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AS 2016 4821

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien (Tunesien-Verordnung)

Verlängerung vom 9. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzesvom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, verordnet:

I Die Tunesien-Verordnung vom 25. Mai 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2018 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2017 in Kraft.

9. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr