AS 2016 5003
Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
Originaltext
Änderungprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
Abgeschlossen am 27. Mai 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20161 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2017
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden als «Schweiz» bezeichnet, und die Europäische Union, im Folgenden beide als «Vertragspartei» oder beide zusammen als «Vertragspartei- en» bezeichnet, im Hinblick auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Infor- mationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden «globaler Standard») im Rah- men einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen beider Vertragsparteien Rechnung trägt, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen2 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei inter- nationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu för- dern, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines gegenseitigen automatischen Informations- austauschs, vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Ver- wendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen, in der Erwägung, dass Artikel 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in
1 AS 2016 5001
2 ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
2015-2841 5003
Protokoll zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens AS 2016
der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden «Abkommen»), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen beschränkt ist, die als Steuer- betrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECD-Standard für Steu- ertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Datenschutzgesetze und ihre Daten- schutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Massgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und dieser Praxis einander ohne übermässige Verzögerung zu unterrichten, in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvor- kehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschliesslich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechts- behelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfü- gen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehler- freien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässi- ge Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung), in der Erwägung, dass mit den Kategorien meldender Finanzinstitute und melde- pflichtiger Konten, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen einge- schränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finan- zinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwen-
dungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige Finanzinstitute und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Schwellen- werte aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene Finanzinstitute aufgeteilt werden. Die Finanzinformatio- nen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entspre- chenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräusserung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verste- cken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismässig, um den Steuerverwaltungen der Mitglied-
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staaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhal- ten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermei- den, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Das Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden «Abkommen») wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
«Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten»;
2. Die Artikel 1 bis 22 erhalten folgende Fassung:
«Art. 1 Begriffsbestimmungen 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) «Europäische Union» die durch den Vertrag über die Europäische Union er- richtete Union und schliesst die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den dort festgelegten Bedingun- gen Anwendung findet; b) «Mitgliedstaat» einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; c) «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist; d) «Zuständige Behörden der Schweiz» und «Zuständige Behörden der Mit- gliedstaaten» die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buch- staben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang III kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei durch die Schweiz in Be- zug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäi- sche Union in Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufge- führten Behörden geändert werden;
3 SR 0.641.926.81
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e) «Mitgliedstaatliches Finanzinstitut» i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitglied- staat befindet; f) «Schweizerisches Finanzinstitut» i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweignieder- lassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befin- den, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finan- zinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet; g) «Meldendes Finanzinstitut» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein Schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt; h) «Meldepflichtiges Konto» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto oder ein Schweizerisches Meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde; i) «Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Meldepflichtige Personen eines Mitgliedstaats sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren Meldepflichtigen Personen eines Mitgliedstaats beherrscht wird; j) «Schweizerisches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Mit- gliedstaatlichen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Schweizerische Meldepflichtige Personen sind oder ein Passiver NFE, der von einer oder mehreren Schweizerischen Meldepflichti- gen Personen beherrscht wird; k) «Person eines Mitgliedstaats» eine natürliche Person oder einen Rechtsträ- ger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Schweizerischen Finan- zinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person; l) «Schweizerische Person» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die
beziehungsweise der von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinsti- tut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den An- hängen I und II als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person. 2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte grossgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt:
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i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammen- arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung4 oder gegebe- nenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Ab- kommen anwendet; und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung über- einstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig defi- nierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die Zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und die Zuständigen Behörden der Schweiz sich nicht gemäss Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeit- punkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates: i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammen- arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebe- nenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats; und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Be- deutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten
1. Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts-
vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die zuständige Behörde der Schweiz und jede zuständige Behörde der Mit- gliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen.
2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug
auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes mitgliedstaatliche meldepflichtige Konto: a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wur- den, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifi- kationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifika- tionsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
4 ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
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b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanz- instituts; d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Melde- zeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeit- raums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos; e) bei Verwahrkonten: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutge- schrieben wurden, sowie ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Fi- nanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen ge- eigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war; f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Ka- lenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbrut- tobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Konto- inhaber geleistet wurden.
Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag
und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden.
2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausge-
tauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lau- ten. 3. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folge-
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jahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Mona- ten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. 4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.
5. Die zuständigen Behörden verständigen sich über ein oder mehrere Datenüber-
tragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Art. 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständige Behörde der Schweiz unterrichtet die zuständige Behör- de eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständi- gen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehen- den geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
1. Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz
und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben wer- den, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue- rung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.
2. Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die
Schweiz oder einen Mitgliedstaat, a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
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3. Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem
Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmass- nahmen, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen nur deshalb abzulehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 4. Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevoll- mächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
5. Die zuständigen Behörden verständigen sich über die zu verwendenden Standard-
formulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
1. Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach
diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem inner- staatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Mass- gabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können.
2. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden
(einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugäng- lich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstre- ckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsicht- lich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehen- den Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absat- zes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.
3. Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein
Mitgliedstaat oder die Schweiz) erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staa- tes (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwen- dung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von Letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weiterge- leitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates,
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aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.
4. Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz wird die andere
zuständige Behörde (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.
Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkei-
ten auf, so kann jede zuständige Behörde der Schweiz oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.
2. Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkom-
mens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz bezie- hungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende zuständige Behörde aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Ab- kommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informatio- nen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute bezie- hungsweise ausgenommene Konten.
Art. 8 Änderungen
1. Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der
OECD der globale Standard in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Mo-
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nats nach Antragstellung durch eine Vertragspartei oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.
2. Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander
konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. 3. Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrich- tet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.
4. Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder
eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
5. Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen
Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkom- mens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsul- tationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultati- onsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fas- sung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizu- führen. Eine von der OECD beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn: a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist; b) in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem Dritt- staat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.
Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen
1. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhen-
den Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn: – die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält; und – die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist; und
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– nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist, und – beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft5 aufweisen.
2. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhen-
den Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn: – diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteili- gung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; und – die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält; und – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesell- schaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebs- stätten in diesem Drittstaat gelegen ist; und – alle Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft6 aufweist.
3. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den
Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.
Art. 10 Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem
5 Für die Schweiz umfasst der Begriff «Kapitalgesellschaft» die:
– société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; – société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; – société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni.
6 Für die Schweiz umfasst der Begriff «Kapitalgesellschaft» die:
– société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; – société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; – société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni.
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Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiter- hin Artikel 6 dieses Abkommens.
Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, nach Massgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz andererseits.»
3. Die Anhänge werden ersetzt wie folgt:
«Anhang I
Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten («gemeinsamer Meldestandard»)
Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts der zuständigen Behörde seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) die folgenden Infor- mationen melden:
1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die
Schweiz), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermit- telt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässig- keitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder ein anderer Staat) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), Steueridentifi- kationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer
vorhanden);
3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzin-
stituts;
4. Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei
rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Melde- zeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeit- raums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
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5. bei Verwahrkonten:
a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutge- schrieben wurden, sowie b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Fi- nanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen ge- eigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Ka-
lenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6
fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Ka- lenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoin- haber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Fi- nanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen ge- eigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden. B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnum- mer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls an- wendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem melden- den Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch ver- pflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zwei- ten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikations- nummer nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgege- ben wird. E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.
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Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird, und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermit- teln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet. D. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatli- chen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt. E. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder die Schweiz die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiter- hin Anwendung.
Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen. A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Ein beste- hendes Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder einen Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht über- prüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen. B. Konten von geringerem Wert. Die folgenden Verfahren gelten für Konten von geringerem Wert.
1. Hausanschrift. Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Be-
lege eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Kontoinha- ber ist, kann das meldende Finanzinstitut diese Person zur Feststellung, ob
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sie eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.
2. Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das meldende Finan-
zinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Unterabschnitt B Num- mer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden: a) Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichti- gen Staates; b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachan- schrift) in einem meldepflichtigen Staat; c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in der Schweiz oder, je nach Zusammen- hang, in dem Mitgliedstaat des meldenden Finanzinstituts; d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto; e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; oder f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflich- tigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere An- schrift des Kontoinhabers vorliegt.
3. Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterab-
schnitt B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Massnahmen erforder- lich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird.
4. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Unterabschnitt
B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Ge- gebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoin- haber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
5. Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine
c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbst- auskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen
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kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut das Konto je nach Zusammenhang der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden.
