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AS 2017 1689

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernäh- rungsbedarf und regelt die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Kenn- zeichnung, die Aufmachung und die Werbung dieser Lebensmittel.

Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf werden in folgende Kategorien eingeteilt: a. Säuglingsanfangsnahrung; b. Folgenahrung; c. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; d. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; e. Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung; f. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler.

SR 817.022.104 1 SR 817.02

2014-3408 1689

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

zugesetzt werden, müssen: a. in bioverfügbarer Form vorliegen; b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben; c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.

2 Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und

Verbindungen zugegeben werden: a. Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1; b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind.

3 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusam-

mengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Er- kenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind.

4 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Ge-

sundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird.

5 Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum

direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben. 6 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Test- verfahren nachzuweisen.

Art. 4 Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom

16. Dezember 20163 über die Information über Lebensmittel (LIV) sind auf dem Etikett Informationen über die angemessene Verwendung anzubringen.

2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 LIV ist die Nährwertdeklaration unabhängig

von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses zwingend.

3 Alle obligatorischen Angaben sind in einer für Konsumentinnen und Konsumenten

gut verständlichen Sprache zu verfassen.

2 SR 817.022.2 3 SR 817.022.16

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung

Art. 5 Begriff 1 Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für gesunde Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsbedürfnisse dieser Säuglinge deckt.

2 Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von

Absatz 1 ist, darf nicht als solche in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden.

Art. 6 Anforderungen Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen: a. Sie wird hergestellt aus:

1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2; und

2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säug-

lingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkennt- nisse nachgewiesen ist. b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. c. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein. d. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugesetzt werden. Für diese gelten:

1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Rein-

heitskriterien nach Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung vom 25. No- vember 20134 (ZuV);

2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Rein-

heitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkann- ten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.

Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines

1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnah-

rung». 2 Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchpro- teinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett

erforderlich: a. eine Angabe darüber, dass sich das Erzeugnis für die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;

4 SR 817.022.31

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

b. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Ent- sorgung des Erzeugnisses; c. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung des Erzeugnisses gesundheitsschädlich sein kann; d. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:

1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsan-

fangsnahrung überlegen ist, und

2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute

auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.

4 Zulässig sind zudem:

a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:

1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifi-

zierte Personen,

2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Ge-

sundheitsberufe; b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.

5 Nicht zulässig sind:

a. das Kennzeichnen von Säuglingsanfangsnahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte; b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder eine Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten; c. die Verwendung von Begriffen wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».

6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig

von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.

Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1 In Abweichung der Bestimmungen nach dem 11. Abschnitt LIV5:

a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht wer- den; b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden; c. dürfen weder beim Energie- noch beim Nährstoffgehalt prozentuale Anga- ben zu den Referenzmengen gemacht werden.

5 SR 817.022.16

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatori-

schen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertde-

klaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 aufgeführten Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden: a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat-oder Fettkomponenten; b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein; c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt ist; d. die Menge der nach Artikel 6 zugesetzten Stoffe.

4 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach dem 12. Abschnitt LIV sind

für Säuglingsanfangsnahrungen nicht zulässig. Ausgenommen sind die folgenden Hinweise auf Laktose und Docosahexaensäure (DHA): a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Er- zeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist; b. der Hinweis «laktosefrei», sofern der Laktoseanteil in dem Erzeugnis c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteiniso- laten hergestellten Säuglingsanfangsnahrung, sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schriftgrösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu; d. der Hinweis «enthält Docosahexaensäure (gesetzlich für Säuglingsanfangs- nahrung vorgeschrieben)» oder «enthält DHA (gesetzlich für Säuglingsan- fangsnahrung vorgeschrieben)».

Art. 9 Aufmachung und Werbung Die Artikel 7 und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in oder zur Weiterverteilung ausserhalb dieser Institutionen oder Organisationen verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird, darf nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen.

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Art. 11 Meldepflicht

1 Wer Säuglingsanfangsnahrung herstellt oder importiert und diese in Verkehr

bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden. 2 Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laseraus- druck davon einzureichen.

2 Abschnitt: Folgenahrung

Art. 12 Begriff Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist: a. für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können; und b. für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren.

Art. 13 Anforderungen Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen: a. Sie wird hergestellt aus:

1. den Proteinquellen nach Anhang 3 Ziffer 2; und

2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über

sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wis- senschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen. c. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein. d. Der Folgenahrung dürfen nur Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zu- gegeben werden. Für diese gelten:

1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Rein-

heitskriterien nach Anhang 4 ZuV6;

2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Rein-

heitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkann- ten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.

6 SR 817.022.31

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines

1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».

2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett

erforderlich: a. die Angabe, dass das Erzeugnis:

1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter

von mindestens sechs Monaten eignet,

2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und

3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmo-

nate verwendet werden darf; b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbeson- dere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll:

1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der

Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und

2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse

des einzelnen Säuglings; c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Ent- sorgung des Erzeugnisses; d. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesund- heitsschädlich sein kann; e. eine Angabe wie „Wichtiger Hinweis“, gefolgt von:

1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Folgenahrung

überlegen ist, und

2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute

auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.

4 Zulässig sind zudem:

a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:

1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifi-

zierte Personen,

2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Ge-

sundheitsberufe; b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Folgenahrung und zur Illust- ration der Zubereitungsmethoden.

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

5 Nicht zulässig sind:

a. das Kennzeichnen von Folgenahrung in einer Weise, die vom Stillen abhal- ten könnte; b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten; c. die Verwendung von Begriffen, wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».

6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Folgenahrungen eindeutig von

Säuglingsanfangsnahrungen unterschieden werden können und jede Verwechs- lungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.

Art. 15 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1 In Abweichung der Bestimmungen nach 11. Abschnitt LIV 7:

a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht wer- den; b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden; c. dürfen nur bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil an den Referenzmengen angegeben werden; es gelten die spezifischen Referenz- mengen nach Anhang 4.

2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatori-

schen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwert-

deklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 3 enthalte- nen Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zuberei- tung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden: a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten; b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein; c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen je 100 ml des gebrauchsfertigen Erzeugnisses, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt ist; d. die Menge der nach Artikel 13 zugesetzten Stoffe.

4 Folgende Hinweise auf Laktose sind zulässig:

a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Er- zeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist;

7 SR 817.022.16

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

b. der Hinweis «laktosefrei», wenn der Laktoseanteil in dem Erzeugnis c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteiniso- laten hergestellte Folgenahrung , sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schrift- grösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu.

Art. 16 Aufmachung und Werbung Die Artikel 14 und 15 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 17 Meldepflicht

1 Wer Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten oder Folgenahrung, die andere als in

Anhang 1 aufgeführte Stoffe und Verbindungen enthält, herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem BLV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden. 2 Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laseraus- druck davon einzureichen.

3. Abschnitt:

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 18 Begriff

1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebens-

mittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen vier Monaten und drei Jahren entsprechen.

2 Sie sind zum Verzehr bestimmt:

a. während der Entwöhnung der Säuglinge; b. zur Ergänzung der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern; oder c. zur allmählichen Umstellung auf normale Kost.

3 Nicht als Beikost gelten Milchgetränke, die für Kleinkinder bestimmt ist.

Art. 19 Anforderungen

1 Getreidebeikost darf angeboten werden als:

a. einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaf- ten Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden;

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

b. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden müssen; c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeig- neten Flüssigkeiten verzehrt werden; d. Zwiebacks sowie Biscuits oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüs- sigkeiten verzehrt werden.

2 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus

Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnis- se von Kindern nach Artikel 18 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaft- liche Daten belegt ist.

3 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. b. Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen. c. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden.

4 Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vita-

mine und Mineralstoffe zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 7.

Art. 20 Kennzeichnung: Allgemeines Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 muss das Etikett folgende Angaben und Informationen enthalten: a. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung sei- ner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf; b. Informationen über den Glutengehalt, wie «glutenhaltig», oder die Gluten- freiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt; c. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in den Anhängen 5 und 6 spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Por- tion des Produkts; d. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hin- weis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

Art. 21 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1 Die Nährwertkennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Stoffe nach

Anhang 4 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenen- falls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c fällt.

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

2 Zusätzlich zu den Zahlenangaben nach den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der

Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 4, die sich auf die Beikost beziehen, der prozentuale Anteil am Referenzwert angegeben wer- den. Die prozentuale Angabe ist nur zulässig, wenn in 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls in einer festgelegten Portion des Produkts mindestens 15 Prozent des Referenzwerts nach Anhang 4 enthalten sind.

4. Abschnitt:

Gemeinsame Bestimmungen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerten in Säuglingsnahrung, Folgekost, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 22

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 8

Liste A behandelt worden sind, dürfen nicht zur Herstellung von Säuglingsanfangs- nahrung, von Folgenahrung, von Getreidebeikost und von anderer Beikost für Säug- linge und Kleinkinder verwendet werden. 2 Die in Anhang 8 Liste A aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten als nicht ver- wendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betra- gen.

3 Für die in Anhang 8 Liste B aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten die dort

aufgeführten Rückstandshöchstgehalte.

4 In verkaufsfertigen oder nach Anweisung der Herstellerin oder des Herstellers

hergestellten Produkten dürfen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg je Wirkstoff übersteigt.

3. Kapitel: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Art. 23 Begriff Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die bestimmt sind für Patientinnen und Patienten mit: a. eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Ver- dauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe, einschliesslich deren Metaboliten; oder b. einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modi- fizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für die Ernährung bestimmter Personengruppen oder eine Kombination von beiden den Be- dürfnissen nicht entspricht.

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Art. 24 Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden in die folgenden Katego-

rien eingeteilt: a. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle für Per- sonen, für die sie bestimmt sind, verwendet werden können, mit einer Nähr- stoff-Standardformulierung; b. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle ver- wendet werden können, mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine be- stimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwer- den spezifisch angepasst wurde; c. diätetisch unvollständige Lebensmittel, die sich nicht als einzige Nahrungs- quelle eignen, mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurde.

2 Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstaben a und b können auch zum teilweisen

Ersatz oder zur Ergänzung der Ernährung einer Patientin oder eines Patienten ver- wendet werden.

Art. 25 Anforderungen

1 Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss auf

anerkannten medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen.

2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dürfen Stoffe und Verbindungen

nach Anhang 1 enthalten.

3 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen:

a. sich gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen; b. den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; und c. den in Anhang 9 aufgeführten Kriterien entsprechen. 4 Die Wirksamkeit eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen.

Art. 26 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden Die Bestimmungen nach Artikel 22 Absätze 1–4 gelten auch für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden.

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Art. 27 Meldepflicht Wer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem BLV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden. Dem BLV ist dazu eine Originalpackung, ein Originaletikett oder deren respektive ge- druckte Version mit Rezeptur einzureichen.

Art. 28 Kennzeichnung: Allgemeines

1 Die Sachbezeichnung lautet «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

(bilanzierte Diät)».

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind auf dem Etikett folgende Angaben

anzubringen: a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss; b. ein Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist; c. ein Hinweis «Zum Diätmanagement bei …», ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist; d. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gege- benenfalls hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu denjenigen Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden; e. eine Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses.

3 Weiter können folgende Angaben angebracht werden:

a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist; b. ein Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit, der Störung oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist. c. ein Hinweis auf Vorsichtsmassnahmen und Kontraindikationen; d. eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf; e. Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach dem Öffnen der Verpackung.

4 Den Angaben nach den Absätzen 2 Buchstaben a und b und 3 Buchstaben a und b

muss der Ausdruck «Wichtiger Hinweis» oder eine gleichbedeutende Formulierung vorangestellt werden.

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Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV 8 sind in der Nährwertde-

klaration folgende Angaben zu machen: a. die Menge aller in Anhang 9 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die das Erzeugnis enthält; b. die Mengen an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern die Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist; c. Angaben zum Ursprung und zur Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Prote- ine oder Proteinhydrolysate; d. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses.

2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die die Angaben aus der obliga-

torischen Nährwertdeklaration nicht auf dem Etikett wiederholt werden.

3 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 LIV dürfen der Energiewert und die Nähr-

stoffmengen nicht als Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden.

4 Der Natriumgehalt ist gemeinsam mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und

kann anschliessend an den Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: Salz: X g (davon Natrium Y mg).

5 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln für besonde-

re medizinische Zwecke nicht zulässig.

Art. 30 Kennzeichnung: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden. Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanfor- derungen von Säuglingen entwickelt wurden, gelten in Bezug auf die Kennzeich- nung zusätzlich zu den Artikeln 28 und 29 die folgenden Anforderungen: a. Zulässig sind Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses und als Illustration der Zubereitung. b. Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten; Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses und als Illustration der Zuberei- tung sind jedoch zulässig. c. Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass die hier beschriebenen Er- zeugnisse eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen und von Folgenahrun- gen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausge- schlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.

8 SR 817.022.16

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Art. 31 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden

1 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernäh-

rungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, ist nur in Veröffentlichun- gen, die der Säuglingspflege gewidmet sind, und in wissenschaftlichen Publikatio- nen erlaubt. Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Lebensmittel idealisieren könnten.

2 In Verkaufsstellen von diesen Lebensmitteln dürfen keine Proben oder Muster

verteilt werden. Werbung mittels besonderer Auslagen, Rabattmarken, Zugabearti- keln, Sonderangeboten, Lockartikeln und Koppelungsgeschäften, die zum Kauf anregen könnten, ist unzulässig. 3 Herstellerinnen, Hersteller, Vertreiberinnen und Vertreiber dürfen diese Lebens- mittel der Bevölkerung, namentlich Schwangeren, Müttern und deren Familienmit- gliedern, nicht als kostenlose oder verbilligte Erzeugnisse, Proben oder Muster oder andere Werbegeschenke abgeben.

4. Kapitel: Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Art. 32 Begriff Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei der Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen.

Art. 33 Kategorien von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung werden in zwei Kategorien eingeteilt: a. Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration; b. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

Art. 34 Anforderungen

1 Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen und es

dürfen nur Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden.

2 Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten

Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackungseinheit enthalten sein.

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Art. 35 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet:

a. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für ei- ne gewichtskontrollierende Ernährung»; b. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

2 Abweichend von den Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 LIV 9:

a. sind je angegebene Menge des gebrauchsfertigen, zum Verbrauch angebote- nen Erzeugnisses anzugeben:

1. der Energiewert in kJ und kcal,

2. der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten sowie an Vitami-

nen und Mineralstoffen nach Anhang 10 in Zahlenwerten; b. ist bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten zusätzlich zur Gehaltsangabe von Vitaminen und Mineralstoffen auf deren prozentua- len Anteil an der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr nach Anhang 10 LIV hinzuweisen.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV sind anzugeben:

a. bei Erzeugnissen, die zubereitet werden müssen: Anweisungen für die rich- tige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung; b. der Hinweis, dass eine ausreichende tägliche Flüssigkeitsaufnahme wichtig ist; c. wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als 20 g mehrwer- tige Alkohole zugeführt werden: ein Hinweis auf eine mögliche abführende Wirkung; d. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: die Hinweise:

1. dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener

Menge enthalten sind,

2. dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsul-

tation verwendet werden sollte; e. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: der Hinweis, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

9 SR 817.022.16

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5. Kapitel: Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

Art. 36 Begriff Ein Lebensmittel gilt als Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, wenn es deren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf gerecht wird und eine praktische Nähr- stoffquelle darstellt, für den Fall, dass der Konsum von üblichen Lebensmitteln nicht praktikabel ist.

Art. 37 Kategorien von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler werden in vier Kategorien eingeteilt: a. Produkte zur Energiebereitstellung; b. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen; c. Protein- und Aminosäurenpräparate; d. eine Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.

