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AS 2016 4667

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)

vom 23. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 10 Absatz 3,

12 Absatz 4, 14 Absatz 2 und 21 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161

über die elektronische Signatur (ZertES), gestützt auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts2, verordnet:

Art. 1 Anerkennungsstellen 1 Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) des Staatssekretariats für Wirt- schaft akkreditiert gemäss den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19963 die Stellen, die die Anbieterinnen von Zerti- fizierungsdiensten anerkennen.

2 Besteht keine akkreditierte Anerkennungsstelle, so anerkennt das Bundesamt für

Kommunikation (BAKOM) die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten (Anbie- terinnen).

Art. 2 Versicherung 1 Eine Anbieterin, die anerkannt werden will, muss zur Deckung ihrer Haftung eine Versicherung von mindestens 2 Millionen Franken pro Versicherungsfall und

8 Millionen Franken pro Versicherungsjahr abschliessen.

2 Sie kann anstelle einer Versicherung eine gleichwertige Garantie vorlegen.

SR 943.032

2016-2168 4667

V über die elektronische Signatur AS 2016

Art. 3 Generierung, Speicherung und Verwendung kryptografischer Schlüssel

1 Die Länge der Schlüssel und der verwendete Algorithmus müssen während der

Gültigkeitsdauer des geregelten Zertifikats kryptografischen Angriffen standhalten können.

2 Das BAKOM regelt die Einzelheiten in den technischen und administrativen

Vorschriften und legt die Anforderungen fest, die für die Systeme zur Generierung, Speicherung und Verwendung privater kryptografischer Schlüssel gelten.

Art. 4 Geregelte Zertifikate

1 Das BAKOM regelt das Format der geregelten Zertifikate für die folgenden An-

wendungen: a. die elektronische Signatur einer natürlichen Person oder das elektronische Siegel einer UID-Einheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikations- nummer (UIDG); b. die elektronische Identifikation einer solchen Person oder Einheit; c. die Verschlüsselung elektronischer Daten.

2 Geregelte Zertifikate mit dem Hinweis, dass deren Inhaberin oder deren Inhaber

sich selber oder die UID-Einheit, die sie oder er vertritt, durch ihre oder seine elekt- ronische Signatur verpflichten kann, dürfen nur auf natürliche Personen ausgestellt werden.

Art. 5 Ausstellung geregelter Zertifikate auf natürliche Personen

1 Die anerkannten Anbieterinnen müssen von den Personen, die ein geregeltes

Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für die Einreise in die Schweiz anerkannte Identitätskarte persönlich vorweisen. 2 Sind spezifische Attribute (Art. 7 Abs. 3 Bst. a ZertES), Vertretungsbefugnisse oder die vertretene UID-Einheit (Art. 7 Abs. 3 Bst. b ZertES) im Handelsregister eingetragen, so müssen die anerkannten Anbieterinnen einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug verlangen. Die im Auszug aufgeführten spezifischen Attribu- te und Vertretungsbefugnisse bedürfen weder einer Bestätigung durch die zuständi- gen Stelle noch der Zustimmung der vertretenen UID-Einheit im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 und 3 ZertES. 3 Die anerkannten Anbieterinnen müssen sicherstellen, dass die Einträge im Zerti- fikat dem Handelsregister nicht widersprechen. Insbesondere dürfen sie für eine Person, die laut Handelsregister zur Vertretung einer Rechtseinheit befugt ist oder in ihr eine Funktion hat, in Bezug auf die betreffende Rechtseinheit nur dieselben Vertretungsbefugnisse oder dieselbe Funktion in das Zertifikat aufnehmen.

4 SR 431.03

V über die elektronische Signatur AS 2016

4 Ist die vertretene UID-Einheit im Handelsregister eingetragen, muss die Zustim- mung zur Aufnahme von nicht im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefug- nissen in das Zertifikat von einer Person, die laut Handelsregister zur Vertretung der UID-Einheit befugt ist, unterzeichnet werden.