6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2
muss ein meldendes Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fäl- len nicht als in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten: a) Die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Post- oder Haus- anschrift in dem meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefon- nummern in dem meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer in der Schweiz oder, je nach Zusammenhang, in dem Mitgliedstaat des meldenden Finanzinstituts) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in ei- nem meldepflichtigen Staat geführtes Konto und das meldende Finan- zinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässig- keitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staa- ten), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; und ii) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers. b) Die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut be- schafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässig- keitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staa- ten), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; oder ii) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers. C. Erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.
1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf Konten von hohem Wert
muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.
2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Da-
tenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Da- tenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Fi- nanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammak- te und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genann- ten Indizien überprüfen:
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a) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege; b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen; c) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/ KYC) oder für sonstige aufsichts- rechtliche Zwecke beschafften Unterlagen; d) derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und e) derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).
3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein
meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektro- nisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers; b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Post- anschrift des Kontoinhabers; c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers; d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von die- sem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kon- tos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinsti- tuts oder einem anderen Finanzinstitut); e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauf- trag oder eine c/o-Anschrift vorliegt; und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
4. Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten.
Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschliesslich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammenge- fassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine melde- pflichtige Person ist.
5. Folgen der Feststellung von Indizien.
a) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprü- fung von Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Num- mer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.
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b) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprü- fung von Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Fi- nanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein In- diz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprü- fung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten In- dizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finan- zinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaf- fen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats oder, je nach Zusammenhang, der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden.
6. Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum
31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeich- neten Änderungsprotokolls kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt beschriebe- nen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, fol- genden Kalenderjahrs abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Über- prüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Fi- nanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine melde- pflichtige Person mehr.
7. Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Unterabschnitt C genannten erwei-
terten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
8. Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten
ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende
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Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es ent- scheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
9. Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sicher-
gestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrich- tigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in einem meldepflichti- gen Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Anschrift als ei- ne Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen. D. Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlos- sen sein. E. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflich- tiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen. A. Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröff- nungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende Finanzinstitut die steuer- liche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen. B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem melde- pflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steue- ridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem meldepflichtigen Staat (vorbe- haltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten. C. Tritt bei einem Neukonto einer natürlichen Person eine Änderung der Gegeben- heiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaub- würdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und
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muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässig- keit(en) des Kontoinhabers hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.
Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern. A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechts- trägern. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträ- gers, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unter- zeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von höchstens
250 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der
Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalender- jahrs diesen Betrag übersteigt. B. Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai
2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von
mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweist, und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unter- zeichneten Änderungsprotokolls diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden. C. Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von den in Unterabschnitt B be- schriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten wer- den, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfah- ren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren melde- pflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschen- den Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist.
a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kunden- betreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen
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Informationen) auf Hinweise, dass der Kontoinhaber in einem melde- pflichtigen Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen Staat als Hin- weis, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinsti- tut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstaus- kunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffent- lich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt.
2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren
beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträ- gers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist) muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passi- ver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherr- schenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellun- gen muss das meldende Finanzinstitut die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Rei- henfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststel- lung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Fi- nanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis sei- nes Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Ab- schnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut ei- nes teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Per- son eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen: i) bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder
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-wert 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfah- ren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen; oder ii) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherr- schenden Person aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist. E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern.
1. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, die zum
31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeich- neten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als
250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder
der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls abgeschlossen sein.
2. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkon-
tosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Be- trag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Ka- lenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
3. Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der
Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobe- zogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.
Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
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1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist.
a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröff- nungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende Finanzinsti- tut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In- formationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kon- toinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlas- sen. b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finan- zinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindli- chen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.
2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren
beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (ein- schliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist) muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschen- den Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Rei- henfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststel- lung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das melden- de Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finan- zinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b be- schriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Fi- nanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur
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Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Per- son eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.
Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflich- ten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrentenversi- cherungsverträge. Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfä- higen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist, und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finan- zinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine melde- pflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversi- cherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finan- zinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem meldenden Finan- zinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einem meldenden Finanz- institut zu gestatten, ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversiche- rungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder den Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto zu behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungs-
vertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
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a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrenten- versicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber; b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benen- nen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zah- len sind; und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der: i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Ver- einigung oder Gruppe angeschlossen sind; und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb die- ser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhän- gig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitglie- derkategorie) der Gruppe – festgelegt wird. Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Rentenversi- cherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommissi- on mit, ob sie von der Option in diesem Unterabschnitt Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitglied- staaten an die Schweiz koordinieren und leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen.
1. Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der
Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürli- chen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzin- stituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kun- dennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusam- menfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanz-
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kontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zuge- rechnet.
2. Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Be-
stimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten eines Rechtsträ- gers muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbunde- nen Rechtsträger geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kunden- nummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwe- cke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfas- sungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
3. Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwe-
cke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (ausser in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusam- menzufassen.
4. Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-
Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.
Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung: A. Meldendes Finanzinstitut
1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet je nach Zusammenhang
ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinsti- tut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet:
i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilnehmenden Staates befinden; oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat an- sässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
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3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlagen-
institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsge- sellschaft.
4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Ge-
schäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Fi- nanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers be- steht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zu- sammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträ- gers entsprechen, und zwar entweder: i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrech- nungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet; oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rah-
men gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkei- ten für einen Kunden ausübt: i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wech- sel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Waren- termingeschäfte, ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter; oder b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt. Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterab- schnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederan- lage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzu- rechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
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i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, wel- cher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Krite- rien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen aktiven NFE handelt. Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Lau- ndering» – FATF) vereinbar ist.
7. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Antei-
le am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft- liches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obliga- tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Wa- renswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (da- runter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Wa- rengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Aus- druck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelba- ren Immobilienbeteiligungen.
8. Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen
Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsver- trag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist. B. Nicht meldendes Finanzinstitut
1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut,
bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder ei- ne Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor- gefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentral- bank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter;
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c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähn- liche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchsta- ben a und b genannten Rechtsträger aufweist, nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe- hörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz ge- meldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Euro- päischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Abkommens nicht entge- gensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlagen; oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan- zinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informatio- nen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Mit-
gliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates, eine Gebietskörper- schaft eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Be- hörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörper- schaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Ge- bietskörperschaften eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder ei- nes anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines ande- ren Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Pri- vatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal von dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern:
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i) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherr- schung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Pri- vatperson zugutekommt; und iii) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei die- sen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungspro- gramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwal- tung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatperso- nen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäfts- bankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Pri- vatpersonen erbracht werden.
3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale
Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Ein- richtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation): i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht; ii) die mit einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlos- sen hat; und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat- licher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigen- tum des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden an- deren Staates stehen kann.
5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen
Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge- genleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds: a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als
5 Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat;
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b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehör- den übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grund- sätzlich von der Ertragssteuer auf Kapitaleinkünften befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert be- ziehungsweise zu einem ermässigten Satz, ii) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Un- terabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unter- abschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorge- konten) von den Arbeitgebern, iii) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An- wendung, oder iv) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimm- ter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbs- einkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter An- wendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Wäh- rungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lauten- den Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen.
6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet ei-
nen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern: a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus- nahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Num- mer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Er- werbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögens- werte des Fonds Anspruch haben; und
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e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.
7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer interna-
tionalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zent- ralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invalidi- tätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine der- zeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Be- günstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persön- lich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti- tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkarten- anbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird; und b) spätestens ab dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfah- ren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung ei- nes Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzah- lung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden inner- halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungs- umrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlun- gen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusam- menhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen» be-
deutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame An- lagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Orga- nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese ge- halten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Per- sonen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organis- mus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern:
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a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Ände- rungsprotokolls keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese An- teile einzieht; c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Ver- fahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungspro- tokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind. C. Finanzkonto
1. Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführ-
tes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und: a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteili- gungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestim- mung umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremd- kapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investment- unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden: i) Anlageberatung erbringt, oder ii) Vermögenswerte verwaltet; b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a be- schriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde; sowie c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnah- me von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertrag- baren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund ei- nes Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Kon- to handelt. Der Ausdruck «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Ter-
minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Invest-
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mentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto um- fasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Ver-
sicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personenge-
sellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Ge- winnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person ge- halten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Be- günstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Aus- schüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch
einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei
dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Per- sonen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechts- übung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Ver-
sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
8. Der Ausdruck «Barwert» bedeutet:
i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen ei- ner Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt); oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags o- der in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nach- dem, welcher Betrag höher ist.