Art. 38 Anforderungen

1 Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler dürfen enthalten:

a. die Vitamine, die Mineralstoffe und die sonstigen Stoffe nach Anhang 11 nach den dort festgelegten Anforderungen in den Verbindungen nach An- hang 12; b. Stoffe, die:

1. nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610 über neuartige

Lebensmittel zulässig sind und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulassen,

2. vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden und deren An-

wendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sport- lerinnen und Sportler zulassen; c. weitere Lebensmittel; die Buchstaben a und b bleiben vorbehalten.

2 Für lebende Bakterienkulturen gilt Anhang 13.

3 Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 14

Ziffer 1 erfüllen. 4 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 erfüllen.

5 Für Kombinationen nach Artikel 37 Buchstabe d gelten die Anforderungen an die

einzelnen Komponenten.

10 SR 817.022.2

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Art. 39 Antrag auf Änderung der Anhänge 11 und 12 Das BLV kann auf begründeten Antrag hin: a. weitere Stoffe in Anhang 11 aufnehmen; b. die Anforderungen an die Stoffe in Anhang 11 ändern; c. weitere Verbindungen in Anhang 12 aufnehmen.

Art. 40 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV 11.

2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der

Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12.

3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und

in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden: a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes 12; oder b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».

4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und

sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsu- menten beziehen.

5 Getränke mit einer Osmolarität von 270–290 mmol pro Liter können als isoton,

Getränke mit einer Osmolarität von 260 mmol pro Liter oder weniger können als hypoton bezeichnet werden.

6. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 41

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem

Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 23. November 200513 über Speziallebensmittel wird aufgehoben.

11 SR 817.022.16

12 www.the-icsp.org

13 AS 2005 5953, 2006 4919, 2007 1065, 2008 961 6035, 2009 1997, 2010 973 4615, 2011 6253, 2013 4919, 2014 405

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Art. 43 Übergangsbestimmungen 1 Lebensmittel, die den Meldepflichten nach den Artikeln 11 und 17 unterliegen und die bereits in Verkehr gebracht und nach bisherigem Recht gemeldet worden sind, gelten auch unter dem neuen Recht als gemeldet.

2 Der Hinweis nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d darf nur für Säuglingsanfangs-

nahrung verwendet werden, die vor dem 22. Februar 2025 in Verkehr gebracht wird.

Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 25 Abs. 2 und 34 Abs. 1)

Stoffe und Verbindungen Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Vitamine Biotin D-Biotin x x x x Folat Calcium-L-methylfolat x x Folsäure oder Pteroylmonoglutaminsäure x x x x Niacin Nicotinamid x x x x Nicotinsäure x x x x Pantothensäure Calcium-D-pantothenat x x x x Dexpanthenol x x x x Natrium-D-pantothenat x x x x Riboflavin Natrium-Riboflavin-5'-phosphat x x x x Riboflavin x x x x Thiamin Thiaminhydrochlorid x x x x Thiaminmononitrat x x x x Vitamin A β-Carotin x x x Retinol x x x x Retinylacetat x x x x Retinylpalmitat x x x x

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Vitamin B6 Pyridoxin-5'-phosphat x x x x Pyridoxindipalmitat x x x Pyridoxinhydrochlorid x x x x Vitamin B12 Cyanocobalmin x x x x Hydroxocobalmin x x x x Vitamin C Calcium-L-ascorbat x x x x Kalium-L-ascorbat x x x x L-Ascorbinsäure x x x x L-Ascorbyl-6-palmitat x x x x Natrium-L-ascorbat x x x x Vitamin D Cholecalciferol x x x x Ergocalciferol x x x x Vitamin E D-α-Tocopherol x x x x D-α-Tocopherylacetat x x x x D-α-tocopheryl-Polyethylenglycol-1000- x x x x Succinat (TPGS) [kommt im Erlass sonst nicht vor.] D-α-Tocopherylsäuresuccinat x x x x DL-α-Tocopherol x x x x DL-α-Tocopherylacetat x x x x

