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AS 2017 1525

Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug

Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)

Änderung vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Spielzeugverordnung vom 15. August 20121 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 66 Absatz 4, 92 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),

Ersatz eines Ausdrucks 1 In den Artikeln 3 Absatz 4, 18 Absatz 2 Buchstabe c, 19 Absatz 2, 20 Einleitungs-

satz und 22 Buchstabe b wird «Gefahr» beziehungsweise «Gefahren» ersetzt durch «Risiko» beziehungsweise «Risiken», mit den nötigen grammatikalischen Anpas- sungen.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Gemisch» beziehungsweise «Gemische»

durch «Zubereitung» beziehungsweise «Zubereitungen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung gilt für Spielzeug nach Artikel 65 LGV.

2014-3403 1525

Spielzeugverordnung AS 2017

Art. 1bis Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug her- stellt, entwickelt oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eige- nen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; b. Bevollmächtigte: jede natürliche oder juristische Person, die von einer Her- stellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; c. Importeurin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus dem Ausland in Verkehr bringt; d. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Impor- teurin; e. Gefahr: die mögliche Ursache eines Schadens; f. gefährlich: etwas, das eine Gefahr darstellt; g. Risiko: die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden ver- ursacht, und die Schwere des Schadens. 2 Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der Richtlinie 2009/48/EG3, auf die diese Verordnung verweist, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

Ausdruck in der Richtlinie 2009/48/EG Ausdruck in dieser Verordnung

a. Deutsche Ausdrücke: Bereitstellung auf dem Markt / auf dem Inverkehrbringen / in Verkehr brin- Markt bereitstellen gen Inverkehrbringen Erstmaliges Inverkehrbringen / erstmalig in Verkehr bringen Einführer Importeur Gemisch Zubereitung b. Französische Ausdrücke: mise à dispostion sur le marché mise sur le marché mise sur le marché première mise sur le marché mélange préparation c. Italienische Ausdrücke: messa a disposizione sul mercato immissione in commercio immissione sul mercato prima immissione in commercio miscela preparato

3 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2015/2017/EU, ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23.

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Spielzeugverordnung AS 2017

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Spielzeug muss die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen (im Folgenden:

Sicherheitsanforderungen): a. die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV; und

Art. 5 Abs. 7 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

1 Die Konformitätsbewertungsstelle stellt die Baumusterprüfbescheinigung nach

dem Verfahren von Anhang II Modul B Ziffer 6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG4 aus. Die Baumusterprüfbescheinigung enthält darüber hinaus: a. einen Verweis auf diese Verordnung oder auf die Richtlinie 2009/48/EG5;

Gliederungstitel vor Art. 23

10. Abschnitt: Nachführen der Anhänge

Art. 23

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt die

Anhänge dieser Verordnung wie folgt nach: a. die Anhänge 1–3, 5 und 6: entsprechend der in der Europäischen Union jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2009/48/EG6; b. Anhang 4: entsprechend den international harmonisierten Normen.

2 Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 25c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 Spielzeug, das der Änderung vom 16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Be- stände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

4 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.

5 Siehe Fussnote zu Art. 1bis Abs. 2.

6 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

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Spielzeugverordnung AS 2017

II

1 Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Spielzeugverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. a)

Listen von Gegenständen, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist

Ziff. I Titel, I/14 und I/19 I Gegenstände, die nicht als Spielzeug im Sinne von Artikel 65 LGV gelten

14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff

auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht spe- ziell für Kinder konzipiert und bestimmt sind und für sich allein einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder;

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen

gedacht sind.

Ziff. II Titel II Spielzeug im Sinne von Artikel 65 LGV, für das diese Verordnung nicht gilt

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Spielzeugverordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

Besondere Sicherheitsanforderungen an Spielzeug

Ziff. 1/3, 1/4 Bst. h, 1/7 und 1/9 Bst. b

3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass mit seiner Verwendung

kein Risiko verbunden ist bzw. nur das geringstmögliche Risiko, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.

4. Vermeidung von Strangulation und Ersticken:

h. Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spiel- zeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.

7. Spielzeug, das zur Verwendung als Fortbewegungsmittel konzipiert ist, ist

nach Möglichkeit mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die dem Spielzeug- typ angepasst und der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen diese Bremsvorrichtungen leicht bedienen können. Mit der Bedienung dürfen weder das Risiko, ins Schleu- dern zu geraten und zu stürzen, noch Verletzungsrisiken für Benutzerinnen und Benutzer oder für Dritte verbunden sein. Bei elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (repräsen- tative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart er- reichen kann) derart zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

9. Spielzeug ist so herzustellen, dass:

b. Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass sie beim Entweichen – soweit dieses Ent- weichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs uner- lässlich ist – Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschä- den verursachen.

