AS 2016 5305
Internationale Gesundheitsvorschriften
Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005
SR 0.818.103; AS 2007 2471
Übersetzung1 Änderung der Anlage 7 Die Änderung wurde anlässlich der siebenundsechzigsten Weltgesundheitsversamm- lung am 24. Mai 2014 angenommen und ist für die Vertragsparteien am 11. Juli
2016 in Kraft getreten2.
1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 5305).
2 www.who.int/ith/annex7-ihr-fr.pdf und
http://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA67/A67_R13-fr.pdf
2016-3170 5305
Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) AS 2016
Anlage 7
Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
Abs. 2 Bst. a Ziff. iii und iv lauten demnach wie folgt: (2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen: a) Für die Zwecke dieser Anlage: (iii) hält dieser Schutz bei der geimpften Person lebenslang an; und (iv) ist die Gelbfieber-Impfbescheinigung der geimpften Person lebenslang gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung.
5306