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Vitamin K Menachinon14 x x Phyllochinon oder Phytomenadion x x x x Mineralstoffe Bor Borsäure x x Natriumborat x x Calcium Calciumbisglycinat x x Calciumcarbonat x x x x Calciumchlorid x x x x Calciumcitrat oder Calciumsalze der x x x x Zitronensäure Calciumcitratmalat x x Calciumgluconat x x x x Calciumglycerophosphat x x x x Calciumhydroxid x x x x Calciumlactat x x x x Calcium-L-pidolat x x Calciummalat x x Calciumorthophosphat oder Calciumsal- x x x x ze der Orthophosphorsäure Calciumoxid x x x Calciumsulfat x x

14 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Chrom Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat x x Chrom-(III)-Sulfat und sein Hexahydrat x x Chrompiccolinat x x Eisen Eisenammoniumcitrat x x x x Eisenammoniumphosphat x x Eisenbisglycinat x x x Eisencarbonat x x x Eisencitrat x x x x Eisendiphosphat oder Eisenpyrophospha) x x x x Eisenfumarat x x x x Eisengluconat x x x x Eisenlactat x x x x Eisen-L-pidolat x x Eisennatriumdiphosphat x x x Eisen-Natrium-EDTA x x Eisensaccharat x x x Eisensulfat x x x x Elementares Eisen, aus Carbonyl + x x x elektrolytisch +wasserstoffreduziert Fluorid Kaliumfluorid x x Natriumfluorid x x Jod Kalimjodid x x x x Kaliumjodat x x x x Natriumjodat x x x

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Natriumjodid x x x x Kalium Kaliumbikarbonat x x x x Kaliumcarbonat x x x x Kaliumchlorid x x x x Kaliumcitrat x x x x Kaliumgluconat x x x x Kaliumglycerophosphat x x x Kaliumhydroxid x x x Kaliumlactat x x x x Kaliumsalze der Orthophosphorsäure x x x Magnesiumkaliumcitrat x x Kupfer Kupfercarbonat x x x x Kupfercitrat x x x x Kupferguconat x x x x Kupfer-Lysinkomplex x x x x Kupfersulfat x x x x Magnesium Magnesiumacetat x x Magnesiumbisglycinat x x Magnesiumcarbonat x x x x Magnesiumchlorid x x x x Magnesiumcitrat oder Magnesiumsalze x x x x der Zitronensäure Magnesiumgluconat x x x x Magnesiumglycerophosphat x x x

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Magnesiumhydroxid x x x x Magnesiumkaliumcitrat x x Magnesiumlactat x x x Magnesium-L-aspartat x Magnesium-L-pidolat x x Magnesiumorthophosphat oder Magnesi- x x x x umsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumoxid x x x x Magnesiumsulfat x x x x Mangan Mangancarbonat x x x x Manganchlorid x x x x Mangancitrat x x x x Mangangluconat x x x x Manganglycerophosphat x x x Mangansulfat x x x x Molybdän Ammoniummolybdat x x Natriummolybdat x x Natrium Natriumbicarbonat x x x Natriumcarbonat x x x Natriumchlorid x x x Natriumcitrat x x x Natriumgluconat x x x Natriumhydroxid x x x Natriumlactat x x x

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Natriumsalze der Orthophosphorsäure x x x Selen Natriumhydrogenselenit x x Natriumselenat x x x Natriumselenit x x x Selenangereicherte Hefe15 x x Zink Zinkacetat x x x x Zinkbisglycinat x x Zinkcarbonat x x Zinkchlorid x x x x Zinkcitrat x x x x Zinkgluconat x x x x Zinklactat x x x x Zinkoxid x x x x Zink Zinksulfat x x x x

15 In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Selen-Hefen, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des insgesamt im Produkt enthaltenen Selenextrakts). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

Aminosäuren Aminosäuren16 Cystin17 x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid Glycin x L-Alanin - x x L-Arginin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Arginin-L-Aspartat x L-Asparaginsäure x L-Citrullin x L-Cystein x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Glutamin x x L-Glutaminsäure x x L-Histidin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Isoleucin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid

16 Für Aminosäuren, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden, dürfen nur die ausdrücklich ge- nannten Hydrochloride verwendet werden. Für Aminosäuren, die Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskon- trollierende Ernährung zugesetzt werden, dürfen gegebenenfalls auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwen- det werden. 17 Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, darf nur L-Cystein und kein Cystin beigegeben werden. Im Falle der Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost darf Cystein nur in Form von L-Cystein zugesetzt werden.

