AS 2016 4651
Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)
Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)
vom 18. März 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 20142, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
a. die Anforderungen an die Qualität bestimmter digitaler Zertifikate und an ihre Verwendung; b. die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungs- diensten im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Zertifizierungsdienste) anerkennen lassen können; c. die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizie- rungsdiensten.
2 Esregelt mit Ausnahme der Haftung nach den Artikeln 17 und 18 nicht die
Rechtswirkungen der Verwendung digitaler Zertifikate.
3 Es hat zum Zweck:
a. ein breites Angebot an sicheren Zertifizierungsdiensten zu fördern; b. die Verwendung digitaler Zertifikate, elektronischer Signaturen und elektro- nischer Siegel zu begünstigen; c. die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiens- ten und ihrer Leistungen zu ermöglichen.
SR 943.03
2013-1913 4651
BG über die elektronische Signatur AS 2016
Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektro- nischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen; b. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die fol- gende Anforderungen erfüllt:
1. sie ist ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet,
2. sie ermöglicht die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers,
3. sie wird mit Mitteln erzeugt, welche die Inhaberin oder der Inhaber
unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
4. sie ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine
nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann; c. geregelte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signa- tur, die unter Verwendung einer sicheren Signaturerstellungseinheit nach Artikel 6 erstellt wurde und auf einem geregelten, auf eine natürliche Person ausgestellten und zum Zeitpunkt der Erzeugung der elektronischen Signatur gültigen Zertifikat beruht; d. geregeltes elektronisches Siegel: eine fortgeschrittene elektronische Signa- tur, die unter Verwendung einer sicheren Siegelerstellungseinheit nach Arti- kel 6 erstellt wurde und auf einem geregelten, auf eine UID-Einheit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) ausgestellten und zum Zeitpunkt der Erzeugung des elektronischen Siegels gültigen Zertifikat beruht; e. qualifizierte elektronische Signatur: eine geregelte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht; f. digitales Zertifikat: eine digitale Bescheinigung, die den öffentlichen Schlüs- sel eines asymmetrischen kryptografischen Schlüsselpaars seinem Inhaber oder seiner Inhaberin zuordnet; g. geregeltes Zertifikat: ein digitales Zertifikat, das die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt und von einer nach diesem Gesetz anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wurde; h. qualifiziertes Zertifikat: ein geregeltes Zertifikat, das die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt; i. elektronischer Zeitstempel: Bestätigung, wonach bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen; j. qualifizierter elektronischer Zeitstempel: elektronischer Zeitstempel, der von einer nach diesem Gesetz anerkannten Anbieterin von Zertifizierungs-
3 SR 431.03
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diensten ausgestellt und mit einem geregelten elektronischen Siegel verse- hen wurde; k. Anbieterin von Zertifizierungsdiensten: Stelle, die im Rahmen einer elektro- nischen Umgebung Daten bestätigt und zu diesem Zweck digitale Zertifikate ausstellt; l. Anerkennungsstelle: Stelle, die nach der Bundesgesetzgebung über die tech- nischen Handelshemmnisse4 für die Anerkennung und die Überwachung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert ist.
2. Abschnitt:
Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Art. 3 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden können natürli-
che oder juristische Personen, die: a. im Handelsregister eingetragen sind; b. in der Lage sind, qualifizierte Zertifikate gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes auszustellen und zu verwalten; c. Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifi- kationen beschäftigen; d. Informatiksysteme und -produkte, insbesondere Signatur- und Siegelerstel- lungseinheiten verwenden, die verlässlich und vertrauenswürdig sind; e. über ausreichende Finanzmittel oder -garantien verfügen; f. die notwendigen Versicherungen zur Deckung von Haftungsansprüchen aus Artikel 17 und der Kosten, welche aus den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen erwachsen könnten, abschliessen; g. die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, gewährleisten.
2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten auch für ausländische Anbieterinnen
von Zertifizierungsdiensten. Ist eine ausländische Anbieterin bereits von einer ausländischen Anerkennungsstelle anerkannt worden, so kann die schweizerische Anerkennungsstelle sie anerkennen, wenn erwiesen ist, dass: a. sie die Anerkennung nach ausländischem Recht erworben hat; b. die für die Anerkennung massgebenden Vorschriften des ausländischen Rechts den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind; c. die ausländische Anerkennungsstelle über Qualifikationen verfügt, die denen, die von schweizerischen Anerkennungsstellen gefordert werden, gleichwertig sind;
4 SR 946.51, 946.511, 946.512, 946.513.7
BG über die elektronische Signatur AS 2016
d. die ausländische Anerkennungsstelle die Zusammenarbeit mit der schweize- rischen Anerkennungsstelle zur Überwachung der Anbieterin in der Schweiz gewährleistet.
