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AS 2016 819

Beschluss Nr. 1/2015 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens

Angenommen am 17. Dezember 2015 In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2015

Der Gemischte Veterinärausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Agrarabkommen») trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Gemäss Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden «Gemischter Veterinärausschuss») dafür zustän- dig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Ge- mischte Veterinärausschuss die Anlagen zu diesem Anhang ändern und aktualisie- ren. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses3 wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 819).

2 SR 0.916.026.81, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

3 Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (AS 2004 2255) (2004/78/EG) (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27).

2015-3089 819

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

(4) Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses4 wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geän- dert. (5) Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinäraus- schusses sind verschiedene Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz geändert worden. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen werden die Verweise auf die betreffenden Rechtsvorschriften aktualisiert. (6) Das schweizerische Bundesamt für Veterinärwesen wurde zum 1. Januar 2013 in das Departement des Innern transferiert und zum 1. Januar 2014 mit der Abtei- lung Lebensmittelsicherheit des Bundesamts für Gesundheit zu einem neuen Amt fusioniert. Das neue Amt trägt die Bezeichnung Bundesamt für Lebensmittelsicher- heit und Veterinärwesen. Nach der Zusammenlegung musste eine Reihe von Rechts- texten angepasst werden. (7) Die Schweiz hat dem Gemischten Veterinärausschuss gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates5 ihren Plan unterbreitet, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. Gemäss dem Agrarabkommen ist der Gemischte Veterinärausschuss befugt, diesen Plan zu genehmigen. (8) Die Schweiz kann bis zum 31. Dezember 2014 bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Gemäss Artikel 9a der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) vom 23. Novem- ber 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) müssen diese Schlachtkörper und dieses Fleisch sowie die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen und dürfen nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission6 wurden die spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen geändert; unter anderem ist vorgesehen, dass bestimmte Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden. Um der Schweiz eine schrittweise Anpas- sung ihrer aktuellen Verfahren zu ermöglichen, ist es wünschenswert, die Möglich- keit einer Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bis zum 31. Dezember

2016 zu verlängern.

4 Beschluss Nr. 1/2013 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 22. Februar 2013 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (AS 2013 1141) (2013/479/EU) (ABl. L 264 vom 5.10.2013, S. 1). 5 Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtli- chen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

6 Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleisch- untersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

(9) Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, ist es angebracht, dass dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt. (10) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten. (11) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollten daher entsprechend geändert werden, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Massgabe der Anhänge I bis IX des vorliegenden Beschlusses geän- dert.

Art. 2 Der von der Schweiz vorgelegte Plan mit den Massnahmen zur Zulassung von Betrieben gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird als übereinstimmend mit den Anforderungen jener Richtlinie anerkannt.

Art. 3 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsit- zenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrar- abkommens zu handeln, unterzeichnet.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015.

Geschehen zu Bern, 17. Dezember 2015

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Europäische Union Der Delegationschef: Hans Wyss Der Delegationschef: Lorenzo Terzi

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Anhang I

Anhang 11 Anlage 1 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 1

Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung

I. Maul- und Klauenseuche A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 29. September 2003 über Massnahmen (TSG; SR 916.40), insbesondere die der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- Maul- und Klauenseuche, zur Aufhe- chenbekämpfung, Massnahmen zur bung der Richtlinien 85/511/EWG Bekämpfung hochansteckender Seu- sowie der Entscheidungen chen) und 57 (Ausführungsvor- 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur schriften technischer Art, internatio- Änderung der Richtlinie 92/46/EWG nale Zusammenarbeit) (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochan- steckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganis- men), 73 und 74 (Reinigung, Desin- fektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betref- fend hochansteckende Seuchen),

99 bis 103 (besondere Bestimmun-

gen betreffend die Maul- und Klau- enseuche)

3. Organisationsverordnung vom

28. Juni 2000 für das Eidgenössi- sche Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1), insbeson- dere Artikel 12 (Referenzlaborato- rium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär-

wesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratun- gen statt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey,

GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.

II. Klassische Schweinepest A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 23. Oktober 2001 über Massnahmen (TSG; SR 916.40), insbesondere die der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- klassischen Schweinepest (ABl. L 316 chenbekämpfung, Massnahmen zur vom 1.12.2001, S. 5). Bekämpfung hochansteckender Seu- chen) und 57 (Ausführungsvor- schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochan- steckende Seuchen), 40 und 47 (Ent- sorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),

73 und 74 (Reinigung, Desinfektion

und Entwesung), 77 bis 98 (gemein- same Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis

121 (Feststellung der Schweinepest

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

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bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium)

4. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär-

wesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vor- schriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.

3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG.

4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vor- schriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission7.

7 Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung

eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schwei- nepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17,

30559 Hannover, Deutschland, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für

Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.

III. Afrikanische Schweinepest A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 27. Juni 2002 zur Festlegung von (TSG; SR 916.40), insbesondere die besonderen Vorschriften für die Be- Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- kämpfung der Afrikanischen Schwei- chenbekämpfung, Massnahmen zur nepest sowie zur Änderung der Richtli- Bekämpfung hochansteckender Seu- nie 92/119/EWG hinsichtlich der chen) und 57 (Ausführungsvor- Teschener Krankheit und der Afrikani- schriften technischer Art, internatio- schen Schweinepest (ABl. L 192 vom nale Zusammenarbeit) 20.7.2002, S. 27) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochan- steckende Seuchen), 40 und 47 (Ent- sorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),

73 und 74 (Reinigung und Desinfek-

tion), 77 bis 98 (gemeinsame Be- stimmungen betreffend hochanste- ckende Seuchen), 116 bis 121 (Fest- stellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnah- men zur Bekämpfung der Schwei- nepest)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium)

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4. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid,

Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG fest- gelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vor- schriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Ein- klang mit der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission8.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

IV. Pferdepest A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 29. April 1992 zur Festlegung von (TSG; SR 916.40), insbesondere die Kontrollregeln und Massnahmen zur Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- Bekämpfung der Pferdepest chenbekämpfung, Massnahmen zur (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) Bekämpfung hochansteckender Seu- chen) und 57 (Ausführungsvor-

8 Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines

Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

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schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochan- steckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganis- men), 73 und 74 (Reinigung, Desin- fektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betref- fend hochansteckende Seuchen),

112 bis 112f (besondere Massnah-

men zur Bekämpfung der Pferde- pest)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des In- nern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium)

4. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der

Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura,

Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

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V. Geflügelpest A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 20. Dezember 2005 mit Gemein- (TSG; SR 916.40), insbesondere die schaftsmassnahmen zur Bekämpfung Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- der Aviären Influenza und zur Aufhe- chenbekämpfung, Massnahmen zur bung der Richtlinie 92/40/EWG Bekämpfung hochansteckender Seu- (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) chen) und 57 (Ausführungsvor- schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochan- steckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganis- men), 73 und 74 (Reinigung, Desin- fektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betref- fend hochansteckende Seuchen),

