AS 2017 1023
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
vom 16. Dezember 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 14 Absatz 1, 22, 24, 26 Absatz 3, 27 Absatz 4,
36 Absätze 3 und 4 und 72 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
vom 16. Dezember 20161, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand.
2 Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf:
a. Trinkwasser; b. Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen; c. Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Spru- delbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers.
SR 817.022.11 1 SR 817.02
2014-3396 1023
Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
2. Abschnitt: Trinkwasser
Art. 2 Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. Trinkwasser: Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reini- gung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmit- telgesetzes vom 20. Juni 20142 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird; b. Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist; c. Wasserversorger: Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mit Trinkwasser versorgt; d. Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser; e. Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trink- wassernutzung erschlossen wird; f. Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, be- stehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser; g. Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, beste- hend aus hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Arma- turen und den Hauszuleitungen.
Art. 3 Anforderungen an Trinkwasser
1 Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein
und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.
2 Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 erfüllen.
3 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage führt
zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch.
2 SR 817.0 3 SR 814.20
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Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
1 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies
der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausge- nommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
2 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen
die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 3 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.
4 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Trinkwasseranlagen
dürfen ausschliesslich Stoffe und Verfahren nach Anhang 4 verwendet werden. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen zudem gemäss der Biozidpro- dukteverordnung vom 18. Mai 20054 für die Trinkwasserdesinfektion zugelassen sein.
5 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage
sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde. Diese Materialien dürfen Stoffe nur in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die: a. gesundheitlich unbedenklich sind; b. technisch unvermeidbar sind; und c. keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigen- schaften herbeiführen.
Art. 5 Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.
Art. 6 Einschränkung bei der Kennzeichnung von abgefülltem Trinkwasser Wer Trinkwasser an Konsumentinnen oder Konsumenten abgibt, darf auf dem Behältnis weder Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen noch Bildzeichen, Abbil- dungen oder Bezeichnungen anbringen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder mit Quellwasser geben könnten.
4 SR 813.12
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3. Abschnitt: Dusch- und Badewasser
Art. 7 Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. Wasser: Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbä- dern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, Wasser in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufberei- tung des Badewassers sowie Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anla- gen; b. Bad: Badanlage, einschliesslich Thermalbad, Mineralbad, Dampfbad und Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung; c. Thermalbad: Bad mit Wasser aus einem Grundwasservorkommen, dessen Temperatur bei Austritt über 20 °C liegt und das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt; d. Mineralbad: Bad mit Einrichtungen, die Wasser aus einem natürlicherweise stark mineralisierten Grundwasservorkommen nutzen, das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt; e. Dampfbad: Warmluftraum mit hoher Luftfeuchtigkeit, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40°C und 50°C liegt; f. Badanlage: Bad mit künstlichem Becken, dessen Wasser gefiltert, desinfi- ziert, erneuert und rezykliert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsan- lagen, die für den Betrieb erforderlich sind; g. Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Bad mit natürlichem oder künstlichem Becken, dessen Wasser durch die vorhandene Mikroflora, rezykliert und erneuert, nicht aber desinfiziert wird, sowie sämtliche Was- seraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind; h. Öffentlich zugängliche Anlage oder öffentlich zugängliches Bad: Anlage oder Bad, die oder das für die Allgemeinheit oder einer berechtigten Perso- nenkreis geöffnet und nicht zur Nutzung in einem familiären Rahmen bestimmt ist; i. Wasseraufbereitungsanlage: Anlage zur Aufbereitung von Wasser in öffent- lich zugänglichen Bädern, einschliesslich der dazu benötigten Räume, Appa- raturen, Verfahren und Substanzen, chemischen Zubereitungen und Biozid- produkte zur Sicherstellung einer zweckmässigen und anforderungs- gerechten Wasserqualität. Bei Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers gelten auch die verwendeten Organismen als Teil der Auf- bereitung.
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Art. 8 Meldepflicht für Bauprojekte Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden
Art. 9 Mikrobiologische Anforderungen Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser hat den mikrobi- ologischen Anforderungen nach Anhang 5 zu genügen.
Art. 10 Zulässige Desinfektionsmittel
1 Zur Desinfektion des Wassers sind ausschliesslich zugelassene oder anerkannte
Biozidprodukte nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 zu verwen- den.
2 Für Wasser in Duschanlagen gelten die Anforderungen an Desinfektionsmittel für
Trinkwasser nach Artikel 4 Absatz 4.
Art. 11 Konzentrationen von Desinfektionsmitteln Die Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine Aufbereitung von Wasser geltenden Parameter sind in Anhang 6 festgelegt.
Art. 12 Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte Die Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte sind in Anhang 7 festgelegt.
Art. 13 Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.
Art. 14 Anforderungen an das Personal in öffentlich zugänglichen Bädern 1 In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20056 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschafts- bädern verfügt; ausgenommen sind Badanlagen mit biologischer Wasseraufberei- tung.
5 SR 813.12 6 SR 814.812.31
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
2 Personen, die nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, können auf Anleitung der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung Aufga- ben bei der Wasseraufbereitung wahrnehmen.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung hat die Anleitung an diese
Personen schriftlich festzuhalten.
4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge
Art. 15
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge
dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsfristen festlegen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Trinkwasser, das Arsen zwischen 10 bis 50 µg/l oder Uran über 30 µg/l enthält,
darf noch bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Können die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser in Bädern und Duschan-
lagen nur durch eine bauliche Sanierung eingehalten werden, so muss diese bis zum 30. April 2027 erfolgen. In diesem Fall gelten diese Anforderungen während dieser Zeit nicht, es sind jedoch alle übrigen nach dieser Verordnung vorgesehenen Mass- nahmen zu treffen, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. V des EDI AS 2017
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)
Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser Ziffer Produkt Parameter Höchstwerte Analytische Referenzmethode Bemerkungen KBE7
1 Trinkwasser
1.1 an der Fassung, unbehandelt Aerobe, mesophile Keime 100/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Escherichia coli nn8/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 1.2 nach der Behandlung Aerobe, mesophile Keime 20/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 gilt unmittelbar nach der Aufbe- Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 reitung oder Behandlung des Wassers 1.3 im Verteilnetz, behandelt o- Aerobe, mesophile Keime 300/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C der unbehandelt Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 2 Trinkwasser (behandelt oder unbehandelt), abgefüllt in Behältnisse oder ab Wasserspendern (Gallonen oder im Verteilnetz) Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml
3 Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken
Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266
7 KBE: kolonienbildende Einheiten
8 nn: nicht nachweisbar
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2)
Chemische Anforderungen an Trinkwasser Parameter Höchstwerte Einheiten Bemerkungen
Acrylamid 0,10 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. Aluminium 0,2 mg/l Ammonium 0,5 mg/l Für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+. Ammonium 0,1 mg/l Für Trinkwasser vom oxidierten Typus; berechnet als NH4+. Antimon 5 µg/l Arsen 10 µg/l Benzen (Benzol) 1 µg/l Siehe ebenfalls BTEX. Benzo[a]pyren 0,01 µg/l Blei 10 µg/l Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen. Bor 1 mg/l Bromat 10 µg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. BTEX 3 µg/l Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimethylbenzen. Cadmium 3 µg/l Chlorat 0,2 mg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Chlor (freies) 0,1 mg/l Chlorit 0,2 mg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Chlorid 250 mg/l Auf aggressive Wässer ist der Höchstwert nicht anwendbar. Chlormethyloxiran 0,1 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet (Epichlorhydrin) gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.
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Parameter Höchstwerte Einheiten Bemerkungen
Chlorethen 0,5 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet (Vinylchlorid) gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. Chrom 50 µg/l Chrom(VI) 20 µg/l Cyanid 50 µg/l Gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid. Dichlorethan, 1,2- 3 µg/l Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige». Dichlormethan 20 µg/l Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige». Dioxan, 1,4- 6 µg/l Eisen 0,2 mg/l Total Ethylendiamintetraacetat (EDTA) 0,2 mg/l ETBE + MTBE 5 µg/l Summe von 2-Methoxy-2-methylpropan und 2-Ethoxy-2-methylpropan. Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen). Fluorid 1,5 mg/l Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller 10 µg/l halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1 bis 3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen Kohlenwasserstoffe, polycyclische, aromatische 0,1 µg/l Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren. Kohlenwasserstoff-Index C10–C40 20 µg/l Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze. Kupfer 1 mg/l Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen. Quecksilber 1 µg/l Mangan 50 µg/l Natrium 200 mg/l Nickel 20 µg/l Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.
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Parameter Höchstwerte Einheiten Bemerkungen
Nitrilotriessigsäure (NTA) 0,2 mg/l Nitrat 40 mg/l Nitrit 0,5 mg/l Nitrit 0,1 mg/l Nach der Behandlung. Organische chemische Verbindung mit unbekann- 0,1 µg/l Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur ter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, Toxizität vorliegt und die der Kategorie «Substanzen mit genotoxischem Potenzi- mit strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches al» zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Potenzial Azoxy-Verbindungen und N-Nitroso-Verbindungen. Weiter sind ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindun- gen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Organische chemische Verbindung mit unbekann- 10 µg/l Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur ter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorie zugeordnet werden: ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches «Substanzen ohne genotoxisches Potenzial» mit hoher, mittlerer, geringer Toxizi- Potenzial tät (Cramer Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate. Ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Ozon 50 µg/l Perfluoroctansulfonat (PFOS) 0,3 µg/l Perfluorhexansulfonat (PFHxS) 0,3 µg/l Perfluoroctansäure (PFOA) 0,5 µg/l Pestizide 0,1 µg/l Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20169 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPptH) definierten Wirk- stoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 μg/l.
9 SR 817.021.23
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Parameter Höchstwerte Einheiten Bemerkungen
Pestizide (Total) 0,5 µg/l Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VPptH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Begriff «Summe der Pestizide» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide. Phosphat 1 mg/l Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor. Selen 10 µg/l Silber 0,1 mg/l Silikat 5 mg/l Zugesetzt; berechnet als Silizium. Silikat 10 mg/l Zugesetzt, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium. Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenstände- LMS/20 mg/l Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI geteilt durch 20 (SMLWasser=SMLLebensmittel/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0.5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, Gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0.5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind. Sulfat 250 mg/l Auf aggressive Wässer ist der Höchstwert nicht anwendbar. Tetra- und Trichlorethylen 10 µg/l Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter. Tetrachlormethan 2 µg/l Trihalomethane (Total) THM 50 µg/l Summe von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlorme- than. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 μg/l beträgt. Uran 30 µg/l Zink 5 mg/l
10 SR 817.023.21
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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an Trinkwasser Parameter Richtwerte Einheiten Anmerkungen
1 Spezifische Anforderungen
Gesamter organischer Kohlenstoff 1 mg/l Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration des (TOC, Total Organic Carbon) ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/l entsprechen. Leitfähigkeit 800 µS cm-1 bei 25 °C Auf aggressive Wässer ist der Richtwert nicht anwendbar. Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 pH 6,8–8,2 pH-Einheiten Auf aggressive Wässer ist der Richtwert nicht anwendbar. Bei in Flaschen oder Behältnisse abgefülltem Wasser, das von Natur aus reich an Kohlendioxid ist bzw. dem Kohlendioxid zugefügt wurde, kann die Unter- grenze auf 4,5 pH-Einheiten gesenkt werden. Sulfid organoleptisch nicht nachweisbar Trübung 1,0 NTU Im Verteilnetz
2 Radioaktivität
Radon 100 Bq/l Tritium 100 Bq/l Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhan- densein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich.
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. V des EDI AS 2017
Parameter Richtwerte Einheiten Anmerkungen
Richtwert Gesamtdosis (RD) 0,10 mSv/Jahr Unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und Abbauprodukten von Radon. Die Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf die RD ist erforderlich, wenn eine Quelle künstlicher oder erhöhter natürlicher Radioaktivität vorhan- den ist und anhand anderer repräsentativer Überwachungsprogramme oder anderer Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die RD unter dem festgelegten Parameterwert (Radon und Tritium) liegt.