3 Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden dürfen als Anbiete-
rinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein.
Art. 4 Bezeichnung der Akkreditierungsstelle
1 Der Bundesrat bezeichnet die für die Akkreditierung der Anerkennungsstellen
zuständige Stelle (Akkreditierungsstelle). 2 Ist keine Stelle für die Anerkennung akkreditiert, so bezeichnet der Bundesrat die Akkreditierungsstelle oder eine andere geeignete Stelle als Anerkennungsstelle.
Art. 5 Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
1 Die Anerkennungsstellen melden der Akkreditierungsstelle die von ihnen aner-
kannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. 2 Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit die Liste der anerkannten Anbie- terinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung.
3. Abschnitt:
Generierung, Speicherung und Verwendung kryptografischer Schlüssel
Art. 6
1 Der Bundesrat regelt die Generierung, Speicherung und Verwendung kryptogra-
fischer Schlüssel, für die geregelte Zertifikate im Sinne dieses Gesetzes ausgestellt werden können; er sorgt dabei für ein der technischen Entwicklung entsprechendes hohes Sicherheitsniveau.
2 Bei Systemen zur Generierung, Speicherung und Verwendung privater kryptogra-
fischer Schlüssel, insbesondere bei Signatur- und Siegelerstellungseinheiten, muss zumindest gewährleistet werden, dass diese Schlüssel: a. praktisch nur einmal auftreten können und ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist; b. mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und ihre Ver- wendung bei Einsatz der jeweils verfügbaren Technologie vor Fälschungen geschützt ist; c. von der rechtmässigen Inhaberin oder vom rechtmässigen Inhaber vor der missbräuchlichen Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.
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4. Abschnitt: Geregelte Zertifikate
Art. 7 Anforderungen an alle geregelten Zertifikate
1 Ein geregeltes Zertifikat kann auf natürliche Personen und UID-Einheiten aus-
gestellt werden.
2 Es muss folgende Angaben enthalten:
a. die Seriennummer; b. den Hinweis, dass es sich um ein geregeltes Zertifikat handelt; c. den Namen oder die Bezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers des zuge- hörigen privaten kryptografischen Schlüssels; besteht eine Verwechslungs- möglichkeit, so ist der Name oder die Bezeichnung mit einem unterschei- denden Zusatz zu versehen; d. bei natürlichen Personen gegebenenfalls das als solches gekennzeichnete Pseudonym anstelle des Namens; e. bei UID-Einheiten die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem f. den öffentlichen kryptografischen Schlüssel; g. die Gültigkeitsdauer; h. den Namen, den Niederlassungsstaat und das geregelte elektronische Siegel der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die das Zertifikat ausstellt.
3 Das Zertifikat kann zudem die folgenden Elemente enthalten:
a. spezifische Attribute der Inhaberin oder des Inhabers des zugehörigen priva- ten kryptografischen Schlüssels, beispielsweise berufliche Qualifikationen; b. bei natürlichen Personen den Hinweis, dass sie zur Vertretung einer bestimmten UID-Einheit berechtigt ist; c. den Geltungsbereich, für den das Zertifikat bestimmt ist; d. die Obergrenze der Transaktionen, für die das Zertifikat bestimmt ist.
4 Der Bundesrat bestimmt das Format der geregelten Zertifikate.
Art. 8 Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Zertifikate 1 Ein qualifiziertes Zertifikat darf nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden.
2 Es enthält einen Eintrag, wonach es nur für die elektronische Signatur bestimmt ist.
3 Anstelle des Hinweises nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ist der Hinweis ins
Zertifikat aufzunehmen, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt.
5 SR 431.03
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5. Abschnitt:
Pflichten anerkannter Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Art. 9 Ausstellung geregelter Zertifikate
1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Per-
sonen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats stellen, verlan- gen: a. bei natürlichen Personen: dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen; b. bei UID-Einheiten, die nicht natürliche Personen sind: dass eine Vertretung persönlich erscheint und den Nachweis sowohl für die eigene Identität als auch für die Vertretungsmacht erbringt.