122 bis 122f (besondere Massnah-

men zur Bekämpfung der Geflügel- pest)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate

Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäi- schen Union für Aviäre Influenza benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VI. Newcastle-Krankheit A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmass- (TSG; SR 916.40), insbesondere die nahmen zur Bekämpfung der Newcast- Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- le-Krankheit (ABl. L 260 vom chenbekämpfung, Massnahmen zur 5.9.1992, S. 1) Bekämpfung hochansteckender Seu- chen) und 57 (Ausführungsvor- schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

1995 (TSV; SR 916.401), insbeson-

dere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Neben- produkten), 49 (Umgang mit tierpa- thogenen Mikroorganismen), 73 und

74 (Reinigung, Desinfektion und

Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochan- steckende Seuchen), 123 bis 125 (be- sondere Massnahmen zur Bekämp- fung der Newcastle-Krankheit)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium);

4. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate

Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäi- schen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtli- nie 92/66/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in

den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VII. Fisch- und Weichtierseuchen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und (TSG; SR 916.40), insbesondere die Hygienevorschriften für Tiere in Aqua- Artikel 1 bis 10 (Massnahmen zur kultur und Aquakulturerzeugnisse und Bekämpfung von Tierseuchen) und zur Verhütung und Bekämpfung be- 57 (Ausführungsvorschriften techni- stimmter Wassertierkrankheiten scher Art, internationale Zusam- (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) menarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbe- trieben, Bestandskontrolle und wei- tere Pflichten, Gesundheitsüber- wachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht),

62 bis 76 (allgemeine Bekämp-

fungsmassnahmen), 277 bis 290

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Europäische Union Schweiz

(gemeinsame und besondere Mass- nahmen zur Bekämpfung von Seu- chen der Wassertiere, Untersu- chungsstelle)

B. Durchführungsbestimmungen

1. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des

Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen.

2. Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierseuchen wendet die Schweiz die

Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der priva- ten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiauf- sicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslabora- torium) sowie 291 (zu überwachende Seuchen).

3. Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Wey-

mouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierseuchen benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangövej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Union für Muschelseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

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VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des 1. Tierschutzverordnung vom 23. April Europäischen Parlaments und des Rates 2008 (TSchV; SR 455.1), insbeson- vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur dere Artikel 184 (Betäubungsverfah- Verhütung, Kontrolle und Tilgung ren) bestimmter transmissibler spongiformer 2. Verordnung vom 18. April 2007 Enzephalopathien (ABl. L 147 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 31.5.2001, S. 1) von Tieren und Tierprodukten SR 916.443.10)

3. Bundesgesetz über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und

40 (Lebensmittelkontrolle)

4. Verordnung des EDI vom

23. November 2005 über Lebensmit- tel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Ar- tikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist)

5. Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 34 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes),

175 bis 181 (transmissible spon-

giforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 302 (Amtli- cher Tierarzt) und 312 (diagnosti- sche Laboratorien)

6. Futtermittelbuch-Verordnung des

WBF vom 26. Oktober 2011 (FMBV; SR 916.307.1), insbesondere Arti- kel 21 (Toleranzen, Probenahmen, Analysemethoden und Transport),

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Anhang 1.2 Nummer 15 (Erzeugnisse von Landtieren), Nummer 16 (Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4.1 (Liste der Stoffe, deren Inverkehrbrin- gen oder Verwendung in der Tierer- nährung eingeschränkt oder verboten ist)

7. Verordnung vom 25. Mai 2011 über

die Entsorgung von tierischen Neben- produkten (VTNP; SR 916.441.22)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (AHVLA) Corporate

Headquarters (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäi- schen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung erge- benden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratori- ums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Not-

falldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmassnahmen.

3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitglied-

staaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epi- demiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäss den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf TSE besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz ein- heitlich, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen. Gemäss Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Fest- stellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rinder- gattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.

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4. Gemäss Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an

der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von: – Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel; und – Tieren unter zwei Monaten, die ausschliesslich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten ver- nichtet. Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärz- tliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschliesslich der Tonsillen im schweizeri- schen Referenzlaboratorium auf TSE untersucht. Diese Massnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Über- wachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert. Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Massnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.

5. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitglied-

staaten der Europäischen Union die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer. Gemäss Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren.

6. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Über- wachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Ver- ordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt. Gemäss Artikel 176 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 48 Monate alten Rindern, die verendet sind, oder für andere Zwecke als zur Schlachtung getötet wurden, krank oder nach Unfall in einen Schlachthof verbracht wurden, obligatorisch BSE-Schnelltests durch.

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7. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein jährliches Programm zur Überwachung der Traberkrankheit ein. Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen eingeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden von klinisch verdächtigen Tiere sowie von allen Tieren, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, Stichproben zur Überwachung genommen. Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE- Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

8. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV

(3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

9. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG)

Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C. Zusätzliche Informationen

1. Seit dem 1. Januar 2003 und gemäss der Verordnung vom 10. November 2004

über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.

2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschliesslich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich der Spinalganglien und des Rücken- marks von über 24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duo- denum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel, einschliesslich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

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Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere die Wirbelsäule von über

30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum

und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen. Gemäss Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere das Gehirn in der Gehirnschale, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krumm- darm (Ileum) von Tieren aller Altersklassen.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates9 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission10 wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschliess- lich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.

IX. Blauzungenkrankheit A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 20. November 2000 mit besonderen (TSG; SR 916.40), insbesondere die Bestimmungen für Massnahmen zur Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseu- Bekämpfung und Tilgung der Blauzun- chenbekämpfung, Massnahmen zur genkrankheit (ABl. L 327 vom Bekämpfung hochansteckender Seu- 22.12.2000, S. 74). chen) und 57 (Ausführungsvor-

9 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be- stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). 10 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

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schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochan- steckende Seuchen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Ent- wesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochan- (besondere Massnahmen zur Be- kämpfung der Blauzungenkrankheit)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey,

GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäi- schen Union für die Blauzungenkrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurech- nen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapi- tel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2000/75/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

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X. Zoonosen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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1. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Europäischen Parlaments und des (TSG; SR 916.40) Rates vom 17. November 2003 zur 2. Tierseuchenverordnung vom Bekämpfung von Salmonellen und 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), bestimmten anderen durch Lebens- insbesondere die Artikel 291a bis mittel übertragbaren Zoonoseerre- 291e (spezielle Vorschriften für gern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, Zoonosen) S. 1)

3. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992

2. Richtlinie 2003/99/EG des Europäi- über Lebensmittel und Gebrauchs-

schen Parlaments und des Rates vom gegenstände (LMG; SR 817.0) 17. November 2003 zur Überwa- chung von Zoonosen und Zoono- 4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- seerregern und zur Änderung der ständeverordnung vom Entscheidung 90/424/EWG des Ra- 23. November 2005 (LGV; tes sowie zur Aufhebung der Richt- SR 817.02) linie 92/117/EWG des Rates 5. Hygieneverordnung des EDI (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1)