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Anhang 4 (Art. 4 Abs. 4)
Liste der anerkannten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Trinkwasseranlagen
1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser
Verfahren Umschreibung und Zweck Bemerkungen und Beispiele
Arsen-Entfernung Fällung von Arsenat Chlor-Entfernung Entfernung von Chlor-Desinfek- Entchlorung tionsmittelrückständen Enteisenung und Ent- Entfernung von gelöstem Eisen manganung und Mangan durch Oxidation und Fällung Entfluoridierung Entfernung von Fluorid Entozonisierung Entfernung des Oxidationsmittels Ozon Filtration Entfernung von ungelösten Parti- Schnellfiltration, Einschicht- keln aller Art durch mechanische oder Zweischichtfilter, Lang- und elektro-physikalische Siebwir- samfiltration, Membrane, kung zwecks Klärung und Entfer- Mikrofiltration, Ultrafiltration, nung von Mikroorganismen Nanofiltration, Umkehrosmose Flockung Entladung von Partikeln, so dass sie zu filtrierbaren oder sedimentierbaren Flocken koagu- lieren Härtekorrektur Zu weiches Wasser kann auf- Entsäuerung, Entcarbonisierung, gehärtet werden oder aus hartem Schnellentcarbonisierung, Wasser werden die Härtebildner Entkalkung, Teilenthärtung teilweise entfernt Ionenaustauscher Entfernung von Anionen oder Teilenthärtung, Entcarbonisie- Kationen rung, Nitratentfernung Kalkschutz Hemmung von Kalkablagerungen Verhinderung der Kalkschalen- bildung Notwasservorsorge Schutz vor Verkeimung von Zisternen und andere Behältnis- Wasser, das als Notwasser- sen reserve gelagert wird Oxidation Oxidation organischer oder anor- Enteisenung und Entmanganung ganischer gelöster Inhaltsstoffe mittels Oxidations- und Desinfek- tionsmitteln pH-Wert-Korrektur Korrektur des Kohlensäure- Entsäuerung Kalk-Gleichgewichtes, um Korro- sionen bzw. Kalkablagerungen zu vermeiden
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2 Liste der Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser
Verfahren Umschreibung und Zweck Bemerkungen und Beispiele
Chlordioxid-Herstellung Chemische oder elektrochemi- Mit Natriumperoxodisulfat oder sche Erzeugung von Chlordioxid Chlorit-Salzsäure-Verfahren aus einer Chloritlösung vor Ort Chlor-Herstellung Elektrochemische Erzeugung Elektrolyse mit oder ohne von Chlor aus einer Natrium- Diaphragma. Die Kombination chloridlösung vor Ort mit Chlordioxid ist zulässig. Chlorung Verwendungen von Verbindun- Vakuum-Chlorgasdosieranlage, gen des freien Chlors Chlorung mit Javelwasser. Kombination mit Chlordioxid zulässig. Ozonung Erzeugung von Ozon im elektri- schen Feld aus Luft oder Sauer- stoff vor Ort UV-C Bestrahlung Mittel zur Desinfektion mittels UV-Strahlung vor Ort
3 Liste der Verfahren zum Schutz von Trinkwasseranlagen
Verfahren Umschreibung und Zweck Bemerkungen und Beispiele
Kalkschutz Hemmung von Kalkablagerungen Verhinderung der Kalkschalen- bildung Korrosionsschutz Hemmung der Oxidation Schutzfilmbildung (chemisch) eisenhaltiger Werkstoffe Korrosionsschutz Eine unedle Elektrode verhindert Mit oder ohne Fremdstrom (elektrochemische eine anodische Reaktion an den Der gebildete Wasserstoff muss Anode) eisenhaltigen Werkstoffen. das Wasser härter machen. Korrosionsschutz Die eisenhaltigen Werkstoffe Der gebildete Wasserstoff muss (elektrochemische werden als Kathode geschaltet, das Wasser härter machen. Kathode) um eine Oxidation zu vermeiden. Normale Wasserzerlegung. Verwendung einer Opferkathode. Die entstehende Natronlauge löst die Kathode langsam auf.
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4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser
Stoff Verwendungszweck CAS-Nr.