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

L-Leucin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Lysin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x chlorid chlorid L-Lysinacetat x x L-Lysin-L-Aspartat x L-Lysin-L-Glutamat x L-Methonin x x x x L-Ornithin x x L-Phenylalanin x x x x L-Prolin x L-Serin x L-Threonin x x x x L-Tryptophan x x x x L-Tyrosin x x x x L-Valin x x x x N-Acetyl-L-Cystein x N-Acetyl-L-Methionin x in Erzeugnissen, die für Personen ab 1 Jahr bestimmt sind. Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren Carnitin und Taurin L-Carnitin x x x x L-Carnitin-hydrochlorid x x x x

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Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs- und Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere Lebensmittel für gewichts- Folgenahrung andere Beikost medizinische Zwecke kontrollierende Ernährung

L-Carnitin-L-Tartrat x x x Taurin x x x Cholin und Inositol Cholin x x x x Cholinbitartrat x x x x Cholinchlorid x x x x Cholincitrat x x x x Inositol x x x Nukleotide Adenosin-5'-phosphorsäure (AMP) x x x Cytidin-5'-monophosphorsäure (CMP x x x Guanosin-5'-phosphorsäure (GMP) x x x Ionosin-5'-phosphorsäure (IMP) x x x Natriumsalz der AMP x x x Natriumsalz der CMP x x x Natriumsalz der GMP x x x Natriumsalze der IMP x x x Natriumsalze der UMP x x x Uridin-5'-phophorsäure (UMP) x x x

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Anhang 2 (Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 8 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens Höchstens

2 Proteine

2.1 Definitionen

Proteingehalt = Stickstoffgehalt  6,25.

2.2 Anfangsnahrungen auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet wer- den, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf der Grundlage der anerkannten Empfeh- lungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

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2.3 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens Höchstens Die Proteinhydrolysate bestehen aus folgenden Quellen: Entmineralisiertem Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Aus- fällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus: a) 63% Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent der Trockenmasse und einer Pro- tein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent sowie einem Asche- Höchstgehalt von 3 Prozent; und b) 37% Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 Prozent der Trockenmasse und Protein-Denaturierung von we- niger als 70 Prozent sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent. Die Proteinquellen müssen folgendermassen verarbeitet werden: Zweistufi- ges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwi- schen den beiden Hydrolyseschritten. Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure min- destens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzpro- tein (Muttermilch nach Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Ver- hältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhält- nis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernäh- rungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachge- wiesen, die auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkrei- sen zur Planung und zur Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.4 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit

Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Mindestens Höchstens Bei der Herstellung dieser Anfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaprotei- nisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchprote- inen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der

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gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Mutter- milch nach Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosin- gehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyro- sin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein vorausge- setzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürf- nisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der L-Carnitin-Gehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.5 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

2.6 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch

gelten folgende Werte:

Aminosäuren Anfangsnahrungen nach den Ziffern Anfangsnahrungen nach der Ziffer 2.3 2.2+2.4

Arginin – – 16 69 Cystein 9 38 6 24 Histidin 10 40 11 45 Isoleucin 22 90 17 72 Leucin 40 166 37 156 Lysin 27 113 29 122 Methionin 5 23 7 29 Phenylalanin 20 83 15 62 Threonin 18 77 19 80 Tryptophan 8 32 7 30 Tyrosin 18 76 14 59 Valin 21 88 19 80

3 Taurin

Wird der Anfangsnahrung Taurin zugesetzt, so darf der Gehalt nicht über

4 Cholin

Mindestens Höchstens

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5 Fette

Mindestens Höchstens

5.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

– Sesamöl – Baumwollsaatöl

5.2 Linolsäure

Mindestens Höchstens

5.3 α-Linolensäure

Mindestens Höchstens

5.4 Docosahexaensäure

Mindestens Höchstens

5.5 Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte

Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil am ge- samten Fettgehalt höchstens betragen:

561 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren: 2 %

562 bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 %

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

5.6 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten

Fettgehalts liegen.