6. Bundesgesetz vom 18. Dezember

1970 über die Bekämpfung über-

tragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101)

7. Verordnung vom 13. Januar 1999

über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde- Verordnung; SR 818.141.1)

B. Durchführungsbestimmungen

1. EU-Referenzlaboratorien:

– EU-Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen): Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

3720 BA Bilthoven

Niederlande

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– EU-Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine: Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA)

36200 Vigo

Spanien – EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination: The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) Weymouth Vereinigtes Königreich – EU-Referenzlaboratorium für Listeria monocytogenes: AFSSA – Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

94700 Maisons-Alfort

Frankreich – EU-Referenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, ein- schliesslich Staphylococcus aureus: AFSSA –Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

94700 Maisons-Alfort

Frankreich – EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschliesslich Verotoxin bil- dendes E. Coli (VTEC): Istituto Superiore di Sanità (ISS)

00161 Roma

Italien – EU-Referenzlaboratorium für Campylobacter: Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA) S-751 89 Uppsala Schweden – EU-Referenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis): Istituto Superiore di Sanità (ISS)

00161 Roma

Italien – EU-Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz: Danmarks Fødevareforskning (DFVF)

1790 Kopenhagen V

Dänemark

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2. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennun-

gen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates11.

3. Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über

die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäss den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buch- stabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoono- sen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union übermittelt.

XI. Andere Tierseuchen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 17. Dezember 1992 mit allgemeinen (TSG; SR 916.40), insbesondere die Gemeinschaftsmassnahmen zur Be- Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseu- kämpfung bestimmter Tierseuchen chenbekämpfung, Massnahmen zur sowie besonderen Massnahmen bezüg- Bekämpfung hochansteckender Seu- lich der vesikulären Schweinekrankheit chen) und 57 (Ausführungsvor- (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom

27. Juni 1995 (SR 916.401), insbe- sondere die Artikel 2 (hochanste- ckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),

73 und 74 (Reinigung, Desinfektion

und Entwesung), 77 bis 98 (gemein- same Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 104 bis

105 (besondere Massnahmen zur

11 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit- tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

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Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Arti- kel 12 (Referenzlaboratorium)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem

Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

2. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey,

GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.

3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine

Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Aus- führungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

XII. Seuchenmeldung A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 21. Dezember 1982 über die Mitteilung (TSG; SR 916.40), insbesondere die von Viehseuchen in der Gemeinschaft Artikel 11 (Sorgfalts- und Melde- (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58) pflicht) und 57 (Ausführungsvor- schriften technischer Art, internatio- nale Zusammenarbeit)

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2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom

27. Juni 1995 (SR 916.401), insbe- sondere die Artikel 2 bis 5 (aufgelis- tete Seuchen), 59 bis 65 und 291 (Meldepflicht, Berichterstattung),

292 bis 299 (Aufsicht, Vollzug,

Amtshilfe)

B. Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.»

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Anhang II

Anhang 11 Anlage 2 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 2

Tiergesundheit: Handel und Vermarktung

I. Rinder und Schweine A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), chenrechtlicher Fragen beim innerge- insbesondere die Artikel 27 bis 31 meinschaftlichen Handelsverkehr mit (Viehmärkte, Viehausstellungen), Rindern und Schweinen (ABl. L 121 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 vom 29.7.1964, S. 1977) (Reinigung, Desinfektion und Ent- wesung), 116 bis 121 (Klassische und Afrikanische Schweinepest),

135 bis 141 (Aujeszkysche Krank-

heit), 150 bis 157 (Rinderbrucello- se), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleuko- se), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis

181 (Spongiforme Enzephalopa-

thien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweine- brucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinhei- ten, Viehmärkten und ähnlichen Ein- richtungen)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

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B. Durchführungsbestimmungen

1. Nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe i der Tierseuchenverordnung bewilligt der

Kantonstierarzt Tierhaltungsbetriebe, Märkte und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.

2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG

werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-

rungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkann- ten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschliesslich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst. b) Während der Verdachtsperiode, die erst erlischt, wenn die Untersuchungen gemäss Buchstabe a negative Befunde ergeben, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seu- chenverdächtigen Rindern ausgesetzt. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positi- ven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absat- zes.

4. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-

rungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Zur Nachweisführung über die Herkunft jedes Rinds wird ein Kennzeich- nungssystems eingeführt. b) Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischun- tersuchung unterzogen. c) Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlach- teten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet. d) In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Un- tersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und

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Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberku- loseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein. e) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vor- liegt. f) Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersu- chungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzo- gen. g) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindes- tens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberku- linprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infi- zierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermit- telt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 4 Unterab- satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmun- gen dieses Absatzes.

5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-

rungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hin- sichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind. b) Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischun- tersuchung unterzogen. c) Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleisch- untersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behör- den gemeldet.

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d) Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Sta- tus der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands aus- gesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. e) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchun- gen unterzogen wurden. Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unver- züglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit Infektiöser Boviner Rhinotracheitis infiziert sind. b) Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Unter- suchung unterzogen. c) Jeder Verdacht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virolo- gisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht. d) Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Be- stands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. e) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühes- tens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund se- rologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Best- immungen der Entscheidung 2004/558/EG12 entsprechend. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerken- nung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

12 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der

Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemein- schaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

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7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei ist von der Aujeszky-Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit der Aujeszky-Krankheit infiziert sind. b) Jeder Verdacht auf die Aujeszky-Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf die Aujeszky-Krankheit untersucht. c) Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszky-Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. d) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine reprä- sentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch unter- sucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Be- stimmungen der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 13 entsprechend. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerken- nung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gast- roenteritis der Schweine (TGE) und des Porcinen Respiratorischen und Reprodukti- ven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend ge- prüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.

9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne des Anhangs B Num-

mer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakte- riologie der Universität Zürich.

10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne des An-

hangs C Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA).

11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpas- sungen vorzunehmen:

13 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung

zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsicht- lich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).

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– In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, – gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;› – in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Aujeszky-Krankheit – gemäss der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist.›

12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätz- liche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält: ‹– Es handelt sich um Rinder, die: – mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert wer- den, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden; – nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.›

II. Schafe und Ziegen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseu- 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), chenrechtlicher Fragen beim innerge- insbesondere die Artikel 27 bis 31 meinschaftlichen Handelsverkehr mit (Viehmärkte, Viehausstellungen), Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 34 bis 37b (Viehhandel), 73 und 74 19.2.1991, S. 19) (Reinigung, Desinfektion und Ent- wesung), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 180 bis 180c (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Brucellose der Schafe und Ziegen),

196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie),

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217 bis 221 (Caprine Arthritis-

Enzephalitis), 233 bis 236 (Wid- derbrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungssta- tionen, Samenlagern, Embryotrans- fereinheiten, Viehmärkten und ähn- lichen Einrichtungen)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Durchführungsbestimmungen 1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständig- keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel 1 Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen.

3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mus- tern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.