2 Für Attribute zu berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person (Art. 7
Abs. 3 Bst. a) müssen sie überprüfen, ob die zuständige Stelle diese Angaben bestä- tigt hat. 3 Für Hinweise auf die Vertretungsbefugnis (Art. 7 Abs. 3 Bst. b) müssen sie über- prüfen, ob die vertretene UID-Einheit zugestimmt hat.
4 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person
ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird.
5 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner
vergewissern, dass die Person, die ein geregeltes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden privaten kryptografischen Schlüssels ist. 6 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können die Identifika- tion von Antragstellerinnen oder Antragstellern an Dritte delegieren (Registrierungs- stellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrie- rungsstelle.
Art. 10 Informations- und Dokumentationspflicht 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen ihre allgemei- nen Vertragsbedingungen sowie Informationen über ihre Zertifizierungspolitik allge- mein zugänglich machen.
2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden spätestens bei der Ausstellung der gere-
gelten Zertifikate auf die Folgen eines möglichen Missbrauchs des privaten krypto- grafischen Schlüssels und auf die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zur Geheimhaltung aufmerksam machen. 3 Sie führen ein Tätigkeitsjournal. Der Bundesrat regelt, wie lange das Tätigkeits- journal und die dazugehörenden Belege aufzubewahren sind.
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Art. 11 Ungültigerklärung geregelter Zertifikate 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten erklären ein geregeltes Zertifikat unverzüglich für ungültig, wenn: a. die Inhaberin oder der Inhaber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, einen entsprechenden Antrag stellt; b. sich herausstellt, dass dieses unrechtmässig erlangt worden ist oder dass Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr richtig sind; c. es keine Gewähr mehr bietet für die Zuordnung zur Inhaberin oder zum Inhaber.
2 Bei der Ungültigerklärung nach Absatz 1 Buchstabe a müssen sie sich vergewis-
sern, dass die Person, welche die Ungültigerklärung beantragt, dazu berechtigt ist.
3 Sieinformieren die Inhaberinnen und Inhaber unverzüglich über die erfolgte
Ungültigerklärung.
Art. 12 Verzeichnisdienste für geregelte Zertifikate
1 Jede anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten stellt sicher, dass die
Gültigkeit aller geregelten Zertifikate, die sie ausgestellt hat, mit einem gebräuch- lichen Verfahren jederzeit zuverlässig überprüft werden kann. 2 Sie kann zudem einen Verzeichnisdienst anbieten, über den jedermann die von ihr ausgestellten geregelten Zertifikate suchen und abrufen kann. In dieses Verzeichnis wird ein Zertifikat nur auf Verlangen des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin eingetragen.
3 Abfragen der öffentlichen Hand sind unentgeltlich.
4 Der Bundesrat bestimmt die Mindestdauer, während der die Überprüfung von nicht
mehr gültigen geregelten Zertifikaten möglich bleiben muss.
Art. 13 Qualifizierte elektronische Zeitstempel Auf entsprechendes Begehren müssen die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizie- rungsdiensten qualifizierte elektronische Zeitstempel ausgeben.
Art. 14 Einstellung der Geschäftstätigkeit
1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten melden der Akkredi-
tierungsstelle die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit rechtzeitig. Eine gegen sie gerichtete Konkursandrohung melden sie unverzüglich. 2 Die Akkreditierungsstelle beauftragt eine andere anerkannte Anbieterin von Zerti- fizierungsdiensten, das Verzeichnis der gültigen, der abgelaufenen und der für ungültig erklärten geregelten Zertifikate zu führen und das Tätigkeitsjournal sowie die entsprechenden Belege aufzubewahren. Der Bundesrat bezeichnet eine geeignete Stelle zur Übernahme der Aufgabe, wenn es an einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten fehlt. Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die ihre Tätigkeit aufgibt, trägt die daraus entstehenden Kosten.
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3 Absatz 2 gilt auch dann, wenn eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungs-
diensten in Konkurs fällt.
Art. 15 Datenschutz
1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und die von ihnen
beauftragten Registrierungsstellen dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen mit diesen Daten keinen Handel treiben.
2 Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung.
6. Abschnitt:
Aufsicht über die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Art. 16
1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden nach den
Regeln der Bundesgesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse 6 von den Anerkennungsstellen beaufsichtigt.
2 Eine Anerkennungsstelle meldet der Akkreditierungsstelle unverzüglich den Ent-
zug der Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Artikel 14 Absatz 2 findet Anwendung.