Aktivkohle, Pulver, Granulat Adsorption, Chlor-Entfernung, 7440-44-0 oder gebrochen Ozon-Entfernung, Filtration Aluminiumchlorid Flockung, Ausfällung 7446-70-0 Aluminiumeisenchlorid Flockung, Ausfällung Aluminiumeisensulfat Flockung, Fällung Aluminiumhydroxidchlorid Flockung, Ausfällung 1327-41-9 Aluminiumhydroxidchlorid- Flockung, Fällung sulfatsilikat Aluminiumoxid Fluorid-Entfernung 1344-28-1 Aluminiumoxid, aktiviert, Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung 1344-28-1 granuliert von Partikeln Fluorid oder Arsen Aluminiumsilikat, aktivierte, Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung 1335-30-4 granuliert von Fluorid Aluminiumsilikat, expandiert Filtration, Entfernung von Partikeln 1335-30-4 (Blähton) Aluminiumsilikate, natürlich, Entfernung von Partikeln nicht expandiert Aluminiumsulfat Flockung, Fällung 10043-01-3 Anthrazit Filtration, Entfernung von Partikeln 68525-80-4 Anthrazit Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon Bentonit Entfernung von Partikeln 1302-78-9 BIMS Entfernung von Partikeln Bims Filtration, Entfernung von Partikeln 1332-09-8 Calciumcarbonat Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfer- 471-34-1 nung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung Calciumchlorid Härtekorrektur 10043-52-4 Calciumhydroxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 1305-62-0 Calciumoxid Härtekorrektur 1305-78-8 Calciumsulfat Härtekorrektur 7778-18-9 Celluloseacetat (CTA) Filtration Dolomit Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfer- 83897-84-1 nung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung Eisenhydroxid Adsorption, Arsen-Entfernung 20344-49-4 Eisen-III-chlorid Flockung 7705-08-0 Eisen-III-chloridsulfat Flockung 12410-14-9 Eisen-III-sulfat Flockung 10028-22-5 Eisen-II-sulfat Flockung 7720-78-7 Eisenmum, gelagertes aktivier- Adsorption, Filtration, Entfernung tes Aluminiumoxid von Arsen
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Stoff Verwendungszweck CAS-Nr.
Essigsäure Nitratentfernung 64-19-7 Ethanol Nitratentfernung 64-17-5 Granat Filtration, Entfernung von Partikeln, Schnel- lentcarbonisierung Helium Leckagesuche im Rohrleitungssystem 7440-59-7 Kaliumpermanganat Oxidation, Entmanganung 7722-64-7 Kaliumperoxomonosulfat Oxidation, Herstellung von Chlordioxid 70693-62-8 (Kaliummonopersulfat) Kalk manganbeschichtet Entmanganung – Kieselgur Filtration 61790-53-2 Kohlendioxyd Härtekorrektur, pH-Korrektur 124-38-9 Kohlenstoffdioxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 124-38-9 Kohleprodukte, thermisch Filtration – behandelt Magnesiumcarbonat Härtekorrektur, pH-Korrektur 546-93-0 Magnesiumcarbonathydroxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 39409-82-0 Magnesiumchlorid Härtekorrektur 7786-30-3 Magnesiumhydroxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 1309-42-8 Magnesiumoxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 1309-48-4 Mangandioxid Entmanganung 1313-13-9 Mangandioxid, beschichteter Enteisenung und Entmanganung und Entfer- Kalkstein nung von Schwefelwasserstoff Mangangrünsand (Manganzeolith, Enteisenung und Entmanganung und Entfer- Eisensand, Grünsand) nung von Schwefelwasserstoff Manganzeolith (Glauconit) Entmanganung 90387-66-9 Modifiziertes tertiär-Amin- Entfernung von Uran acryl-Copolymer Natriumaluminat Flockung 11138-49-1 Natriumcarbonat Härtekorrektur, pH-Korrektur 497-19-8 Natriumchlorid Herstellung von Chlordioxid, Regenerati- 7647-14-5 on von Ionenaustauschern Natriumchlorit Herstellung von Chlordioxid 7758-19-2 Natriumdisulfit Reduktion 7681-57-4 Natriumhydrogencarbonat pH-Korrektur 144-55-8 Natriumhydrogensulfat pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 7681-38-1 tauschern Natriumhydrogensulfit Reduktion 7631-90-5 Natriumhydroxid pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 1310-73-2 tauschern Natriumpermanganat Oxidation 10101-50-5 Natriumperoxodisulfat Oxidation, Herstellung von Chlordioxid 7775-27-1 Natriumsilikat Hemmung von Korrosion 1344-09-8 Natriumsulfit Reduktion 7757-83-7
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
Stoff Verwendungszweck CAS-Nr.
