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AS 2016 4923

AS 2016 4923

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Änderung vom 28. November 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen wird wie folgt geändert:

1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist erfüllt, wenn:

b. die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirek- tion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die statio- näre Anlage spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderun- gen nach Anhang 3 genügt.

II Anhang 3 der Verordnung wird wie folgt geändert.

Ziff. 112 Abs. 8

8 Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn: a. ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus die- sem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird; b. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen ei- ne Jahresfracht von insgesamt mindestens 1000 kg VOC emittiert wird; oder

1 SR 814.018

2016-1789 4923

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen. V AS 2016

c. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem die- ser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.

Ziff. 12

12 Prozessspezifische Anforderungen

Prozesse Anforderungen

– Ein- und Umfüllprozesse – Soweit technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar: Gaspendelsystem – Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemesse- ner Absaugleistung über ALURA – Stoffmischungen – Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittel- zufuhr durch geschlossenes System – Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdich- ter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringun- gen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleis- tung über ALURA – Trocknen und Einbrennen – Im geschlossenen System beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten – Reinigung von Gebinden, Produk- – Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser ten, Teilena sowie allgemeine Rei- oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz nigung von VOC gelten die folgenden Anforderungen: – Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Auf- bereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden – Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC- Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten – Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungs- wanne unmittelbar nach der Reinigung – Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern – Lagerung – In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil – Entsorgung – Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden a Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen. V AS 2016

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

28. November 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK): Doris Leuthard

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