AS 2017 1511
Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH)
vom 16. Dezember 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 24, 27 Absatz 4 Buchstabe b, 28 Absatz 5 sowie 36 Absätze
3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezem-
ber 20161 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Anwendungsbedingungen für:
1. biologische, chemische und physikalische Verfahren zur Verlängerung
der Haltbarkeit von Lebensmitteln,
2. Verfahren zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
von Lebensmitteln; b. die Verwendung von Enzymen und Extraktionslösungsmitteln in Lebensmit- teln.
2 Sie gilt nicht für:
a. die thermische Verfahren und die Verarbeitungshygiene nach dem 4. Kapitel der Hygieneverordnung des EDI vom 16. Dezember 20162; b. Lebensmittelenzyme, die zur Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen und von Verarbeitungshilfsstoffen verwendet werden; c. Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzu- satzstoffen, Nährstoffen oder Stoffen nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und
SR 817.022.42
2014-3411 1511
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sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln verwendet werden, sofern diese Stoffe nicht in Anhang 1 aufgeführt sind; d. Mikroorganismenkulturen, die bei der herkömmlichen Erzeugung von Le- bensmitteln eingesetzt werden und die Enzyme produzieren können, aber nicht spezifisch zu ihrer Herstellung verwendet werden.
3 Vorbehalten bleiben:
a. die spezifischen Anforderungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember
20164 über neuartige Lebensmittel;
b. die Bestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelenzymen nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Lebensmittelenzym: Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorga- nismen oder aus daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird; dazu ge- hören auch Erzeugnisse, die durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroor- ganismen gewonnen werden und die:
1. ein Enzym oder mehrere Enzyme enthalten, die die Fähigkeit besitzen,
eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren, und
2. Lebensmitteln zugesetzt werden, um auf irgendeiner Stufe der Herstel-
lung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförde- rung oder Lagerung von Lebensmitteln einen technologischen Zweck zu erfüllen; b. Lebensmittelenzym-Zubereitung: Präparat aus einem oder mehreren Le- bensmittelenzymen, dem Stoffe wie Lebensmittelzusatzstoffe oder andere Lebensmittelzutaten beigemischt wurden, um die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung der Lebensmittelen- zyme zu erleichtern; c. Lösungsmittel: Stoffe, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Le- bensmitteln aufgelöst werden können, einschliesslich der einzelnen Verun- reinigungsstoffe, die in oder auf diesen Lebensmitteln vorhanden sind; d. Extraktionslösungsmittel: Lösungsmittel, die:
1. in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Le-
bensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, und
2. die unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder
Rückstandsderivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hin- terlassen können.
4 SR 817.022.2
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2. Abschnitt:
Anwendungsbedingungen für die Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
1 Bei der Anwendung technologischer Verfahren und bei Behandlungen zur Verlän-
gerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicher- heit hat die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebes zu gewährleisten, dass: a. die behandelten Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich bleiben; und b. sich die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der behandelten Lebensmittel möglichst wenig verändern.
2 Die Anwendung der Verfahren und der Behandlungen müssen im Rahmen der
Selbstkontrolle in die gute Herstellungspraxis (GHP) und in die Verfahren nach dem Konzept der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Konzept) integriert werden.
3 Bei der Anwendung von Verfahren und bei Behandlungen nach Anhang 2 gelten
zusätzlich die dort beschriebenen Anwendungsbedingungen.
Art. 4 Bestrahlung von Lebensmitteln
1 Eine Bewilligung für die Bestrahlung von Lebensmitteln nach Artikel 28 LGV
kann erteilt werden, wenn diese mindestens einem der folgenden Zwecke dient: a. der Verringerung von pathogenen Mikroorganismen; b. der Verringerung des Verderbs von Lebensmitteln durch Verzögerung oder Anhalten von Verfallsprozessen und durch Zerstörung von verderbfördern- den Mikroorganismen; c. der Befreiung der Lebensmittel von Befall durch Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen von Pflanzen.
2 Die technischen Vorgaben für die Bestrahlung richten sich nach Anhang 3.
Art. 5 Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen Zulässig für die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser sind die Verfahren nach Anhang 4.
Art. 6 Kennzeichnung Lebensmittel, die mit einem Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt worden sind, sind
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nach Anhang 2 Teil A Ziffern 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember
20165 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) zu kennzeichnen.
3. Abschnitt: Enzyme und Extraktionslösungsmittel
Art. 7 Voraussetzungen für die Verwendung von Enzymen
1 Lebensmittelenzyme dürfen als solche in Verkehr gebracht und Lebensmitteln
gemäss GHP zugesetzt werden.
2 Sie dürfen unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:
a. Das Enzym ist in der vorgeschlagenen Menge für Konsumentinnen und Konsumenten und aufgrund der bekannten wissenschaftlichen Daten ge- sundheitlich unbedenklich. b. Für die Verwendung des Enzyms besteht eine hinreichende technologische Notwendigkeit. c. Durch die Verwendung des Enzyms werden die Konsumentinnen und Kon- sumenten nicht getäuscht, insbesondere hinsichtlich der Frische, der Qualität und der Beschaffenheit der verwendeten Zutaten sowie der Natürlichkeit, des Herstellungsverfahrens oder dem Nährwert des Erzeugnisses.
Art. 8 Voraussetzungen für die Verwendung von Extraktionslösungsitteln Die in Anhang 1 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nach den in diesem Anhang genannten Verwendungsbe- dingungen und unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte als Extraktions- lösungsmittel verwendet werden.
Art. 9 Kennzeichnung von Enzymen und Lebensmittelenzym- Zubereitungen, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden Werden Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV6 die folgenden Angaben angebracht werden: a. die Bezeichnung der einzelnen Lebensmittelenzyme oder falls eine solche Bezeichnung fehlt, die allgemein akzeptierte Bezeichnung der Enzyme nach der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie7;
5 SR 817.022.16 6 SR 817.022.16 7 Die Nomenklatur kann im Internet bei der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie (International Union of Biochemistry and Molecular Biology, IUBMB) unter www.iubmb.org abgerufen werden.
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b. die Angabe «für Lebensmittel», die Angabe «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Ver- wendung in Lebensmitteln.
Art. 10 Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen und Lebensmittelenzym- Zubereitungen, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
1 Werden Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht für
die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, einzeln oder gemischt mit anderen Lebensmittelenzymen, Lebensmittelenzym-Zubereitungen oder anderen Lebensmittelzutaten in den Verkehr gebracht, so müssen auf der Ver- packung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e–g, k und p LIV8 folgende Angaben angebracht werden: a. die Bezeichnung der einzelnen Lebensmittelenzyme, eine Handelsbezeich- nung, die die Bezeichnung der einzelnen Lebensmittelenzyme enthält, oder falls eine solche Bezeichnung fehlt, die allgemein akzeptierte Bezeichnung nach der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie9; b. die Angabe «für Lebensmittel», die Angabe «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwen- dung in Lebensmitteln; c. die Höchstkonzentration der einzelnen Bestandteile oder der einzelnen Gruppen von Bestandteilen, die einer mengenmässigen Begrenzung in Le- bensmitteln unterliegen; gilt die Höchstkonzentration für eine Gruppe von Bestandteilen, die einzeln oder gemeinsam verwendet werden, so kann der gemeinsame Prozentsatz als ein einziger Wert angegeben werden; die men- genmässige Begrenzung wird entweder zahlenmässig oder «gemäss GHP» ausgedrückt; d. Angaben in klarer und leicht verständlicher Formulierung, die es der Erwer- berin oder dem Erwerber ermöglichen, die Bestimmungen bezüglich der Le- bensmittelenzyme einzuhalten; e. die Aktivitäten der Lebensmittelenzyme; f. eine Liste aller Zutaten und Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Anteils am Gesamtgewicht; g. gegebenenfalls Angaben nach Artikel 11 LIV über Lebensmittelenzyme o- der sonstige Stoffe, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird.
2 Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und f und nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g, k und p LIV in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren enthalten sind, sofern die Angabe «nicht für
8 SR 817.022.16 9 Die Nomenklatur kann im Internet bei der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie (International Union of Biochemistry and Molecular Biology, IUBMB) unter www.iubmb.org abgerufen werden.
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den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betref- fenden Erzeugnisses an gut sichtbarer Stelle angebracht ist.
3 Bei der Lieferung von Enzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen in Tank-
wagen genügt es, wenn die Angaben nach Absatz 1 in den bei der Lieferung vorzu- legenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind.
4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge
Art. 11
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge
dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Han- delspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 8)
Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen
1 Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach GHP
für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen10 Nummer Bezeichnung
1.1 Propan
1.2 Butan
1.3 Ethylacetat
1.4 Methanol
1.5 Kohlendioxid
1.6 Aceton11
1.7 Distickstoffmonoxid
10 Die nach GHP üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
11 Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.
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2 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten
Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten Nummer Bezeichnung Verwendungsbedingungen (zusam- Rückstandshöchstwerte in extrahier- menfassende Extraktionsbeschrei- ten Lebensmittel oder Lebensmittel- bung) zutaten
2.1 Hexan12 Herstellung oder Fraktio- 1 mg/kg im Fett oder Öl
nierung von Fetten und oder in der Kakaobutter Ölen und Herstellung von Kakaobutter Herstellung von entfet- 10 mg/kg im Lebensmittel, teten Proteinerzeugnissen das die entfetteten Protei- und entfettetem Mehl nerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält.
30 mg/kg in entfetteten
Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden Herstellung von entfet- 5 mg/kg in entfetteten teten Getreidekeimen Getreidekeimen
2.2 Methylacetat Extraktion von Koffein, 20 mg/kg im Kaffee oder
Reizstoffen und Bitter- Tee stoffen aus Kaffee und Tee Herstellung von Zucker 1 mg/kg im Zucker aus Melasse
2.3 Ethylmethylketon13 Fraktionierung von Fetten 5 mg/kg im Fett oder Öl
und Ölen Extraktion von Koffein, 20 mg/kg im Kaffee oder Reizstoffen und Bitter- Tee stoffen aus Kaffee und Tee
2.4 Dichlormethan Extraktion von Koffein, 2 mg/kg in geröstetem
Reizstoffen und Bitter- Kaffee und 5 mg/kg im stoffen aus Kaffee und Tee Tee
2.5 Methanol Für alle Verwendungs- 10 mg/kg
bedingungen
2.6 Propan-2-ol Für alle Verwendungs- 10 mg/kg
bedingungen
12 Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Koh- lenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillie- ren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. 13 Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
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Nummer Bezeichnung Verwendungsbedingungen (zusam- Rückstandshöchstwerte in extrahier- menfassende Extraktionsbeschrei- ten Lebensmittel oder Lebensmittel- bung) zutaten
2.7 Dimethylether Herstellung von entfet- 0,009 mg/kg im entfetteten
teten tierischen Protein- Proteinerzeugnis erzeugnissen
3 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten
Verwendungsbedingungen Nummer Bezeichnung Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern
3.1 Diethylether 2 mg/kg
3.3 Cyclohexan 1 mg/kg
3.4 Methylacetat 1 mg/kg
3.5 Butan-1-ol 1 mg/kg
3.6 Butan-2-ol 1 mg/kg
3.8 Dichlormethan 0,02 mg/kg
3.9 Propan-1-ol 1 mg/kg
3.10 1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
3.11 Methanol 1,5 mg/kg
3.12 Propan-2-ol 1 mg/kg
14 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
15 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 3)
Anwendungsbedingungen für Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
1. Erläuterungen
1.1 Sofern nicht anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die
beschriebene Behandlung bei frischen Lebensmitteln zur Anwendung gelan- gen.
1. 2 Die verschiedenen verwendeten Instrumente müssen den Anforderungen der
Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201616 über Bedarfsgegenstände entsprechen.