5 Die anerkannten Anbieterinnen überprüfen ausserdem die Daten zu den Kern-

merkmalen der vertretenen UID-Einheiten anhand des UID-Registers (Art. 11 Abs. 1 UIDG5). Hat die UID-Einheit der Veröffentlichung ihrer Daten zu den Kernmerkmalen nicht zugstimmt (Art. 11 Abs. 3 UIDG), müssen sie einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem UID-Register verlangen. 6 Die Absätze 1–5 gelten auch für die Ausstellung eines geregelten Zertifikats auf eine natürliche Person, die ein Pseudonym verwendet.

Art. 6 Ausstellung geregelter Zertifikate auf UID-Einheiten, die keine natürlichen Personen sind 1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat für eine UID-Einheit bean- tragt, die keine natürliche Person ist, muss nach Artikel 5 Absatz 1 überprüft wer- den. Die Vertretungsbefugnisse dieser Person müssen mit einer schriftlichen Voll- macht begründet werden, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.

2 Die anerkannten Anbieterinnen müssen die Daten zu den Kernmerkmalen der

UID-Einheiten anhand des UID-Registers überprüfen (Art. 11 Abs. 1 UIDG6). Hat die UID-Einheit der Veröffentlichung ihrer Daten zu den Kernmerkmalen nicht zugestimmt (Art. 11 Abs. 3 UIDG), müssen sie einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem UID-Register verlangen. 3 Ist die UID-Einheit im Handelsregister eingetragen, muss ein aktueller beglaubig- ter Auszug verlangt werden.

Art. 7 Befreiung von der Pflicht des persönlichen Erscheinens 1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, kann auf Distanz festgestellt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle bestätigt hat, dass das verwendete Verfahren zur Personenidentifikation eine gleichwertige Sicherheit zum persönlichen Erscheinen bietet.

2 Die anerkannten Anbieterinnen können geregelte Zertifikate im Rahmen eines

Verfahrens zur Personenidentifikation mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit ausstellen, wenn das Verfahren den Anforderungen des Geldwäschereige- setzes vom 10. Oktober 19977 entspricht. Die so ausgestellten Zertifikate dürfen nur im Rahmen der Beziehungen zwischen deren Inhaberinnen und Inhabern und den Finanzintermediären, die ihre Identität überprüft haben, verwendet werden.

3 Die anerkannten Anbieterinnen können einen mit einer qualifizierten elektroni-

schen Signatur versehenen Antrag entgegennehmen, der die Ausstellung eines geregelten Zertifikats an die folgende Einheit oder Person betrifft:

5 SR 431.03 6 SR 431.03 7 SR 955.0

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a. an eine UID-Einheit, die keine natürliche Person ist, sofern die Vertretungs- befugnisse der antragstellenden Person in einem öffentlichen Register einge- tragen sind; b. an eine natürliche Person ohne spezifische Attribute und Vertretungsbefug- nisse, sofern deren Identität bereits von der Anbieterin nach Artikel 5 oder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgestellt worden ist.

Art. 8 Kopieren der Schlüssel und Aufbewahren von Doppeln Die anerkannten Anbieterinnen dürfen die privaten kryptografischen Schlüssel ihrer Kundinnen und Kunden kopieren und die Doppel aufbewahren, ausser wenn diese für die elektronische Signatur verwendet werden und in Signaturerstellungseinheiten gespeichert sind, die sich im Besitz der Kundinnen und Kunden befinden.

Art. 9 Ungültigerklärung geregelter Zertifikate

1 Die anerkannten Anbieterinnen informieren ihre Kundinnen und Kunden darüber,

wie letztere die Ungültigerklärung von geregelten Zertifikaten verlangen können. Sie müssen in der Lage sein, die Anträge zur Ungültigerklärung jederzeit entgegen- zunehmen.

2 Sie müssen Dritten bis zum Ablauf der Gültigkeit eines geregelten Zertifikats

Online-Zugang zu den Informationen zur Ungültigerklärung desselben gewähren. Diese Informationen umfassen die Seriennummer des Zertifikats, den Hinweis auf die Ungültigerklärung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ungültigerklärung. Sie müssen durch das geregelte elektronische Siegel der anerkannten Anbieterin authen- tifiziert werden.

3 Die anerkannten Anbieterinnen müssen die Informationen zur Überprüfung von

nicht mehr gültigen geregelten Zertifikaten während elf Jahren ab Ablauf der Zerti- fikate angeben können.