Ziff. 3/1, 3/3, 3/8, 3/11, 3/13a, 3/13b, 3/14 und 3/15

1. Spielzeug darf kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen

Gesundheit durch Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Zube- reitungen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, bieten.

3. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 ChemV genannten Fassung

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder repro- duktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dür- fen in keinem Teil eines Spielzeugs verwendet werden.

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Spielzeugverordnung AS 2017

8. Kosmetikspielzeug wie Spiel-Kosmetik für Puppen muss auch den Vor-

schriften der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 über kosmeti- sche Mittel (VKos) entsprechen.

11. Grenzwerte für die Migrationsprüfung:

a. Abweichend von den Ziffern 3 und 4 dürfen die folgenden Grenzwerte in der Migrationsprüfung von Spielzeug und Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element oder Verbindung mg/kg mg/kg mg/kg in trockenen, in flüssigen oder in abgeschabten brüchigen, staub- haftenden Spiel- Spielzeugmaterialien förmigen oder zeugmaterialien geschmeidigen Spielzeugmaterialien

Aluminium 5625 1406 70000 Antimon 45 11,3 560 Arsen 3,8 0,9 47 Barium 1500 375 18750 Bor 1200 300 15000 Cadmium 1,3 0,3 17 Chrom(3+) 37,5 9,4 460 Chrom(6+) 0,02 0,005 0,2 Cobalt 10,5 2,6 130 Kupfer 622,5 156 7700 Blei 13,5 3,4 160 Mangan 1200 300 15000 Quecksilber 7,5 1,9 94 Nickel 75 18,8 930 Selen 37,5 9,4 460 Strontium 4500 1125 56000 Zinn 15000 3750 180000 Organozinnverbindungen 0,9 0,2 12 Zink 3750 938 46000

b. Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug und Bestandteile von Spielzeug, die bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Ge- brauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kin- dern durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliche Gefahr durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder län- geren Hautkontakt eindeutig ausschliessen. 13a. Aufgehoben 13b. Aufgehoben

7 SR 817.023.31

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Spielzeugverordnung AS 2017

14. Spielzeug, einschliesslich Aktivitätsspielzeug, darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer seiner Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi besteht, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmit- telbar und länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt und mehr als 0,5 mg/kg eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d der Chemikalien-Risiko- reduktions-Verordnung vom 18. Mai 20058 aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.

15. Für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwen-

dung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spiel- zeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, gelten fol- gende spezifischen Grenzwerte:

Stoff CAS-Nummer Grenzwert

Formamid 75-12-7 20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeug- materialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten. 1,2-Benzisothiazol- 2634-33-5 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in 3(2H)-on wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:20059 Reaktionsmasse aus: 55965-84-9 1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in 5-Chlor-2-methyl-4- wässrigem Spielzeugmaterial isothiazolin-3-on [EG- Nr. 247-500-7] und 2- Methyl-2H-isothiazol- 3-on [EG-Nr. 220- 239-6] (3:1) 5-Chlor-2- 26172-55-4 0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in methylisothiazolin- wässrigem Spielzeugmaterial 3(2H)-on 2-Methylisothiazolin- 2682-20-4 0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in 3(2H)-on wässrigem Spielzeugmaterial

Ziff. 4/6

6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebs- mittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwen- dige Mass beschränkt werden. Beim Betrieb des Spielzeugs muss ein Si- cherheitsniveau eingehalten werden, das dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den anwendbaren Massnahmen entspricht.

8 SR 814.81

9 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweize-

rischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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Spielzeugverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1, 2 und 6)

Warnhinweise

Teil B Ziff. 1.1

1.1 Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss mit

einem Warnhinweis versehen sein, beispielsweise: «Achtung. Nicht für Kin- der unter 36 Monaten geeignet.» oder «Achtung. Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.» oder in Form der folgenden Abbildung:

Teil B Ziff. 2, 3, 4, 6, 9.1 und 10

2. Aktivitätsspielzeug

2.1 Aktivitätsspielzeug ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen

tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rut- schen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten.