Natriumthiosulfat Reduktion 7772-98-7 Perlit Filtration 130885-09-5 Phosphonsäure Verhinderung der Verblockung 6419-19-8, von Membranen … Polyacrylamid Flockung 9003-05-8 Polyaluminiumchlorid-hydroxid Flockung, Fällung 1327-41-9, … Polyaluminiumhydroxid- Flockung 94894-80-1 chloridsilikat Polyaluminiumhydroxid- Flockung, Fällung 39290-78-3 chloridsulfat Polyaluminiumhydroxid- Flockung, Fällung 131148-05-5 silikatsulfat Polyamid (PA) Filtration Polycarbonsäuren Verhinderung der Verblockung 9003-01-4 von Membranen Polyethersulfon (PES) Filtration Polypiperazine Filtration Polysulfonamid Filtration Polyvinylidenfluorid (PVDF) Filtration Quarzsand (Siliziumoxid) Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedi- 14808-60-7 mentation, Enteisenung und Entmanganung, Schnellentcarbonisierung Salzsäure pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 7647-01-0 tauschern Sauerstoff Oxidation, Sauerstoffanreicherung 7782-44-7 Sauerstoff (oder Luft) Oxidation 7782-44-7 Schwefeldioxid Reduktion 7446-09-5 Schwefelsäure pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 7664-93-9 tauschern Styren-Divinylbenzen-Copolymer Entfernung von Nickel 135620-93-8 mit Iminodiessigsäuregruppen Styren-Divinylbenzen-Copolymer Entfernung von Uran mit Trialkyl-ammonium-Gruppen Thermisch behandelte Kohle- Entfernung von Partikeln produkte Thiosulfat (Natrium) Reduktion Wasserstoff Nitratentfernung 1333-74-0 Wasserstoffperoxid Oxidation 7722-84-1
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
5 Liste der Stoffe zur Desinfektion von Trinkwasser
Stoff Verwendungszweck CAS-Nr.
Calciumhypochlorit Desinfektion 7778-54-3 Chlor Desinfektion; Herstellung von Chlordioxid 7782-50-5 Chlordioxid, vor Ort aus Desinfektion 10049-04-4 Chloritlösung hergestellt Natriumdichloroisocyanurat Für Notwasservorsorge 2893-78-9 Natriumdichloroisocyanurat- Für Notwasservorsorge 51580-86-0 dihydrat Natriumhypochlorit Desinfektion 7681-52-9 Ozon, vor Ort erzeugt Desinfektion, Oxidation 10028-15-6 im elektrischen Feld
6 Liste der besonderen Stoffe zum Schutz von Trinkwasseranlagen
Stoff Verwendungszweck CAS-Nr.
Aluminium Anodischer und kathodischer Korrosions- 7429-90-5 schutz Aluminiumhydroxid Korrosionsschutz 21645-51-2 Calciumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-23-8 Dikaliummonohydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-11-4 Dikaliummonohydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-16-9 Dinatriumdihydrogendiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) Dinatriummonohydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-79-4 Kaliumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-77-0 Kaliumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7320-34-5 Kaliumhydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-11-4 Kaliumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-53-2 Kaliumtripolyphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 13845-36-8 Magnesium Kathodischer Korrosionsschutz 7439-95-4 Monocalciumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-23-8 Monokaliumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-77-0 (Kaliumorthophosphat) Mononatriumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-80-7 (Natriumorthophosphat) Natriumcalciumpolyphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 65997-17-3 Natriumdihydrogendiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-16-9 Natriumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-80-7 Natriumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7722-88-5 Natriumhexametaphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 68915-31-1 Natriumhydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-79-4 Natriummetaphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 10361-03-2
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
Stoff Verwendungszweck CAS-Nr.