Art. 10 Qualifizierte elektronische Zeitstempel Das BAKOM legt die Anforderungen fest, die anerkannte Anbieterinnen erfüllen müssen, um qualifizierte elektronische Zeitstempel auszugeben.

Art. 11 Tätigkeitsjournal

1 Die anerkannten Anbieterinnen bewahren die Eintragungen betreffend ihre Tätig-

keiten sowie die dazugehörenden Belege während elf Jahren auf.

2 Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zertifikaten beginnt die Frist mit

dem Ablauf der Zertifikate.

3 Für die in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b ausgestellten Zertifi-

kate müssen die Eintragungen und die Belege zur Identifizierung ihrer Inhaberinnen oder Inhaber gemäss den Artikeln 5 und 7 Absätze 1 und 2 so lange aufbewahrt werden, bis die Elfjahresfrist für das letzte der so ausgestellten Zertifikate abgelau- fen ist.

V über die elektronische Signatur AS 2016

Art. 12 Einstellung der Geschäftstätigkeit

1 Die anerkannten Anbieterinnen melden der SAS und der Anerkennungsstelle

unverzüglich, mindestens aber 30 Tage im Voraus, die Aufgabe ihrer Geschäfts- tätigkeit. 2 Gibt es keine andere anerkannte Anbieterin, der die SAS die Aufgaben nach Arti- kel 14 Absatz 2 ZertES übertragen kann, so übernimmt das BAKOM folgende Aufgaben: a. Es bearbeitet die Anträge auf Ungültigerklärung der geregelten Zertifikate weiter. b. Es stellt sicher, dass Dritte die Informationen zur Ungültigerklärung der ge- regelten Zertifikate bis zu deren Ablauf elektronisch abrufen können. c. Es führt das Tätigkeitsjournal nach und bewahrt dieses sowie die dazuge- hörenden Belege auf.

3 Es kann die noch gültigen Zertifikate von sich aus für ungültig erklären.

Art. 13 Sicherheitsvorkehren 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines geregelten Zertifikats muss den ausschliess- lichen Zugang zum kryptografischen Schlüssel, der zur Generierung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, behalten. Soweit zumutbar, muss sie oder er die Signatur- oder Siegelerstellungseinheit auf sich tragen oder wegschliessen. 2 Bei Verlust oder Diebstahl der Signatur- oder Siegelerstellungseinheit muss die Inhaberin oder der Inhaber eines geregelten Zertifikats so rasch wie möglich dessen Ungültigerklärung beantragen. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inha- ber weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass eine Drittperson Zugang zum kryptografischen Schlüssel, der zur Generierung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haben konnte. 3 Die Daten zur Aktivierung der Signatur- oder Siegelerstellungseinheit dürfen sich nicht auf Daten zur Person oder zur UID-Einheit, die Inhaberin eines geregelten Zertifikats ist, beziehen. 4 Aufzeichnungen der Aktivierungsdaten sind sicher und getrennt von der Signatur- oder Siegelerstellungseinheit aufzubewahren. 5 Die Inhaberin oder der Inhaber eines geregelten Zertifikats muss die Aktivie- rungsdaten der Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ändern, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass eine Drittperson Kenntnis davon erlangt hat. Wenn sie oder er die Aktivierungsdaten nicht selbst ändern kann, muss sie oder er so rasch wie möglich die Ungültigerklärung des Zertifikates beantragen.

Art. 14 Handelsregister

1 Was die Aufbewahrung der Belege betrifft, die zur Ausstellung eines geregelten

Zertifikats für Personen mit im Handelsregister eingetragenen spezifischen Attribu- ten oder Vertretungsbefugnissen vorgelegt werden müssen, so bleiben die Artikel 8

V über die elektronische Signatur AS 2016

Absatz 5, 9 Absatz 4 und 166 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

20078 vorbehalten.

2 Der Handelsregistereintrag ist für den Beweis der spezifischen Attribute und

Vertretungsbefugnisse der Inhaberinnen oder Inhaber geregelter Zertifikate allein massgebend.

Art. 15 Vollzug Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften. Es berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann inter- nationale technische Normen für anwendbar erklären.

Art. 16 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 17 Übergangsbestimmungen 1 Vor dem 1. Januar 2017 ausgestellte qualifizierte Zertifikate bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis am 31. Dezember 2019 gültig.

