjuristin FH / Wirtschaftsjurist FH; h. Designerin FH / Designer FH; i. Konservatorin-Restauratorin FH / Konservator-Restaurator FH; j. Dipl. Pflegefachfrau FH / Dipl. Pflegefachmann FH; k. Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH / Dipl. Gesundheits- und Pflege- experte FH; l. Dipl. Hebamme FH / Dipl. Entbindungspfleger FH; m. Dipl. Physiotherapeutin FH / Dipl. Physiotherapeut FH; n. Dipl. Ergotherapeutin FH / Dipl. Ergotherapeut FH; o. Dipl. Ernährungsberaterin FH / Dipl. Ernährungsberater FH; p. Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH / Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH.
2 Wer in den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste,
angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik ein altrechtliches Fachhoch- schuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich einen geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober
200111 (Anhang des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni
1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen.
3 Als altrechtliche Fachhochschuldiplome im Sinne dieses Artikels gelten Diplome, die nach jeweils geltendem Recht erworben wurden: a. vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 200512 der Fach- hochschulverordnung vom 11. September 1996; oder b. gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 13 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995.
4 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» vorange-
stellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.
5 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» erhalten
haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH» / «Designer FH» zu tragen. 6 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» in Konser- vierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH» / «Konservator-Restaurator FH» zu tragen.
11 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Studium > Bachelor- studiengänge 12 AS 2005 4645 13 AS 2005 4635
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Art. 62 Zusätzliche Führung des Bachelortitels
1 Wer ein altrechtliches Fachhochschuldiplom gemäss Artikel 61 Absatz 3 erworben
hat, kann zusätzlich zum altrechtlichen Titel folgenden geschützten Titel führen: a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).
2 Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 zu
den altrechtlich erworbenen Fachhochschuldiplomen.
10. Kapitel: Gebühren
Art. 63 Das SBFI erhebt für Verfügungen und für Dienstleistungen nach dem HFKG und nach dieser Verordnung Gebühren gemäss der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200614.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt:
Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen
Art. 64 Das WBF regelt die Einzelheiten zur Beitragsberechtigung, zur Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen und zum Gesuchsverfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 65
1 Die Verordnung vom 12. November 201415 zum Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetz wird aufgehoben.
14 SR 412.109.3 15 AS 2014 4137
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2 Die Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200616 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717, auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200218 sowie auf Artikel 70 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201119,
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs (Art. 75 Abs. 2 HFKG)
1 Die Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen und anderen Institutionen
des Hochschulbereichs, die bereits über eine Beitragsberechtigung aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199920 oder des Fachhochschulge- setzes vom 6. Oktober 199521 verfügen, werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft. Für sie müssen die Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b eingereicht werden. 2 Artikel 75 Absatz 2 HFKG gilt auch für eine Hochschule oder eine andere Institu- tion des Hochschulbereichs, die in veränderter Organisationsform institutionell akkreditiert wird.
Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge (Art. 74 HFKG)
1 Hochschulen, die in mindestens einem der Jahre 2017–2019 bei den Grundbeiträ-
gen im Vergleich zum Referenzjahr Einbussen von mehr als 5 Prozent hinnehmen müssen, werden Kohäsionsbeiträge gewährt; der Anspruch auf Kohäsionsbeiträge fällt jedoch weg, wenn die Hochschule im Jahr 2019 keine Einbusse von mehr als
5 Prozent hinnehmen muss. Die Kohäsionsbeiträge werden bis spätestens Ende 2024
gewährt, jedoch nur solange die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr mehr als
5 Prozent beträgt.
2 Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016.
3 Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen verteilt.
4 Das SBFI bestimmt die jährlichen Beiträge an die Hochschulen. Diese werden
aufgrund der errechneten Einbussen der einzelnen Hochschulen festgesetzt.
16 SR 412.109.3 17 SR 172.010 18 SR 412.10 19 SR 414.20 20 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2011 5871, 2012 3655 21 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
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5 Die Kohäsionsbeiträge betragen von den Mitteln, die für die Ausrichtung der
Grundbeiträge zur Verfügung stehen: a. im Jahr 2017: höchstens 9 Prozent; b. im Jahr 2018: höchstens 8 Prozent; c. im Jahr 2019: höchstens 7 Prozent; d. im Jahr 2020: höchstens 6 Prozent; e. im Jahr 2021: höchstens 5 Prozent; f. im Jahr 2022: höchstens 4 Prozent; g. im Jahr 2023: höchstens 3 Prozent; h. im Jahr 2024: höchstens 2 Prozent.
Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen (Art. 77 HFKG) 1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschu- len, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199522 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundes- rates.
2 Das SBFI prüft die vom Bundesrat verlangten jährlichen Berichte der privaten
Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.
3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat
die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.
4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 69
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Artikel 58 gilt bis zum 31. Dezember 2019.
23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
22 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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