AS 2017 1671
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Änderung vom 3. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Diese Verordnung gilt für:
a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU) und Norwegen und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten; b. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren der Aquakultur sowie von Tier- produkten, ausgenommen tierische Samen, Eizellen und Embryonen, aus Is- land und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.
2 Die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur,
sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island sind in der Verordnung vom 18. Novem- ber 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) geregelt.
2016-3197 1671
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2017 mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
Art. 4 Bst. fbis In dieser Verordnung bedeuten: fbis. System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das von der Eid- genössischen Zollverwaltung (EZV) gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 für die Zollanmeldung zur Verfügung ge- stellt wird;
Art. 5a Einfuhrverbot für Robbenprodukte
1 Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.
2 Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:
1. aus einer Jagd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1007/20094 stammen, und
2. begleitet sind von einer Bescheinigung nach Artikel 4 und dem Anhang
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/18505, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist; b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch; c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut; d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungs- zwecken.
Art. 13 Abs. 2
2 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln
muss die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung die Nummer der Gesund- heitsbescheinigung gemäss TRACES beziehungsweise die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.
Art. 34 Kontrolle der Einfuhr und der Durchfuhr
1 Bei Einfuhrsendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Lauf-
vögeln, die bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» angemeldet werden, wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informa- tionssystem EDAV (Art. 42a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich
3 SR 631.0
4 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.
5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2017 mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
wird geprüft, ob die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung vorliegt.
2 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln,
die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden, kontrolliert die EZV risiko- basiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen beiliegen.
3 Bei den übrigen Ein- und Durchfuhrsendungen kann die EZV stichprobenweise
kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
Art. 36a Massnahmen bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» Ergibt die Prüfung nach Artikel 34 Absatz 1, dass die erforderliche Gesundheitsbe- scheinigung oder Bewilligung nicht vorliegt, so erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs.
Art. 41a Verknüpfung Die Verknüpfung von TRACES mit dem System «e-dec» richtet sich nach Arti-
Gliederungstitel vor Art. 42a 7a. Abschnitt: Informationssystem EDAV
1 Das Informationssystem EDAV enthält für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten nach dieser Verordnung die Daten nach Artikel 102b EDAV-DS7 sowie die Daten zum Exporteur.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 102a und 102c–102i EDAV-DS.
Art. 47 Einleitungssatz Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kan- tonschemiker meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Wider- handlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere betreffend:
6 SR 916.443.10 7 SR 916.443.10
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II Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
3. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr