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AS 2016 4635

Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

Änderung vom 23. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Juni 20141 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

Ingress gestützt auf Artikel 43 Absätze 5 und 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG),

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Ab- satz 5 zweiter Satz KVG sowie die Anpassung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 erster Satz KVG, die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt wurden.

Art. 2 Aufgehoben

Art. 2a Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 2 fest- gelegt.

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Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. V AS 2016

Art. 3 Information und Daten

1 Die Tarifpartner müssen dem Eidgenössischen Departement des Innern auf Ver-

langen kostenlos alle Informationen und Daten übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Festlegung oder der Anpassung von Tarifstrukturen zu eva- luieren.

2 Die Informationen und Daten müssen insbesondere umfassen:

a. die Gesamtentwicklung des Taxpunktvolumens der jeweiligen Tarifstruktur; b. die Entwicklung des Taxpunktvolumens aller Leistungspositionen innerhalb der Tarifstruktur; c. Verschiebungen des abgerechneten Taxpunktvolumens innerhalb der Tarif- struktur; d. die Interpretation der Entwicklungen aus Sicht der Tarifpartner; e. die Kostendaten zu den einzelnen Leistungspositionen, die sich im Besitz der Tarifpartner oder ihrer zur Pflege der Tarifstruktur eingesetzten Organi- sation befinden.

II

1 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

2 Anhang 1 wird aufgehoben.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Artikel 2a und Ziffer II Absatz 1 (Anhang 2) treten rückwirkend auf den 1. Okto- ber 2016 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2017.

3 Artikel 2 und Ziffer II Absatz 2 (Anhang 1) gelten bis zum 31. Dezember 2017;

danach sind die Aufhebungen hinfällig.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 23 (Art. 2a)

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

3 In der AS nicht veröffentlicht. Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Physiotherapie.

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