III. Equiden A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 30. November 2009 zur Festlegung der 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), tierseuchenrechtlichen Vorschriften für insbesondere die Artikel 112 bis das Verbringen von Equiden – und für 112f (Pferdepest), 204 bis 206 (Be- ihre Einfuhr aus Drittländern schälseuche, Enzephalomyelitis, In- (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) fektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244

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(Ansteckende Pferdemetritis)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem

Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem

Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten

entsprechend für die Schweiz.

IV. Geflügel und Bruteier A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 30. November 2009 über die tierseu- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), chenrechtlichen Bedingungen für den insbesondere die Artikel 25 (Trans- innergemeinschaftlichen Handel mit portmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Geflügelpest und Newcastle- Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella vom 22.12.2009, S. 74) Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

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B. Durchführungsbestimmungen

1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird anerkannt, dass die Schweiz

einen Plan hat, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. 2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das nationale Referenz- labor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der

Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die

schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission14 einzuhalten.

5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie

2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie

2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie

2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-

rungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und dementsprechend den Status der ‹Nichtimpfung› besitzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Aner- kennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

9. In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des

Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend für die Schweiz.

10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit.

11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich

die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.

14 Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark- tungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).

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V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), Hygienevorschriften für Tiere in Aqua- insbesondere die Artikel 3 bis 5 kultur und Aquakulturerzeugnisse und (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 zur Verhütung und Bekämpfung be- (Registrierung von Aquakulturbe- stimmter Wassertierkrankheiten (ABl. trieben, Bestandskontrolle und wei- L 328 vom 24.11.2006, S. 14) tere Pflichten, Gesundheitsüber- wachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht),

62 bis 76 (allgemeine Bekämp-

fungsmassnahmen), 277 bis 290 (be- sondere Massnahmen zur Bekämp- fung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver- kehr (EDTV; SR 916.443.12)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refrin- gens und mit Bonamia ostreae ist. 2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu

Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschliesslich Um- setzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakultur-

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erzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verord- nung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission15 niedergelegt.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VI. Rinderembryonen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 25. September 1989 über viehseuchen- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), rechtliche Fragen beim innergemein- insbesondere die Artikel 56 bis 58a schaftlichen Handel mit Embryonen (Embryotransfer) von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus 2. Verordnung vom 18. April 2007 Drittländern (ABl. L 302 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 19.10.1989, S. 1) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.

15 Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchfüh- rung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheini- gungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

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VII. Rindersperma A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tier- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), seuchenrechtlichen Anforderungen an insbesondere die Artikel 51 bis 55a den innergemeinschaftlichen Handels- (Künstliche Besamung) verkehr mit Samen von Rindern und an 2. Verordnung vom 18. April 2007 dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 22.7.1988, S. 10) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie

88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.

2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden

dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.

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VIII. Schweinesperma A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), seuchenrechtlichen Anforderungen an insbesondere die Artikel 51 bis 55a den innergemeinschaftlichen Handels- (Künstliche Besamung) verkehr mit Samen von Schweinen und 2. Verordnung vom 18. April 2007 an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 18.8.1990, S. 62) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden

dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EG und

des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.

IX. Andere Tierarten A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

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1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom

vom 13. Juli 1992 über die tierseu- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), chenrechtlichen Bedingungen für insbesondere die Artikel 51 bis 55a den Handel mit Tieren, Samen, Ei- (Künstliche Besamung) sowie 56 bis zellen und Embryonen in der Ge- 58 (Embryotransfer) meinschaft sowie für ihre Einfuhr in 2. Verordnung vom 18. April 2007 die Gemeinschaft, soweit sie dies- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr

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bezüglich nicht den spezifischen von Tieren und Tierprodukten Gemeinschaftsregelungen nach An- (EDAV; SR 916.443.10) hang A Ziffer I der Richtlinie 3. Verordnung vom 28. November 90/425/EWG unterliegen (ABl. 2014 über die Ein-, Durch- und Aus- L 268 vom 14.9.1992, S. 54) fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht;

2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des SR 916.443.14)

Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu an- deren als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden

Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V dieser Anlage fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII dieser Anlage fallen.

2. Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit

den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.

3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union und der Schweiz – ausser den Tieren gemäss den Ziffern I, II und III dieser Anlage – führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss An- hang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestäti- gungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.

5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie

92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

6. Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz

unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Es ist der Ausweis gemäss Anhang II Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201316 zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.

7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im

Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU17 mit.

8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbeschei- nigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbe- scheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterin-

nen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäss

Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

13. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG

werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frett- chen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittlän- der sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklä- rungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

17 2010/470/EU: Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-

Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Verordnung vom 28. November 2014 Europäischen Parlaments und des Rates über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von vom 12. Juni 2013 über die Verbrin- Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) gung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in An-

hang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.

3. Es ist der Ausweis gemäss Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU)

Nr. 577/2013 zu verwenden. Die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sind in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt.

4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend. Für die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Anhang III

Anhang 11 Anlage 3 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 3

Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern

I. Europäische Union – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinär- bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

B. Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchen- rechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrecht- liche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

H. Andere Tiere, lebend

1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtli-

chen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

I. Andere besondere Bestimmungen

1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwen-

dung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen

hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri- schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

II. Schweiz – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren

und Tierprodukten (VTNP; SR 916.443.10)

4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus

Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierproduk-

ten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

6. Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durch-

fuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von

Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) 8. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelver- ordnung, TAMV; SR 812.212.27)

9. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

III. Durchführungsbestimmungen Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungs- massnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unab- hängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veteri- närausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitglied- staaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilatera- ler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisie- rung auf Ebene der Union sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Anhang IV

Anhang 11 Anlage 4 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 4

Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern

A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

1. Richtlinie 2009/157/EWG des Rates Verordnung vom 31. Oktober 2012

vom 30. November 2009 über rein- über die Tierzucht (TZV; SR 916.310) rassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1)

2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates

vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36)

3. Richtlinie 87/328/EWG des Rates

vom 18. Juni 1987 über die Zulas- sung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54)

4. Richtlinie 88/407/EWG des Rates

vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde- rungen an den innergemeinschaftli- chen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

5. Richtlinie 89/361/EWG des Rates

vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Europäische Union Schweiz

6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates

vom 5. März 1990 über die Zulas- sung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34)

7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates

vom 5. März 1990 über die Zulas- sung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36)

8. Richtlinie 90/427/EWG des Rates

vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogi- schen Vorschriften für den innerge- meinschaftlichen Handel mit Equi- den (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55)

9. Richtlinie 90/428/EWG des Rates

vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltun- gen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60) 10.Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchteri- sche und genealogische Bedingun- gen für die Vermarktung reinrassi- ger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37) 11.Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzli- chen tierzüchterischen und genealo- gischen Bedingungen für die Ein- fuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

B. Durchführungsbestimmungen Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden. Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzucht- kontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richt- linie 94/28/EG des Rates. Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Vete- rinärausschuss befasst.»