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Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Bar- wert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt; b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust; c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsver- trags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Ver- sicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzi- als während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie; d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterab- schnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind; oder e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprä- mie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet:
a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem mel- denden Finanzinstitut geführt wird. b) Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, den Ausdruck «bestehendes Konto» auf jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers unge- achtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos zu erweitern, wenn: i) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem mel- denden Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das meldende Finanzinstitut ist, das ein bestehendes Konto nach Un- terabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist; ii) das meldende Finanzinstitut und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das meldende Finanzinstitut diese beiden Finanz- konten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A ge- nannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Fi-
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nanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt; iii) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unter- liegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Fi- nanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden; und iv) die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke dieses Abkommens – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geän- derter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungspro- tokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter diesem Buchstaben Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut
geführtes Finanzkonto, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am 27. Mai
2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als
bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.
11. Der Ausdruck «bestehendes Konto natürlicher Personen» bedeutet ein be-
stehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein Neukonto, des-
sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein beste-
hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Kon-
to natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens
1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder
der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unter- zeichneten Änderungsprotokolls.
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto
natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als
1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder
der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD
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zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unter- zeichneten Änderungsprotokolls.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen
Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon-
ten: a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unter- stehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall). ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert). iii) In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informations- übermittlung an die Steuerbehörden. iv) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft, oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig. v) Entweder: i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens
50 000 USD begrenzt; oder
ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens
1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für
die Zusammenfassung von Konten und die Währungsum- rechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraus- setzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfül- len, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfül- len, übertragen werden können.
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b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer an- erkannten Börse gehandelt, oder das Konto untersteht als Sparin- strument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht. ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert). iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkon- tos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig. iv) Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lau- tenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geld- beträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun- gen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, o- der von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können. c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des
90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kür-
zer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken. ii) Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann. iii) Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungs-
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weise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen. iv) Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber. d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Un- terlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkun- de des Verstorbenen enthalten. e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit: i) einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil; ii) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbewegli- chen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto fol- gende Voraussetzungen erfüllt:
Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion ver- bundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusam- menhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.
Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualver- bindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erziel- ten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters aus- gezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf o- der Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto o- der ähnliches Konto.
Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unter- abschnitt C Nummer 17 Buchstabe f. iii) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien be- sichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zah- lung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern o- der Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt; oder iv) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Ermög-
lichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvieren-
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de Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. ii) Spätestens ab dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfah- ren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung ei- nes Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzah- lung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden inner- halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfas- sen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steu- erhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigen- schaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f be- schriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf- geführt ist und der Schweiz gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Abkommens nicht ent- gegensteht. D. Meldepflichtiges Konto
1. Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein Konto, dessen Inhaber
eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Er- füllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
2. Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines melde-
pflichtigen Staates, jedoch nicht: i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehre- ren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden; ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapi- talgesellschaft nach Ziffer i ist; iii) einen staatlichen Rechtsträger; iv) eine internationale Organisation; v) eine Zentralbank; oder vi) ein Finanzinstitut.
3. Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet eine natür-
liche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem
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Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
4. Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet im Zusammenhang mit der
Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen die Schweiz in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Schweiz.
5. Der Ausdruck «teilnehmender Staat» bedeutet in Bezug auf einen Mitglied-
staat oder die Schweiz: a) einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber der Schweiz; oder b) die Schweiz in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mit- gliedstaat; oder c) einen anderen Staat: i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat o- der die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermit- telt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten und der Schweiz beziehungsweise der Europäi- schen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist; d) in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat: i) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informa- tionen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
6. Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen,
die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie al- le sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «be- herrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF- Empfehlungen vereinbar ist.
7. Der Ausdruck «NFE» bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut
ist.
8. Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet:
i) einen NFE, der kein aktiver NFE ist; oder
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ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buch- stabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist.
9. Der Ausdruck «aktiver NFE» bedeutet einen NFE, der eines der folgenden
Kriterien erfüllt: a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegange- nen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermö- genswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt wer- den sollen. b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpa- pierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger ei- nes Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisa- tion, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum ei- ner oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht. d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen («Leveraged-Buyout-Fonds») oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangen- heit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung. f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturie- rung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finan- zinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Ab-
sicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbun-
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denen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt. h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen: i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sport- liche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organi- sation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird. ii) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) von der Einkommenssteuer be- freit. iii) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten ha- ben. iv) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mit- gliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Ver- mögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemein- nützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver- wendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemesse- nen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegen- stands. v) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mit- gliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung o- der Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) o- der einer seiner Gebietskörperschaften anheim. E. Sonstige Begriffsbestimmungen
1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden
Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Per- son als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person,
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die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Be- günstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertrags- bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit ei- nes rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversiche- rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.
2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)»
bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut unterliegt.
3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein
Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechts-
trägers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einen Rechtsträger als «verbundenen Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers zu bestimmen, wenn: a) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht; b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen; oder c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterab- schnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftslei- tung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherr- schung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäi- schen Kommission mit, ob sie von der Option unter dieser Nummer Ge- brauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Än- derungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikations-
nummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden).
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6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente:
a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Iden- tität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitglied- staat, die Schweiz oder einen anderen Staat), in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. In Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern haben jeder Mit- gliedstaat und die Schweiz die Möglichkeit, einem meldenden Finan- zinstitut zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber zu verwenden, die auf der Grundlage ei- nes standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das meldende Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Ge- schäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (aus- ser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht be- kannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder un- glaubwürdig ist. Der Ausdruck «standardisiertes Branchenkodierungs- system» bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungspro-
tokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von dieser Option Gebrauch ge- macht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
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Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliess- lich:
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Interme-
diäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchfüh-
rung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute
die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und
Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Ri- siko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie
5. wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschrif-
ten.
Anhang II
Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
1. Änderung der Gegebenheiten
Eine «Änderung der Gegebenheiten» umfasst jede Änderung, die die Auf- nahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Auf- nahme von Informationen zum Konto des Kontoinhabers (einschliesslich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines Kontoinhabers) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäss Anhang I Abschnitt VII Unterab- schnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des Kontoinhabers auswirkt. Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in Anhang I Abschnitt III Un- terabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift ver-
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lassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ur- sprünglichen Belege (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutref- fend oder unglaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut entwe- der bis zum letzten Tag des massgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Fest- stellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und kei- ne neuen Belege beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unter- abschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datens- ätzen durchführen.
2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern
Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Konto- inhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.
3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts
Ein Finanzinstitut ist in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem ande- ren teilnehmenden Staat «ansässig», wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mit- gliedstaats, der Schweiz oder des anderen teilnehmenden Staates untersteht (d. h. der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in ei- nem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen teilnehmenden Staates und ist somit ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut ei- nes anderen teilnehmenden Staates. Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen teilnehmenden Staates unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitglied- staat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen In- formationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten einem an- deren teilnehmenden Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat), weil er in diesem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkom- menssteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen teilnehmenden Staates unterstehend und ist so- mit ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut, ein schweizerisches Finanzinstitut
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oder ein Finanzinstitut eines anderen teilnehmenden Staates, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines an- deren teilnehmenden Staates eingetragen; b) es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat; oder c) es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat. Ist ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilneh- menden Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teil- nehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die Finanzkonten führt.
4. Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden Finan- zinstituten geführt werden: a) Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschliesslich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren); b) Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein Finanzinsti- tut ist); c) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem Finanzinstitut; d) rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsver- träge von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.
5. Trusts, die passive NFEs sind
Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Part- nership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansäs- sigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Ge- schäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership «ähnlich», wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um je- doch (angesichts des weiten Begriffs «beherrschende Personen» bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
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6. Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers
Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen Rechtsträger entweder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen müssen, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitglied- staat, die Schweiz oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der Rechts- träger eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Ge- schäftsleitung befindet. Die Anschrift des Finanzinstituts, bei dem der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese An- schrift ist die einzige, die von dem Rechtsträger verwendet wird, und er- scheint als eingetragene Anschrift des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdo- kumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers.
