AS 2016 4615
Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen
Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V)
Änderung vom 23. November 2016
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über elektronische Daten und Informationen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2–4
2 Als elektronische Signaturen im Sinn dieser Verordnung gelten Signaturen nach
Artikel 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 18. März 20162 über die elektro- nische Signatur, sofern sie keine Einschränkungen enthalten, die die Verwendung zu Zwecken dieser Verordnung ausschliessen.
3 und 4 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und d 1 Werden elektronische Daten signiert übermittelt und aufbewahrt, so sind die An- forderungen an ihre Beweiskraft erfüllt, sofern: b. das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig war; d. der zur Überprüfung der elektronischen Signatur notwendige öffentliche Schlüssel mit den abgesicherten Daten aufbewahrt wird, ausser wenn das Zertifikat veröffentlicht wurde;
Art. 14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016 Zertifikate, die nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültig- keit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer. Überschreitet diese drei Jahre, so ist das Zertifikat auf das Ende dieser drei Jahre für ungültig zu erklären.