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Anhang V

Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 5

Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen – TRACES A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kom- 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG; SR 916.40) führung des TRACES-Systems und zur 2. Tierseuchenverordnung vom Änderung der Entscheidung 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

4. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver- kehr (EDTV; SR 916.443.12)

5. Verordnung vom 27. August 2008

über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

6. Verordnung des EVD vom 16. Mai

2007 über die Kontrolle der Ein-

und Durchfuhr von Tieren und Tier- produkten (EDAV-Kontroll- verordnung; SR 916.443.106)

7. Verordnung vom 28. November

2014 über die Ein-, Durch- und Aus-

fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

B. Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Über- gangsbestimmungen fest.

Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäss den Best- immungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

vom 21. November 1989 betreffend (TSG; SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2. Verordnung vom 18. April 2007 staaten und die Zusammenarbeit über die Ein-, Durch- und Ausfuhr dieser Behörden mit der Kommissi- von Tieren und Tierprodukten on, um die ordnungsgemässe An- (EDAV; SR 916.443.10) wendung der tierärztlichen und tier- zuchtrechtlichen Vorschriften zu 3. Verordnung des EVD vom 16. Mai gewährleisten (ABl. L 351 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- 2.12.1989, S. 34) und Durchfuhr von Tieren und Tier- produkten (EDAV-Kontroll-

2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates verordnung; SR 916.443.106)

vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchte- 4. Verordnung vom 28. November rischen Kontrollen im innergemein- 2014 über die Ein-, Durch und Aus- schaftlichen Handel mit lebenden fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; Tieren und Erzeugnissen im Hin- SR 916.443.14) blick auf den Binnenmarkt 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

B. Durchführungsbestimmungen In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidun- gen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C. Besondere Durchführungsbestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind

1. Definitionen

Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Be- hörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen. Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.

2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission18 entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Ent- scheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: – Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch «Kalenderjahr» ersetzt. – Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG ge- nannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Fol- gende: Schweiz Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden

18 Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen

Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. No- vember 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.

3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnah- men: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Vete- rinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das in- formatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus. 4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

5. Der Tierhalter muss:

a) schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Massnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen nachkommt; b) die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen; c) die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslan- des vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.

6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der

für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Vete- rinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das in- formatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen

Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst.

8. Abweichend von den Bestimmungen gemäss den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle

des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes: a) Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung. b) Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten. c) Die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständi- gen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. d) Die Bestimmungen gemäss den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr. e) Die Bestimmungen gemäss Nummer 6 finden keine Anwendung. f) Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

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9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tages-

weidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang: Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tage- sweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang

Europäische Union Bescheinigung für den innergemeinschaft- lichen Handel I.1. Absender I.2. Bezugsnr. der I.2.a. Lokale Be- Name Bescheinigung zugsnummer Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde Land I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger I.6. Nr. der relevanten Nr. der Begleit- Name Originalbe- dokumente scheinigungen Anschrift Land I.7. Händler Name Zulassungsnummer I.8. Her- ISO- I.9. Her- Code I.10. ISO-Code I.11. Code kunftsland Code kunfts- Bestim- Bestim- region mungs- mungs- land region

Teil I: Angaben zur Sendung I.12. Herkunftsort/Fangort I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb  Haltungsbetrieb  Sammelstelle  Sammelstelle Händlerbetrieb  Händlerbetrieb  Zugelassene Einrichtung  Zugelassene Einrichtung  Besamungsstation  Besamungsstation  zugelassener Aquakulturbetrieb  zugelassener Aquakulturbetrieb  Embryonenentnahmeeinheit  Embryonenentnahmeeinheit  Haltungsbetrieb  Haltungsbetrieb  Andere  Andere  Name Name Zulassungsnummer Zulassungsnummer Anschrift Anschrift Postleitzahl Postleitzahl I.14. Verladeort I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports Postleitzahl I.16. Transportmittel I.17. Transportunternehmen Flugzeug  Name Schiff  Zulassungsnummer Eisenbahnwaggon  Anschrift Strassenfahrzeug  Postleitzahl Andere  Mitgliedstaat Kennzeichnung Nummer(n)

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Europäische Union Bescheinigung für den innergemeinschaft- lichen Handel I.21. I.20. Anzahl/Menge I.22. Anzahl Pack- stücke I.23. Plomben- und Containernummer I.25. Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck: Wandertierhaltung  I.26. Durchfuhr durch ein Drittland  I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten  Drittland ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Drittland ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Drittland ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.28. Ausfuhr  I.29. Geschätzte Transportdauer Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.30. Transportplan Ja  Nein  I.31. Identifizierung der Tiere Warencode (HS-Code) Ausweis-Nr.

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Europäische Union 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer

A. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang von Rindern

Teil II: Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachste- hend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: A.1. Es stammt aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. A.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Ho- heitsgebiets, a) in dem ein mit dem Beschluss .../.../EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. A.3. Es handelt sich um ein Zuchttier(3) bzw. Nutztier(1), das: a) soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten; b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter Nummer 2 nicht erfüllen. A.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplan- ten Versendung, namentlich am … (Datum), untersucht und für frei von Anzei- chen einer Infektionskrankheit befunden. A.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, unterliegen weder nach geltendem Gemeinschaftsrecht noch nach nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinder- seuchen. A.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. A.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhino- tracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 entsprechend gelten. A.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die vorstehend bezeichneten Tiere transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. A.9. Datum des Auftriebs(6): A.10. Voraussichtliches Datum des Abtriebs: …

B. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (norma- le oder verfrühte Rückkehr) B.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr(3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tie- re(3), (7), (8)] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektions- krankheit befunden. B.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach gelten- dem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinder- krankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden. * Abschnitt A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Ab- schnitt B die Rückkehr vom Grenzweidegang.

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Europäische Union 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der vo- raussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Vete- rinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen. (2) Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitglied- staat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (5) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschafts- rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere. (6) Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben. (7) Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mit- führen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen. (8) Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin Name (in Grossbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts: Datum: Unterschrift: Stempel:

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Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft A. Rechtsvorschriften Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES ver- fügbaren Bescheinigungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission19 verwendet.

Kapitel IV: Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der 1. Verordnung vom 18. April 2007

Kommission vom 18. Februar 2004 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr zur Festlegung eines Dokuments für von Tieren und Tierprodukten die Zollanmeldung und Veterinär- (EDAV; SR 916.443.10) kontrolle von aus Drittländern in die 2. Verordnung vom 18. April 2007 Gemeinschaft eingeführten Tieren über die Ein- und Durchfuhr von (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) Tieren aus Drittstaaten im Luftver-

2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des kehr (EDTV; SR 916.443.12)

Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 27. August 2008 Rates vom 29. April 2004 über amt- über die Ein- und Durchfuhr von liche Kontrollen zur Überprüfung Tierprodukten aus Drittstaaten im der Einhaltung des Lebensmittel- Luftverkehr (EDTpV; und Futtermittelrechts sowie der SR 916.443.13) Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 4. Verordnung des EDI vom 16. Mai 30.4.2004, S. 1) 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tier-

3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates produkten (EDAV-Kontroll-

vom 15. Juli 1991 zur Festlegung verordnung; SR 916.443.106) von Grundregeln für die Veterinär-