Natriummetasilikat Korrosionsschutz 6834-92-0 Natriumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7601-54-9 Natriumpolyphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 68915-31-1 Natriumtripolyphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 13573-18-7 Natriumtrisilikat Korrosionsschutz 1344-09-8 Phosphorsäure Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7664-38-2 Silber und Silber-Opferanoden Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 7440-22-4 (kolloidal) ologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungs- system Silber, Silberchlorid Konservierung des gespeicherten Wassers 7440-22-4 in Wasserversorgungsanlagen, nur bei nicht-systematischem Gebrauch im Ausnahmefall Silbercarbonat Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 534-16-7 ologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungs- system Silbernitrat Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 7761-88-8 ologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungs- system Silbersulfat Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 10294-26-5 ologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate. ohne ganzes Leitungs- system Tetrakaliumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7320-34-5 Tetranatriumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7722-88-5 Trikaliumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-53-2 Trinatriumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7601-54-9
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
Anhang 5 (Art. 9)
Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen Zif- Kategorie Untersuchungskriterien Höchstwerte Analytische fer Referenzmethode
1 Wasser in Bädern Aerobe, mesophile Keime 1000 KBE/ml EN/ISO 6222
Escherichia coli (E. coli) nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266
2 Wasser in Badanlagen Enterokokken 50 KBE/100 ml EN/ISO 7899-2
mit biologischer Escherichia coli (E. coli) 100 KBE/100 ml EN/ISO 9308-1 Wasseraufbereitung Pseudomonas aeruginosa 10 KBE/100 ml EN/ISO 16266
3 Wasser in Sprudelbädern Legionella spp. 100 KBE/l EN/ISO 11731
oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosolbildung förder- lichen Wasserkreislauf
4 Dampfbad: Wasser- Legionella spp. 100 KBE/l EN/ISO 11731
herstellung mit Aerosol- bildung
5 Wasser in Duschanlagen Legionella spp. 1000 KBE/l EN/ISO 11731
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
Anhang 6 (Art. 11)
Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen Zif- Kategorie Untersuchungskriterien Mindestwerte Höchstwerte fer
1 Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern
Trübung 0,5 NTU
2 Desinfektion auf Chlorbasis
Alle Bäder pH 6,8 7,6 Schwimmer- und Nichtschwimmer- Freies Chlor 0,2 mg/l 0,8 mg/l becken Sprudelbecken Freies Chlor 0,7 mg/l 1,5 mg/l
3 Desinfektion auf Brombasis
Alle Bäder pH 6.8 7,2 Schwimmer- und Nichtschwimmer- Freies Brom 0,5 mg/l 1,4 mg/l becken Sprudelbecken Freies Brom 1,2 mg/l 2,2 mg/l
4 Wasserbecken mit biologischer Wasseraufbereitung
pH 6,0 9,0 Sichtweite/Durch- > 2,0 m, bei sämtlichen sichtigkeit Böden
5 Wasser in Duschanlagen
Es gelten die Desinfektionsmittel nach Anhang 4 Ziffer 4 und die entsprechenden Höchst- werte nach Anhang 2.
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
Anhang 7 (Art. 12)
Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten für Badewasser Ziffer Kategorie Untersuchungskriterien Höchstwerte
1 Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern
Alle Bäder Bromat 0,2 mg/l Alle Bäder Chlorat 10 mg/l Alle Bäder Ozon 0,02 mg/l Freibäder Harnstoff 3 mg/l Hallenbäder Harnstoff 1 mg/l
2 Desinfektion auf Chlorbasis
Alle Bäder Chlor, gebunden 0,2 mg/l Freibäder Trihalomethane 50 μg/l (THM in Chloroformäquivalent) Hallenbäder Trihalomethane 20 μg/l (THM in Chloroformäquivalent)
3 Desinfektion auf Brombasis
Alle Bäder Brom, gebunden 0,5 mg/l Alle Bäder Bromid 50 mg/l
4 Wasser in Becken mit biologischerAufbereitung
Phosphor insgesamt 10 μg/l
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. AS 2017
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