7. Abschnitt: Haftung
Art. 17 Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten 1 Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anbiete- rin den Pflichten aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsbestim- mungen nicht nachgekommen ist. 2 Sie trägt die Beweislast dafür, den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausfüh- rungsbestimmungen nachgekommen zu sein.
3 Sie kann ihre Haftung aus diesem Gesetz weder für eigenes Verhalten noch für
jenes ihrer Hilfspersonen wegbedingen. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschränkung (Art. 7 Abs. 3 Bst. c und d) ergeben.
6 SR 946.51, 946.511, 946.512, 946.513.7
BG über die elektronische Signatur AS 2016
Art. 18 Haftung der Anerkennungsstelle Die Anerkennungsstelle haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen gere- gelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anerkennungsstelle ihren Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen nicht nachgekommen ist. Artikel 17 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 19 Verjährung Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren ein Jahr, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Vorbe- halten bleiben vertragliche Ansprüche.
8. Abschnitt: Internationale Abkommen
Art. 20
1 Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und anderer Anwen-
dungen kryptografischer Schlüssel sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleich- tern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über: a. die Anerkennung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel und digi- taler Zertifikate; b. die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von Anerkennungsstellen; c. die Anerkennung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen; d. die Anerkennung von Konformitätszeichen; e. die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen; f. die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorgani- sationen, soweit in der Gesetzgebung auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll; g. die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung solcher Vorschriften oder Normen.
2 Zur Ausführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1
erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.
3 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation
bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder von techni- schen Normen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.
BG über die elektronische Signatur AS 2016
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei das
entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.
2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt
für Kommunikation übertragen.
3 Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes
oder eines Kantons beauftragen, geregelte Zertifikate auch für den Privatrechtsver- kehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.
Art. 22 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. März 2016 Ständerat, 18. März 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen.7
2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 BBl 2016 2021
BG über die elektronische Signatur AS 2016
Anhang (Art. 22)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20038 über die elektronische Signatur wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689
2. Bei 1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden.
elektronischer Übermittlung 2 Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer quali- fizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März
201610 über die elektronische Signatur zu versehen.
3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem
die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
4 Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt wer- den kann.
1bis Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektro- nisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201611 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
8 AS 2004 5085, 2008 3437 9 SR 172.021 10 SR 943.03 11 SR 943.03
BG über die elektronische Signatur AS 2016
a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.
2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512
Art. 39 Abs. 2
2 Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einver-
ständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.
Art. 42 Abs. 4 4 Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201613 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: a. das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachrei- chung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Art. 48 Abs. 2 2 Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeit- punkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung not- wendig sind.
Art. 60 Abs. 3
3 Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet wer-
den. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März
201614 über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in
einem Reglement: a. die zu verwendende Signatur; b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt.
12 SR 173.110 13 SR 943.03 14 SR 943.03
BG über die elektronische Signatur AS 2016
3. Zivilgesetzbuch15
SchlT Art. 55a Abs. 3 II. Elektronische 3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur Ausfertigungen und Beglaubi- verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten gungen Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur beruht.
4. Obligationenrecht17
2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig- natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201618 über die elektroni- sche Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
F. Haftung für 1 Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung kryptografische Schlüssel elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Dritt- personen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201619 über die elektronische Signatur verlassen haben.
2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass
er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheits- vorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern.
3 DerBundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne
von Absatz 2.
15 SR 210 16 SR 943.03 17 SR 220 18 SR 943.03 19 SR 943.03
BG über die elektronische Signatur AS 2016
5. Zivilprozessordnung20
Art. 130 Form 1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. 2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201621 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachrei- chung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Art. 139 Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen
und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201622 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Bei- lagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
Art. 143 Abs. 2 2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass- gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
20 SR 272 21 SR 943.03 22 SR 943.03
BG über die elektronische Signatur AS 2016
6. Bundesgesetz vom 11. April 188923 über Schuldbetreibung
und Konkurs
Abis. Elektro- 1 Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den nische Übermitt- lung Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.
2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201624 über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem
die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
4 Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt wer- den kann.
Art. 34 Abs. 2
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilun-
gen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201625 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
23 SR 281.1 24 SR 943.03 25 SR 943.03
BG über die elektronische Signatur AS 2016
7. Strafprozessordnung26
Art. 86 Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch
zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201627 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
Art. 91 Abs. 3 3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass- gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Art. 110 Abs. 2 2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201628 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachrei- chung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
26 SR 312.0 27 SR 943.03 28 SR 943.03