19 Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung

einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftli- chen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

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Europäische Union Schweiz

kontrollen von aus Drittländern in 5. Verordnung vom 28. November die Gemeinschaft eingeführten Tie- 2014 über die Ein-, Durch und Aus- ren und zur Änderung der Richtli- fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; nien 89/662/EWG, 90/425/EWG SR 916.443.14) und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes

4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom für Lebensmittelsicherheit und Vete-

29. April 1996 über das Verbot der rinärwesen (Gebührenverordnung Verwendung bestimmter Stoffe mit BLV; SR 916.472) hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in 7. Verordnung vom 18. August 2004 der tierischen Erzeugung und zur über die Tierarzneimittel (Tierarz- Aufhebung der Richtlinien neimittelverordnung, TAMV; 81/602/EWG, 88/146/EWG und SR 812.212.27) 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom

29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in le- benden Tieren und tierischen Er- zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

6. Entscheidung 97/794/EG der Kom-

mission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkon- trollen für aus Drittländern einzu- führende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31)

7. Entscheidung 2007/275/EG der

Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richt- linien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

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B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind

die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt20.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind

für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart

Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 3 O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinäraus- schusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständig- keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzei-

tig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmassnahmen an. Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitglied- staaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilatera- ler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisie- rung auf Ebene der Union sind, mit.

4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegen- den Anlage durch.

5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kon-

trollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Abschnitt A dieses Kapitels durch.

20 Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vor- schriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspek- tionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

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Kapitel V: Besondere Vorschriften

1. Kennzeichnung von Tieren

A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Richtlinie 2008/71/EG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom

vom 15. Juli 2008 über die Kenn- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), zeichnung und Registrierung von insbesondere die Artikel 7 bis 15f Schweinen (ABl. L 213 vom (Registrierung und Kennzeichnung) 8.8.2008, S. 31) 2. Verordnung vom 26. Oktober 2011

2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des über die Tierverkehr-Datenbank

Europäischen Parlaments und des (SR 916.404.1) Rates vom 17. Juli 2000 zur Einfüh- rung eines Systems zur Kennzeich- nung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind- fleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

B. Durchführungsbestimmungen a) Die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. b) Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Arti- kels 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veteri- närausschusses.

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2. Tierschutz

A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des 1. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember

Rates vom 22. Dezember 2004 über 2005 (TSchG; SR 455), insbesonde- den Schutz von Tieren beim Trans- re die Artikel 15 und 15a (Grund- port und damit zusammenhängenden sätze, internationale Tiertransporte) Vorgängen sowie zur Änderung der 2. Tierschutzverordnung vom 23. April Richtlinien 64/432/EWG und 2008 (TSchV; SR 455.1), insbeson- 93/119/EG und der Verordnung dere die Artikel 169 bis 176 (Inter- (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom nationale Tiertransporte). 5.1.2005, S. 1)

2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des

Rates vom 25. Juni 1997 zur Festle- gung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpas- sung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Trans- portplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)

B. Durchführungsbestimmungen a) Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Ver- ordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. b) In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats un- verzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Ver- bindung. c) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG des Rates fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschus- ses. d) Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April

2008 (TSchV; SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständig-

keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

e) Gemäss Artikel 15a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005 (TSchG; SR 455) dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlacht-

pferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Diese Frage wird vom Gemischten Veteri- närausschuss geprüft.

3. Kontrollgebühren

1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von

Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vorgesehenen Gebühren zu erheben.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Anhang VI

Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 6

Tierische Erzeugnisse

Kapitel I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird «Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse» Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 finden entsprechend Anwendung. Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Tiergesundheit

1. Frischfleisch, auch Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, nicht verarbeitete und ausgelassene Fette

Haus-Huftiere Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Haus-Einhufer Richtlinie 2002/99/EG* Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

2. Zuchtwildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse

Andere als die vor- Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja stehend genannten Richtlinie 92/118/EWG** Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) zur Zucht gehaltenen Landsäugetiere Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Zuchtlaufvögel Richtlinie 92/118/EWG Ja Hasentiere Richtlinie 2002/99/EG

3. Wildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse

Wild lebende Huftiere Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Hasentiere Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Andere Landsäugetiere Jagdfederwild

4. Geflügelfrischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Fette und ausgelassene Fette

Geflügel Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

5. Mägen, Blasen und Därme

Rinder Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Schafe und Ziegen Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Schweine Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001

6. Knochen und Knochenerzeugnisse

Haus-Huftiere Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Haus-Einhufer Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Andere zur Zucht Richtlinie 2002/99/EG gehaltene oder wild Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lebende Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

7. Verarbeitete tierische Proteine, Blut und Blutprodukte

Haus-Huftiere Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Haus-Einhufer Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Andere zur Zucht gehal- Richtlinie 2002/99/EG tenen oder wild lebende Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel

8. Gelatine und Kollagen

Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

9. Milch und Milcherzeugnisse

Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

10.Eier und Eierzeugnisse

Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

11.Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

Richtlinie 2006/88/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

12.Honig

Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

13.Schnecken und Froschschenkel

Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 1 Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinär- ausschuss erneut geprüft.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Öffentliche Gesundheit

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü- Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) Sonderbe- tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) dingungen giformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (SR 916.402) (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom (VPrP; SR 916.020) 30.4.2004, S. 55) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschli- 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) chen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP; SR 916.020.1)

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Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur (HyV; SR 817.024.1) Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom tierischer Herkunft (SR 817.022.108) 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Le- bensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschrif- ten für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europä- ischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtli- chen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60)

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Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Tierschutz

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) Ja, mit 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) Sonderbe- (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) dingungen Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tier- schutz beim Schlachten (VTSchS; SR 455.110.2) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) * Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11). ** Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Sonderbedingungen (1) Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden; dies gilt auch für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigun- gen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. (2) Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne des Arti- kels 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (3) Die Schweiz wendet bei Einfuhren die gleichen Bestimmungen an wie diejeni- gen, die in der Union gelten. (4) Die schweizerischen Behörden können keinen Gebrauch von der Ausnahme für die Untersuchung auf Trichinen machen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vorgesehen ist. Wollen sie dies dennoch tun, teilen die schwei- zerischen Behörden der Kommission schriftlich mit, in welchen Regionen das Tri- chinenrisiko bei Hausschweinen offiziell vernachlässigbar gering ist. Die Mitglied- staaten der Europäischen Union können der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang einer solchen Notifizierung eine schriftliche Stellungnah- me übermitteln. Erheben die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Einwände, so wird die Region als Region mit vernachlässigbarem Trichinenrisiko anerkannt, und Hausschweine aus dieser Region sind von der Unter- suchung auf Trichinen zum Zeitpunkt der Schlachtung ausgenommen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gilt entsprechend. (5) Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebenen Nachweismethoden. Die in Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebene trichino- skopische Untersuchung findet keine Anwendung. (6) Die zuständigen schweizerischen Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbe- trieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen.

Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2016. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) und Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlach- tung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Ge- nusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten genügt. Gemäss Artikel 9a der Verordnung des EDI vom 23. November

2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen diese Erzeugnisse nicht in den

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Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen. (7) Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden und wofür folgende Herkunft nachgewiesen werden kann: – aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als trichinenfrei anerkannt wurde; – aus Regionen, in denen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen amtlich als vernachlässigbar anerkannt ist; und wofür gemäss Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 keine Trichinenun- tersuchung durchgeführt wurde, können unter denselben Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, wie sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Union gelten. (8) Nach Artikel 2 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) können die zuständigen schweizerischen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Artikeln 8, 10 und 14 zulassen: a) um den Bedürfnissen von Betrieben in Bergregionen zu entsprechen, die im Anhang des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) und der Verordnung vom 28 November über Regionalpolitik (SR 901.021) verzeichnet sind. Die zuständigen schweizerischen Behörden verpflichten sich, der Kommis- sion diese Änderungen schriftlich zu melden. Diese Meldung umfasst: – eine ausführliche Darstellung der Bestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen schweizerischen Behörden geändert werden müssen, und eine Beschreibung der Art der geplanten Änderung; – eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen; – eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung (gegebenenfalls mit ei- ner Zusammenfassung der durchgeführten Risikoanalyse und der An- gabe aller Massnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anpas- sung nicht die Ziele der Hygieneverordnung (HyV; SR 817.024.1) gefährdet; – etwaige andere massgebliche Informationen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem Empfang der Meldung, um schrift- liche Bemerkungen zu übermitteln. Erforderlichenfalls tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen; b) um der Herstellung von Lebensmitteln gerecht zu werden, die traditionelle Merkmale aufweisen. Die zuständigen schweizerischen Behörden verpflichten sich, der Kommis-

sion diese Änderungen spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Ausnahmen einzeln oder gesammelt schriftlich zu melden. Jede Mitteilung umfasst:

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– eine Kurzbeschreibung der geänderten Vorschriften; – eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen; und – etwaige andere massgebliche Informationen. (9) Die Kommission unterrichtet die Schweiz über die Ausnahmen und Änderun- gen, die in den Mitgliedstaaten der Union gemäss Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Artikel 13 der Ver- ordnung (EG) Nr. 854/2003 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angewandt werden. (10) Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verord- nung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen. (11) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Rückstände von Tierarz- neimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind folgende: a) Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG21 genannten Rückstände: RIKILT – Institute of Food Safety, im Wageningen UR P.O.Box 230

6700 AE Wageningen

Niederlande b) Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie Carbadox und Olaquin- dox: Laboratoire d’étude et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants ANSES – Laboratoire de Fougères

35306 Fougères

Frankreich c) Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buch- staben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Diedersdorfer Weg 1

12277 Berlin

Deutschland

21 Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

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d) Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Istituto Superiore di Sanità – ISS Viale Regina Elena, 299

00161 Rom

Italien Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt Titel III und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (12) Bis die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz im Hin- blick auf Ausfuhren in die Europäische Union angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzu- wenden:

1. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festle-

gung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1);

2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom

1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1);

3. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der

Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wir- kung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3);

4. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnah-

men hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10);

5. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebens- mittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16);

6. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ioni- sierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand- teilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24);

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7. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur

Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmit- teln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40);

8. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1);

9. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006

zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebens- mitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5);

10. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra-

tes vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7);

11. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra-

tes vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);

12. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzu- taten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34);

13. Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit

Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Le- bensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1);

14. Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3);

15. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord- nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verord- nung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

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«Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte» Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union* Schweiz*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments 1. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü- und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) Sonderbe- tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon- 2. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die dingungen giformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- 3. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevor- (TSV; SR 916.401) schriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro- Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; dukte; ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) SR 916.443.10) 3. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 5. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Ver- zehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchfüh- rung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm- ter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Sonderbedingungen Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäss Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Artikeln 25 bis

28 sowie 30 bis 31 und in den Anhängen XIV und XV (Bescheinigungen) der Ver-

ordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten. Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 48 der Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009. Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz müssen gemäss Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und den Artikeln 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgesehenen Han- delspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäss Kapitel IV und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.

Kapitel II: Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbe- dingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei. Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinäraus- schuss geprüft.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Anhang VII

Anhang 11 Anlage 7 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 7

Zuständige Behörden

Teil A: Schweiz Die Dienststellen der Kantone und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sind gemeinsam für die Hygiene- und Veterinärkontrollen zustän- dig. Es gelten folgende Bestimmungen: – Ausfuhr in die Europäische Union: die Kantone sind zuständig für die Kon- trolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen; – das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwen- dung der Normen und Vorschriften im Schweizer Markt zu gewährleisten. Es ist auch zuständig für Einfuhren von Lebensmitteln tierischer Herkunft und anderer tierischer Erzeugnisse aus Drittländern. Schliesslich erteilt es Genehmigungen für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in die Europäische Union.

Teil B: Europäische Union Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen: – Ausfuhr in die Schweiz: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Vete- rinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Veterinärbedin- gungen; – die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinie- rung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vor- schriften im Europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Anhang VIII

Anhang 11 Anlage 10 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 10

Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

1. Entscheidung 2004/292/EG der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Kommission vom 30. März 2004 zur (TSG; SR 916.40), insbesondere Einführung des TRACES-Systems Artikel 57 und zur Änderung der Entscheidung 2. Verordnung vom 18. April 2007 92/486/EWG (ABl. L 94 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 31.3.2004, S. 63) von Tieren und Tierprodukten

2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des (EDAV; SR 916.443.10)

Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 27. August 2008 Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest- über die Ein- und Durchfuhr von legung der allgemeinen Grundsätze Tierprodukten aus Drittstaaten im und Anforderungen des Lebensmit- Luftverkehr (EDTpV; telrechts, zur Errichtung der Europä- SR 916.443.13) ischen Behörde für Lebensmittel- sicherheit und zur Festlegung von 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Verfahren zur Lebensmittelsicher- 2007 über die Kontrolle der Ein- heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) und Durchfuhr von Tieren und Tier- produkten (EDAV-Kontroll- verordnung; SR 916.443.106)

5. Verordnung vom 30. Oktober 1985

über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472).

B. Durchführungsbestimmungen

1. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri-

närwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

2. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri-

närwesen bezieht die Kommission die Schweiz in Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarn- system ein. Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäi- schen Union einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zu- rückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer schweizerischen Grenzkontroll- stelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein. Die spezifischen Massnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.

