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AS 2016 4915

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)

Änderung vom 5. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

5. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 742.412

2016-3092 4915

Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2016

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)

Gültige Fassung des RID Es gelten die Vorschriften des RID2 der Ausgabe 2017.

2 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den interna-

tionalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

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