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AS 2017 1349

Verordnung des BLV über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind (Tschernobyl-Verordnung)

Verordnung des BLV über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind (Tschernobyl-Verordnung)

vom 16. Dezember 2016

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20162, verordnet:

Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137 Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte:

1. Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerter oder vergorener Milch,

2. Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahms,

3. Buttermilch,

4. Joghurt,

5. Kefir,

6. Molke;

b. 370 Bq/kg für Lebensmittel, die für bis sechs Monate alte Säuglinge be- stimmt sind; c. 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.

SR 817.022.151

2014-3395 1349

Tschernobyl-Verordnung AS 2017

Art. 2 Einfuhr von Pilzen

1 Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz einge-

führt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Ver- ordnung (EG) Nr. 1635/20063 vorhanden ist: a. Albanien; b. Mazedonien; c. Belarus; d. Bosnien und Herzegowina; e. Moldau; f. Montenegro; g. Russland; h. Serbien; i. Türkei; j. Ukraine.

2 Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer

Sprache vorliegen.

3 Absatz 1 gilt nicht:

a. für gezüchtete Pilze; b. für Einfuhren von unter 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge.

Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung

1 Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Ein-

fuhr systematisch geprüft.

2 Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1

Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.

3 Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

Tschernobyl-Verordnung AS 2017

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Michael Beer

Tschernobyl-Verordnung AS 2017

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