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AS 2017 1657

AS 2017 1657

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 22. Februar 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 32c Flüssiggasanlagen

1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas (Flüs-

siggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brän- de, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2 Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.

3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein.

Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen.

4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und

nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit. 5 Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.

6 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz beim

Erstellen von Flüssiggasanlagen, beim Umgang damit, bei der Kontrolle und über die erforderliche fachliche Qualifikation. Überdies berücksichtigt sie Artikel 49a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge und Artikel 129 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November

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V über die Unfallverhütung AS 2017

19783. Sie überträgt die Erarbeitung der Richtlinien einer Fachkommission, in der die betroffenen Bundesämter und der Verein «Arbeitskreis LPG4» vertreten sind.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen

an Strassenfahrzeuge

Art. 49a Flüssiggasanlagen

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen zu Flüssiggasanlagen

enthält, richten sich die Erstellung, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anla- gen nach Artikel 32c der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Unfallver- hütung.

2 Vorbehalten bleiben Weisungen des Bundesamts für Strassen.

2. Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19787

Art. 1298 Flüssiggasanlagen

1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in

Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermie- den werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2 Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.

3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein.

Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie untergebracht und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird.

4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und

nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit. 5 Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.

3 SR 747.201.1

4 Liquefied Petroleum Gas

5 SR 741.41 6 SR 832.30 7 SR 747.201.1

8 Artikel 129 in der Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2005 (AS 2015 4351)

wird mit der vorliegenden Änderung hinfällig.

V über die Unfallverhütung AS 2017

6 Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32c

Absatz 6 der Verordnung vom 19. Dezember 19839 über die Unfallverhütung. Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlas- sen.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

22. Februar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 SR 832.30

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