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AS 2016 5263

AS 2016 5263

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

RS 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1

Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 1. November 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2017

Anlage 2 Art. 4 Abs. 2 Bst. a) Ersetzen und wie folgt ändern: «a) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Laderaums müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.»

Anlage 2 Art. 4 Abs. 2 Bst. c) Ersetzen und wie folgt ändern: «c) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebepla- nenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammen- gefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschluss- vorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beige- fügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.»

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 5263).

2016-2281 5263

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 2, neuer Artikel Hinzufügen des neuen Artikels 5

«Art. 5 Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach 1. Die Artikel 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit Schiebepla- nendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.

2. Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Buchstaben

a) bis c) entsprechen: a) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die oh- ne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. b) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Laderaum- vorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Lade- raums ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart ein- zuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. c) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen ge- öffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zu- sammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht mög- lich ist. Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefüg- ten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.»

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 2, neue Zeichnung Nr. 9 Ersetzen der Zeichnung Nr. 9 mit der folgenden:

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 2, neue Zeichnung Nr. 10, Nach der Zeichnung Nr. 9 ist folgende neue Zeichnung Nr. 10 hinzuzufügen:

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 6, neue folgende Erläuterung 0.42: Hinzufügen der neuen folgenden Erläuterung 0.42: «0.42 Artikel 42a Der Ausdruck «umgehend» in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Massnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens bzw. auf das Funk- tionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Massnahmen mitzuteilen sind, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Massnahme gemäss Arti- kel 42a des TIR-Übereinkommens und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten Aufgaben auf Vereinbarkeit mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen.»

Anlage 7 Teil I Art. 5 Abs. 2 Bst. a) Ersetzen und wie folgt ändern: «a) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.»

Anlage 7 Teil I Art. 5 Abs. 2 Bst. c) Ersetzen und wie folgt ändern: «c) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebepla- nenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammen- gefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschluss- vorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beige- fügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.»

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 7 Teil I Art. 6 Hinzufügen des neuen Artikels 6

«Art. 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach 1. Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.

2. Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern a)

bis c) entsprechen: a) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die oh- ne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. b) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Behälter- vorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzufüh- ren, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtba- re Spuren zu hinterlassen. Das Schiebeplanendach muss so am Laufapparat gesichert werden, dass es nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. c) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen ge- öffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebeplanen- dachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Siche- rung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefüg- ten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.»

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 7, Teil I, neue Zeichnung Nr. 9 Ersetzen der Zeichnung Nr. 9 mit der folgenden:

TIR-Abkommen AS 2016

Anlage 7, Teil I, neue Zeichnung Nr. 10 Nach der neuen Zeichnung Nr. 9, ist die folgende neue Zeichnung Nr. 10 hinzuzufü- gen:

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