Kapitel II: Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

vom 21. November 1989 betreffend (TSG; SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2. Verordnung vom 18. April 2007 staaten und die Zusammenarbeit über die Ein-, Durch- und Ausfuhr dieser Behörden mit der Kommissi- von Tieren und Tierprodukten on, um die ordnungsgemässe An- (EDAV; SR 916.443.10) wendung der tierärztlichen und tier- zuchtrechtlichen Vorschriften zu 3. Verordnung vom 27. August 2008 gewährleisten (ABl. L 351 vom über die Ein- und Durchfuhr von 2.12.1989, S. 34) Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV;

2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates SR 916.443.13)

vom 11. Dezember 1989 zur Rege- lung der veterinärrechtlichen Kon-

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Europäische Union Schweiz

trollen im innergemeinschaftlichen 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Handel im Hinblick auf den gemein- 2007 über die Kontrolle der Ein- samen Binnenmarkt (ABl. L 395 und Durchfuhr von Tieren und Tier- vom 30.12.1989, S. 13) produkten (EDAV-Kontroll-

3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates verordnung; SR 916.443.106)

vom 16. Dezember 2002 zur Festle- 5. Verordnung vom 28. November gung von tierseuchenrechtlichen 2014 über die Ein-, Durch- und Aus- Vorschriften für das Herstellen, die fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; Verarbeitung, den Vertrieb und die SR 916.443.14) Einfuhr von Lebensmitteln tieri- schen Ursprungs (ABl. L 18 vom 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 23.1.2003, S. 11) über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472).

B. Durchführungsbestimmungen In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidun- gen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

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Kapitel III: Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Kommission vom 22. Januar 2004 (TSG; SR 916.40), insbesondere mit Verfahren für die Veterinärkon- Artikel 57 trollen von aus Drittländern einge- 2. Verordnung vom 18. April 2007 führten Erzeugnissen an den Grenz- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr kontrollstellen der Gemeinschaft von Tieren und Tierprodukten (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) (EDAV; SR 916.443.10)

2. Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der 3. Verordnung vom 27. August 2008

Kommission vom 5. März 2009 über über die Ein- und Durchfuhr von die Einfuhr für den persönlichen Tierprodukten aus Drittstaaten im Verbrauch bestimmter Mengen von Luftverkehr (EDTpV; Erzeugnissen tierischen Ursprungs SR 916.443.13) in die Gemeinschaft und zur Ände- rung der Verordnung (EG) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- 24.3.2009, S. 1) und Durchfuhr von Tieren und Tier- produkten (EDAV-Kontroll-

3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des verordnung; SR 916.443.106)

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit be- 5. Verordnung vom 28. November sonderen Verfahrensvorschriften für 2014 über die Ein-, Durch- und Aus- die amtliche Überwachung von zum fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; menschlichen Verzehr bestimmten SR 916.443.14) Erzeugnissen tierischen Ursprungs 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) über die Gebühren des Bundesamtes

4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des für Lebensmittelsicherheit und Vete-

Europäischen Parlaments und des rinärwesen (Gebührenverordnung Rates vom 29. April 2004 über amt- BLV; SR 916.472) liche Kontrollen zur Überprüfung 7. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 der Einhaltung des Lebensmittel- über Lebensmittel und Gebrauchs- und Futtermittelrechts sowie der gegenstände (Lebensmittelgesetz – Bestimmungen über Tiergesundheit LMG; SR 817.0) und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 8. Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständeverordnung vom

5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 23. November 2005 (LGV;

vom 21. November 1989 betreffend SR 817.02)

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Europäische Union Schweiz

die gegenseitige Unterstützung der 9. Verordnung vom 23. November Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2005 über den Vollzug der Lebens- staaten und die Zusammenarbeit mittelgesetzgebung (SR 817.025.21) dieser Behörden mit der Kommissi- on, um die ordnungsgemässe An- 10.Verordnung des EDI vom 26. Juni wendung der tierärztlichen und tier- 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe zuchtrechtlichen Vorschriften zu in Lebensmitteln (Fremd- und In- gewährleisten (ABl. L 351 vom haltsstoffverordnung – FIV; 2.12.1989, S. 34) SR 817.021.23)

6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom

29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom

29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in le- benden Tieren und tierischen Er- zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom

18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär- kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er- zeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

9. Entscheidung 2002/657/EG der

Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemetho- den und die Auswertung von Ergeb- nissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8)

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Europäische Union Schweiz

10.Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festle- gung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tieri- schen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 11.Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Dritt- ländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 12.Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richt- linien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind

folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zustän- dig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tieri- schen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Grenzkontrollstellen.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EWG sind

für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart

Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 1 NHC* Zentrum 2 HC(2)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 HC(2), NHC* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.

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Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinäraus- schusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Kapitel IV: Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehan- delt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnis- se, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.

Kapitel V: Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

1. Europäische Union – Rechtsvorschriften*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

A. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit

1. Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April

2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktions- lösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3)

2. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

3. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebens- mitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)

4. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung

von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmit- teln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

5. Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifi-

scher Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwen-

dung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen

hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri- schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober

2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäss der Verordnung (EG)

Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommis- sion und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1)

9. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

10. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisieren- den Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

11. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimm- ter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

12. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festle-

gung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelasse- nen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

13. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)

14. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

15. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33)

16. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tieri- schen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

17. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über- wachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ur- sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

18. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festle-

gung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

19. Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur

Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon- trolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12)

20. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur

Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

21. Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Fest-

legung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 (ABl. L 84 vom 23.3.2012, S. 1)

22. Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Fest-

legung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

B. Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit

1. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-

rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein- schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krank- heitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)

2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

3. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)

4. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)

5. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von

tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Ver- trieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

6. Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und

Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

C. Andere spezifische Massnahmen* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

1. Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäi-

schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklä- rung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14)

2. Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember

1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1)

3. Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veteri- närhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeug- nissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4)

4. Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des

Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 15)

5. Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1)

6. Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des

Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24)

7. Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss

des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1)

8. Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluss

eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Däne- mark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25)

9. Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26)

10. Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unter-

zeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016

2. Schweiz – Rechtsvorschriften*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechts- akts zu verstehen.

A. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) B. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tier- produkten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

3. Durchführungsbestimmungen

A. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den un- ter Kapitel I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvor- schriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus de- nen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann stren- gere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Ge- mischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifi- schen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Ge- genstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. B. Die in Kapitel III Nummer B der vorliegenden Anlage genannten Grenzkon- trollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. C. Die in Kapitel III Nummer B der vorliegenden Anlage genannten Grenzkon- trollstellen der Schweiz führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. D. Gemäss der Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich die Mög- lichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglich- erweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Union ist untersagt. Darüber hinaus handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt: – sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Di- rektverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben unter Vor- behalt einer angemessenen Kennzeichnung;

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– sie begrenzt die Einfuhr auf die schweizerischen Grenzkontrollstellen; und – sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Gebiet der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union auszuschliessen; – sie übermittelt der Kommission einmal im Jahr einen Bericht über Her- kunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durch- geführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der vorstehend ge- nannten Bedingungen; – im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veteri- närausschuss geprüft.

Kapitel VI: Kontrollgebühren 1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von

Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.»

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Anhang IX

Anhang 11 Anlage 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Anlage 11

Kontaktstellen

I. Für die Europäische Union: Der Direktor Veterinärfragen und internationale Angelegenheiten Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Europäische Kommission

1049 Brüssel, Belgien

II. Für die Schweiz: Der Direktor Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

3003 Bern, Schweiz»

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Beschluss Nr. 1/2015 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens | Lexipedia | Lexipedia