2. Tabelle
Nummer Verfahren Verwendungsbedingungen Anwendungsgrenzwerte
1.1 Behandlung von Behandlung von Frucht-
Lebensmitteln mit zubereitungen gemäss der Hochdruck Entscheidung 2001/424/EG17; Behand- lung von anderen Frucht- und Gemüsepasten mit
6 kbar; Behandlung von
Fleischerzeugnissen mit 3–6 kbar;
1.2 Behandlung von Eine Suspension von
Lebensmitteln mit Bakteriophagen, die sich Bakteriophagen in Listerien, im speziellen gegen Listerien in Listeria monocytogenes, als Wirtszellen vermehren und diese gezielt abtöten. Das Produkt kann bei der Herstellung von Käse als Prophylaxemassnahme gegen Listerien eingesetzt werden. Das wesentliche Einsatzgebiet soll jedoch
16 SR 817.023.21
17 Entscheidung 2001/424/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Genehmigung des
Inverkehrbringens von hochdruckpasteurisierten Fruchtzubereitungen gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 42.
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Nummer Verfahren Verwendungsbedingungen Anwendungsgrenzwerte bei der Vorbeugung von Kontaminationen und nicht bei der nachträgli- chen Behandlung liegen.
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Anhang 3 (Art. 4 Abs. 2)
Technische Vorgaben für die Bestrahlung
1 Quellen ionisierender Strahlung
Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung be- handelt werden: b. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden; c. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.
2 Maximal absorbierte Gesamtdosis
Die durchschnittliche total absorbierte Gesamtdosis darf 10 kGy nicht überschreiten.
3 Dosimetrie: Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis
Die durchschnittliche Gesamtdosis wird nach den Vorgaben von Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 1999/2/EG18 bestimmt.
4 Verfahren
4.1 Vor der routinemässigen Bestrahlung einer gegebenen Gruppe von Lebens-
mitteln in einer Bestrahlungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindestdo- sis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungsmessungen muss vor- genommen werden (Bsp. 3-5), um den Schwankungen der Dichte oder Ge- ometrie der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
4.2 Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn das Erzeugnis, seine
Geometrie oder die Bestrahlungsbedingungen geändert werden.
4.3 Während der Behandlung werden routinemässige Dosismessungen durchge-
führt, um sicherzustellen, dass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter bei der Höchst- und Mindestdosis oder in einer Bezugsstellung angeordnet. Die Dosis bei der
18 Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strah- len behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile, ABl. L 066 vom 13.3.1999, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.
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Bezugsstellung muss mengenmässig mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im o- der auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosisschwankungen ge- ring sind.
4.4 Die routinemässigen Dosismessungen sollten während der Produktion bei
jedem Los und in geeigneten Abständen durchgeführt werden.
4.5 Werden fliessende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt, so können Mindest-
und Höchstdosis nicht bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen.
4.6 Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern vorgenommen und
auf Primärnormen bezogen werden.
4.7 Während der Bestrahlung müssen einschlägige Parameter der Anlage stän-
dig überwacht und aufgezeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die Pro- dukttransportgeschwindigkeit und das Energieniveau, den Elektronenfluss und die Scanner-Breite der Anlage.
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Anhang 4 (Art. 5)
Zulässige Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser
Verfahren Verwendungsbedingungen Anwendungsgrenzwerte
1 Verwendung von Milchsäure Es gilt der Anhang der
zur Verringerung mikro- Verordnung (EU) biologischer Oberflächen- Nr. 101/201319 verunreinigungen bei Rinder- schlachtkörpern
2 Verwendung von wieder- Es gilt der Anhang der
aufbereitetem Heisswasser Verordnung (EU) zur Entfernung mikrobio- 2015/147420 logischer Oberflächen- verunreinigungen bei Schlachtkörpern
19 Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwen- dung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Verunreinigungen von Rinder- schlachtkörpern, Fassung gemäss ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 1. 20 Verordnung (EU) 2015/1474 der Kommission vom 27. August 2015 über die Verwen- dung wiederaufbereiteten Heisswassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächen- verunreinigungen von Schlachtkörpern, Fassung gemäss ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 7.