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AS 2016 4933

AS 2016 4933

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 9. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Einleitungssatz Der Logopäde, die Logopädin oder die Organisation der Logopädie führt auf ärztli- che Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzufüh- ren sind auf:

Gliederungstitel vor Art. 11a

5. Abschnitt: Neuropsychologie

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der diagnostischen Leistungen, die auf

ärztliche Anordnung hin von Neuropsychologen und Neuropsychologinnen nach Artikel 50b KVV durchgeführt werden.

2 Sie übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens sechs Sitzungen.

Pro Jahr und Patient oder Patientin sind höchstens zwei ärztliche Anordnungen möglich.

1 SR 832.112.31

2016-1794 4933

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2016

Art. 14 Geburtsvorbereitung Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken: a. für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme oder die Orga- nisation der Hebammen einzeln oder in Gruppen durchführt; oder b. für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme oder der Organisation der Hebammen im Hinblick auf die Geburt, die Planung und Organisation des Wochenbetts zu Hause und die Stillvorbereitung.

Art. 15 Abs. 1

1 Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG2) wird von der Versicherung über-

nommen, wenn sie durch Hebammen, Organisationen der Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt wird.

Art. 16 Leistungen der Hebammen

1 Die Hebammen und die Organisationen der Hebammen können zu Lasten der

Versicherung die folgenden Leistungen erbringen: a. die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a:

1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme oder die Organi-

sation der Hebammen sieben Kontrolluntersuchungen durchführen; sie weist die Versicherte darauf hin, dass ersten Trimenon eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.

2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die

Hebamme oder die Organisation der Hebammen mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen; bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen auf ärztliche Anordnung. b. die Leistungen nach den Artikeln 13 Buchstaben c und e, 14 und 15; c. Betreuung im Wochenbett im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernäh- rung des Kindes wie folgt:

1. In den 56 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme oder die Organi-

sation der Hebammen nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebä- renden und nach einer Sectio höchstens 16 Hausbesuche durchführen; in allen übrigen Fällen kann die Hebamme höchstens 10 Hausbesuche durchführen.

2. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme oder die

Organisation der Hebammen zusätzlich zu den Hausbesuchen nach Zif- fer 1 höchstens 5 weitere Zweitbesuche am gleichen Tag durchführen.

2 SR 832.10

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2016

3. Für Hausbesuche, die in den 56 Tagen nach der Geburt zusätzlich zu

den Hausbesuchen nach den Ziffern 1 und 2 oder die nach den

56 Tagen nach der Geburt durchgeführt werden sollen, ist eine ärztliche

Anordnung erforderlich.

2 Die Hebammen oder die Organisationen der Hebammen können gemäss separater

Bezeichnung in der Analysenliste für die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben a und e die notwendigen Laboranalysen veranlassen. 3 Sie können bei den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

3 Als Weiterbildungstitel im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt

ein Weiterbildungstitel in Labormedizin in den Fachgebieten Hämatologie, klinische Chemie, klinische Immunologie und medizinische Mikrobiologie.

Art. 43 Weitergehende Anforderungen im Bereich der medizinischen Genetik

1 Die Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien

durchgeführt werden: a. deren Leiterin oder Leiter sich über einen Weiterbildungstitel in Labormedi- zin im Fachgebiet medizinische Genetik (Genetik des Menschen mit Aus- richtung auf Gesundheit und Krankheit) nach Artikel 54 Absatz 3 Buch- stabe b KVV ausweist; b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung nach Artikel 8 GUMG3 verfügen. 2 Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Labora- torien durchgeführt werden: a. deren Leiterin oder Leiter sich über einen Weiterbildungstitel in Labormedi- zin nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV in den Fachgebieten Häma- tologie, klinische Chemie oder klinische Immunologie ausweist; b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung nach Ar- tikel 8 GUMG verfügen.

3 SR 810.12

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2016

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Artikel 11a tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

9. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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