Anhang III
Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «zuständige Behörden»: a) in der Schweiz: Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person / Le chef du Département fédéral des finances ou son représentant autorisé / Il capo del Dipartimento federale delle finanze o la persona autori- zzata a rappresentarlo; b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Fi- nances oder ein Beauftragter; c) in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter; d) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter; e) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter; f) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter; g) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter; h) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Be- auftragter; i) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Be- auftragter;
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j) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Be- auftragter; k) in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter; l) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter; m) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fis- cali oder ein Beauftragter; n) in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter; o) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter; p) in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter; q) im Grossherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauf- tragter; r) in Ungarn: Ein pénzügyminiszter oder ein Beauftragter; s) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Be- auftragter; t) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauf- tragter; u) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Be- auftragter; v) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter; w) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauf- tragter; x) in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter; y) in der Republik Slowenien: Minister za finance oder ein Beauftragter; z) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter; aa) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter; ab) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauf- tragter; ac) im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und den europä- ischen Hoheitsgebieten, für deren Aussenbeziehungen das Vereinigte König- reich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Be- auftragter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäss der am 19. April 2000 den Mitgliedstaa- ten und den Organen der Europäischen Union notifizierten Regelung betref- fend die Behörden Gibraltars im Rahmen der EU- und EG-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge («Agreed Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties»), von der der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des
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Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Ab- kommen Anwendung findet.»
Art. 2 Inkrafttreten und Anwendung
1. Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmi-
gung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Vertragspar- teien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.
2. Der Informationsaustausch nach Massgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in
Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsproto- koll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 10 des Abkommens in der Fassung7 vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens An- wendung findet.
3. Die Ansprüche natürlicher Personen gemäss Artikel 9 des Abkommens in der
Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls nicht berührt.
4. Die Schweiz erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der
Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrech- nung, tätigt eine Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informati- onen, die sie von in der Schweiz niedergelassenen Zahlstellen gemäss Artikel 2 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der Fassung vor seiner Ände- rung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat.
Art. 3 Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Anlässlich der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch das Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaus-
tausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerver- fahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat.
7 AS 2005 2571, 2011 1557, 2013 4343
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2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden
Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuch- ten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informa- tionsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt: i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Per- son; ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden; iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden; v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der
«voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst umfassenden Informationsaus- tausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschun- gen («fishing expeditions») anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflich- tigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforde- rungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informati- onsaustausch behindert wird. Dem Standard der «voraussichtlichen Erheblichkeit» kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden. 4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs
nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steu- erpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Art. 4 Sprachen Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portu- giesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermas- sen verbindlich ist.
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Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Für Für die die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union: Jacques de Watteville Janis Reirs et Pierre Moscovici
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Erklärungen der Vertragsparteien
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Inkrafttreten des Änderungsprotokolls Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am ersten Tag des Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Massnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen und zu den Anhängen Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zu dem gemeinsa- men Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von An- hang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen. Die Vertragsparteien legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsver- trägen und Rentenversicherungsverträgen an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein meldepflichtiges in einem teilnehmenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges Finanzins-
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titut anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der Mitglied- staaten oder das schweizerische Recht) dieses meldepflichtige Finanzinstitut nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen in einem meldepflichtigen Staat (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das meldende Finanzinstitut durch Gesetz effektiv daran hindert, rückkaufsfähige Versicherungs- verträge und Rentenversicherungsverträge unter sonstigen Umständen an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen zu verkaufen. Sind nach Massgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats meldende Finanzinstitute in der Schweiz durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz notifiziert. Sind nach Massgabe des schweizerischen Rechts meldende Finanzinstitute eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in der Schweiz ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, notifiziert die Schweiz die Europäische Kommission entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass meldende Finanzinstitute durch die Gesetze des meldepflichtigen Staates im Einzel- fall nicht effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Perso- nen gehindert sind. Vorausgesetzt, dass das meldende Finanzinstitut durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen Versiche- rungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen an in dem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf die betreffenden meldenden Finanzinstitute und Verträge keine Anwendung.
Erklärung der Schweiz zu Artikel 5 des Abkommens Die schweizerische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austau- schen wird, das auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Die Europäische Kommis- sion hat vom Standpunkt der Schweiz Kenntnis genommen.
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