2 Die nach altem Recht anerkannten Anbieterinnen können geregelte Zertifikate im

Sinne des neuen Rechts ausstellen, bis sie nach dem neuen Recht anerkannt worden sind oder ihnen die Anerkennung entzogen worden ist, jedoch längstens bis am 31. Dezember 2018. Bis zur Erlangung der neuen Anerkennung sind die von ihnen ausgestellten geregelten Zertifikate längstens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 221.411

V über die elektronische Signatur AS 2016

Anhang (Art. 16)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 3. Dezember 20049 über die elektronische Signatur wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 10

Anhang Ziff. 2

2 Elektronische Signatur

2.1 Die elektronische Signatur gemäss Artikel 30 ist ein geregeltes elektroni-

sches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März

201611 über die elektronische Signatur (ZertES).

2.2 Die Gültigkeit des Zertifikats muss beim Anbringen des Siegels geprüft

werden.

2.3 Dem Siegel muss ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach Artikel 2

Buchstabe j ZertES beigefügt werden.

2. Verordnung vom 18. Juni 201012 über die elektronische

Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Ingress gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 4 und 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren (VwVG),

9 AS 2004 5101, 2011 3457 10 SR 170.512.1 11 SR 943.03 12 SR 172.021.2 13 SR 172.021

V über die elektronische Signatur AS 2016

Art. 4 Abs. 2 Bst. f

2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:

f. die Adresse der Zertifikate, die die öffentlichen kryptografischen Schlüssel enthalten, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde und für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind;

Art. 5a Wahrung einer Frist

1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den

Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird.

Art. 6 Signatur 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 21a Abs. 2 VwVG) ist nicht erfor- derlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integ- rität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenom- men bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird. 2 Fehlt eine vorgeschriebene elektronische Signatur, so kann die Behörde der Partei eine Frist zur Korrektur einräumen. Die Partei kann die Eingabe zusammen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Arti- kel 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichen.

Art. 7 Zertifikat Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem öffentlichen kryptografischen Schlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 201614 über die elektronische Signatur [ZertES]) aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.

Art. 9 Abs. 4 und 5 4 Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen 5 Mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) dürfen versehen werden:

14 SR 943.03 15 SR 943.03

V über die elektronische Signatur AS 2016

a. elektronische Kopien von Verfügungen; b. Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Be- hörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen); c. E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann das geregelte elektronische Siegel im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern ange- bracht werden.

Art. 15a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016 Für Massenverfügungen und E-Rechnungen mit Verfügungscharakter (Art. 9 Abs. 5) genügt bis 31. Dezember 2018 das Anbringen einer fortgeschrittenen elekt- ronischen Signatur (Art. 2 Bst. b ZertES16), die auf einem Zertifikat einer anerkann- ten Anbieterin basiert.

3. Grundbuchverordnung vom 23. September 201117

Art. 40 Abs. 1 Bst. b

1 Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattfor-

men nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 18 über die elekt- ronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuld- betreibungs- und Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese: b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom 18. März 201619 über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quit- tung über die Eingabe ausstellen.

Art. 44 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES20 unterzeichnet sein.

2 Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:

16 SR 943.03 17 SR 211.432.1 18 SR 272.1 19 SR 943.03 20 SR 943.03

V über die elektronische Signatur AS 2016

4. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200721

3 Die elektronischen Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j des Bundesgesetzes vom 18. März 201622 über die elektronische Signatur (ZertES) unterzeichnet sein.

1 Elektronische Eingaben an die Handelsregisterämter können neben den Zustell-

plattformen gemäss den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 23 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren auch über entsprechende Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese: b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i ZertES24 versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.

Art. 12d Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym dürfen weder bei Eingaben an noch bei Zustellungen durch die Handelsregisterämter verwendet werden.

2 Die für Beglaubigungen und für den elektronischen Geschäftsverkehr von den

Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente enthalten:

Art. 18 Abs. 4 4 Elektronische Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signa- tur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES25 unterzeichnet sein. Unter Vorbehalt von Artikel 21 müssen die eigenhändi- gen Unterschriften der Personen, welche die Anmeldung unterzeichnen, nicht hinter- legt werden.

Art. 20 Abs. 2

2 Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer

Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES26 unterzeich- net sein.