2.2 Aktivitätsspielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Nur für den Hausgebrauch.»

2.3 Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivi-

tätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der darauf hingewiesen wird, dass eine regelmässige Überprüfung und War- tung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Bo- den usw.) notwendig ist und dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Zudem müssen dem Spielzeug Anwei- sungen für eine sachgerechte Montage beigefügt sein. Diese enthalten Hin- weise auf die Teile, von denen bei falscher Montage Gefahren ausgehen können, sowie Angaben darüber, wie die Aufstellungsfläche für das Spiel- zeug beschaffen sein muss.

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Spielzeugverordnung AS 2017

3. Funktionelles Spielzeug

3.1 Ein funktionelles Spielzeug ist ein Spielzeug, das dieselben Funktionen

erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist und bei dem oder der es sich um ein massstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts, Geräts oder einer derartigen Einrichtung handeln kann.

3.2 Funktionelles Spielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.»

3.3 Die Gebrauchsanweisung für funktionelles Spielzeug muss eine Beschrei-

bung der Vorsichtsmassnahmen enthalten, die bei der Verwendung zu be- achten sind. Sie muss auf die Gefahren hinweisen, denen sich Benutzerinnen und Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Massnahmen aussetzen. Diese Ge- fahren sind näher zu bezeichnen. Es handelt sich in der Regel um Gefahren, die von dem Gerät oder Produkt ausgehen können, dessen verkleinertes Mo- dell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzu- legen.

4. Chemisches Spielzeug

4.1 Ein chemisches Spielzeug ist ein Spielzeug, das für den direkten Umgang

mit chemischen Stoffen und Zubereitungen und für eine altersgemässe Ver- wendung unter Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist.

4.2 Die Verpackung von chemischem Spielzeug muss mit folgendem Warnhin-

weis versehen sein: «Achtung. Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren10. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.»

4.3 Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zuberei-

tungen enthält, muss auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Zu- bereitungen aufmerksam machen. Sie muss eine Beschreibung der von den Benutzerinnen und Benutzern einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen enthal- ten, die bei der Verwendung zu beachten sind. Sie muss auf die Gefahren hinweisen, denen sich Benutzerinnen und Benutzer bei Nichtbeachtung die- ser Massnahmen aussetzen. Die Gefahren sind kurz zu beschreiben. Die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen bei schweren Unfällen, die aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart eintreten können, sind aufzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

4.4 Die Bestimmungen in der ChemV11 über die Einstufung, Verpackung und

Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen bleiben vorbehalten.

10 Das Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

11 SR 813.11

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Spielzeugverordnung AS 2017

4.5 Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere Kästen für Kunststoff-

Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und fotografi- sche Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das bei Gebrauch chemische Reaktionen auslöst oder zu vergleichbaren Stoffänderungen führt.

6. Wasserspielzeug

6.1 Ein Wasserspielzeug ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser

bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten.

6.2 Wasserspielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwen- den.»

9.1 Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen

Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, muss mit folgendem Hinweis versehen sein: «Achtung. Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf al- len Vieren zu krabbeln.»

10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn,

Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

10.1 Ein Brettspiel für den Geruchssinn ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin

besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen.

10.2 Ein Kosmetikkoffer ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern

dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Bade- schaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarpfle- gemittel herzustellen. 10.3 Ein Spiel für Geschmacksinn ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süssstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süssigkeiten oder andere Gerichte her- stellen können. 10.4 Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchsinn, in Kos- metikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, welche die in Anhang 2 Ziffer 3.9 Buchstabe a Nummern 41–55 und Buchstabe b aufgeführten Duft- stoffe enthalten, muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein: «Achtung. Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können».

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Spielzeugverordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 8)

Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug12

Nummer Titel

SN EN 71-1:2015 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physika- lische Eigenschaften SN EN 71-2:2011 Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit mit Änderung A1:2014 SN EN 71-3:2013 Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter mit Änderung A1:2014 Elemente SN EN 71-4: 2013 Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche SN EN 71-5:2016 Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets), ausgenommen Experimentierkästen SN EN 71-7:2014 Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermalfarben – Anforde- rungen und Prüfverfahren SN EN 71-8:2011 Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Aussenbereich) SN EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: Nitrosamine und nitrosier- bare Stoffe SN EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele für den Geruch- sinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn SN EN 71-14:2015 Sicherheit von Spielzeug – Teil 14: Trampoline für den häusli- chen Gebrauch SN EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge – Sicherheit mit Änderung A2:2011 und Berichtigung AC:2011 mit Änderung A11:2012 und Berichtigung AC:2013 mit Änderung A12:2015

12 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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