21 SR 221.411 22 SR 943.03 23 SR 272.1 24 SR 943.03 25 SR 943.03 26 SR 943.03

V über die elektronische Signatur AS 2016

Art. 21 Abs. 3 3 Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j

5. Verordnung vom 15. Februar 200628 über das Schweizerische

Handelsamtsblatt

Art. 8 Abs. 2

2 Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur oder

einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgeset- zes vom 18. März 201629 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen.

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a

2 Für die Verwertung von Daten, die nicht mit einer elektronischen Signatur oder

einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e ZertES30 versehen sind, gelten zusätzlich folgende Auflagen: a. Die Daten sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend sind die vom SECO mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel versehenen SHAB-Daten.»

6. Verordnung vom 18. Juni 201031 über die elektronische

Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Ingress gestützt auf die Artikel 130 Absatz 2, 139 Absatz 2 und 400 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)32, auf die Artikel 15 Absatz 2, 33a Absätze 2 und 4 sowie 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 188933 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und auf die Artikel 86 Absatz 2, 110 Absatz 2 und 445 der Strafprozessordnung (StPO)34,

27 SR 943.03 28 SR 221.415 29 SR 943.03 30 SR 943.03 31 SR 272.1 32 SR 272 33 SR 281.1 34 SR 312.0

V über die elektronische Signatur AS 2016

Art. 2 Bst. a und b Eine Plattform für die sichere Zustellung (Zustellplattform) wird anerkannt, wenn sie: a. für Signatur und Verschlüsselung kryptografische Schlüssel einsetzt, die auf Zertifikaten einer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 201635 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungs- diensten (anerkannte Anbieterin) basieren; b. unverzüglich eine Quittung ausstellt mit dem Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten; diese Quittung und der von einem syn- chronisierten Zeitstempeldienst bestätigte Zeitpunkt ist mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) zu versehen;

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8a und 8b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 8a Nachreichung auf Papier

1 Eine Behörde kann die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier

verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen: a. von der Behörde nicht geöffnet werden können; oder b. für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind. 2 Sie gewährt den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung.

Art. 8b Wahrung einer Frist

1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den

Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).

2 Das EJPD bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten

wird.

Art. 10 Abs. 3 und 4 3 Die Mitteilungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen

35 SR 943.03 36 SR 943.03

V über die elektronische Signatur AS 2016

4 Elektronische Kopien von Mitteilungen können mit einem geregelten elektroni-

schen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) der Behörde versehen werden.

Art. 15a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016 Für Quittungen nach Artikel 2 Buchstabe b genügt bis 31. Dezember 2018 das Anbringen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b ZertES37), die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

7. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 200738

Art. 17 Abs. 3 und 4

3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation erteilt für jede dieser

Stellen sowie für jede weitere Benutzerin oder jeden weiteren Benutzer von Sedex ein Zertifikat: a. zur Überprüfung ihrer elektronischen Signatur; b. zu ihrer Authentifizierung; c. zur Verschlüsselung von für sie bestimmten elektronischen Daten.

4 Aufgehoben

8. Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 200039

3 Das Formular muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201640 über die elektronische Signa- tur versehen sein.

9. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201341

Art. 98 Abs. 6 Bst. b

6 Der Kanton bestimmt:

b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201642 über die elektronische Signatur versehen werden können.

37 SR 943.03 38 SR 431.021 39 SR 810.112.2 40 SR 943.03 41 SR 910.13 42 SR 943.03

V über die elektronische Signatur AS 2016

10. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 201343

Art. 7 Abs. 6 Bst. b

6 Der Kanton bestimmt:

b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201644 über die elektronische Signatur versehen werden können.

11. Verordnung vom 23. September 201145 über die elektronische

öffentliche Beurkundung

Ingress gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches46 und die Artikel 7 Absatz 4 und 9 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 47 über die elektronische Signatur (ZertES),

Art. 3 Abs. 1 Bst. d 1 Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor: d. Sie signiert das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES, zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Beurkun- dung.

Art. 12 Abst. 3 Bst. d 3 Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsper- son die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich: d. Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einem qualifizier- ten elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES versehen ist.

43 SR 910.17 44 SR 943.03 45 SR 943.033 46 SR 210 47 SR 943.03

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