5.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

6 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens

2 g/l betragen.

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7 Inositol

Mindestens Höchstens

8 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens

8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

a. Laktose; b. Maltose; c. Saccharose; d. Glukose; e. Malto-Dextrine; f. Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup; g. vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei); h. gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei).

8.2 Laktose

Mindestens Höchstens Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen: a. bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt; oder b. die den Hinweis «laktosefrei» nach Artikel 8 Absatz 4 tragen.

8.3 Saccharose

Saccharose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, so darf ihr Gehalt höchstens

20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts betragen.

8.4 Glukose

Glukose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, so darf ihr Gehalt höchstens

8.5 Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup

Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Anfangsnahrungen aus Sojapro- teinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilch- proteinen) nur zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht übersteigt. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Nah-

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rungen zugesetzt, so darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glu- kosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Anfangsnahrungen aus Proteinhydrolysaten zugesetzt, so gelten die Höchstgehalte für Glukose nach Ziffer 8.4.

8.6 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens – 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamt- kohlenhydratgehalts

9 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Säuglings- anfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Laktose und

10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht über-

steigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

10 Mineralstoffe

10.1 Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Protein-

hydrolysaten

Mineralstoffe je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Chlorid (mg) 14,3 38,2 60 160 Eisen (mg) 0,07 0,31 0,3 1,3 Fluoride (g) – 24 – 100 Jod (g) 3,6 6,9 15 29 Kalium (mg) 19,1 38,2 80 160 Kalzium (mg) 12 33,5 50 140 Kupfer (g) 14,3 24 60 100 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Mangan (g) 0,24 24 1 100 Molybdän – 3,3 – 14 Natrium (mg) 6 14,3 25 60 Phosphor (mg)18 6 21,5 25 90

18 Gesamtphosphorgehalt

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Mineralstoffe je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Selen (g) 0,72 2 3 8,6 Zink (mg) 0,12 0,24 0,5 1

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder aus Proteinhydrolysaten beträgt 80 Prozent des Gesamtphosphorgehal- tes.

10.2 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder als Mischung mit Kuh-

milch- oder Ziegenmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 10.1. Ausgenommen sind Eisen, Phosphor und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mineralstoffe je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,11 0,48 0,45 2 Phosphor (mg)19 7,2 24 30 100 Zink (mg) 0,18 0,3 0,75 1,25

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor be- trägt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phos- phors in Anfangsnahrungen aus Sojaproteinhydrolysaten beträgt 70 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.

11 Vitamine

Vitamine je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Biotin (g) 0,24 1,8 1 7,5 Folat (g-DFE)20 3,6 11,4 15 47,6 Niacin (mg)21 0,10 0,36 0,4 1,5 Pantothensäure (mg) 0,10 0,48 0,4 2 Vitamin A (g-RE)22 16,7 27,2 70 114 Vitamin B1 (Thiamin) (g) 9,60 72 40 300 Vitamin B2 (Riboflavin) 14,30 95,6 60 400

19 Gesamtphosphorgehalt

20 Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 g DFE = 1 g Nahrungsfolat = 0,6 g synthetische Folsäure aus Nahrung.

21 Vorgebildetes Niacin.

22 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

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Vitamine je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

(g) Vitamin B6 (g) 4,8 41,8 20 175 Vitamin B12 (g) 0,02 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 0,96 7,2 4 30 Vitamin D (g)23 0,48 0,72 2 3 Vitamin E (mg--TE)24 0,14 1,2 0,6 5 Vitamin K (g) 0,24 6 1 25

12 Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Nukleotide Höchstwert25 Höchstwert26

Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75

23 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 g = 400 IE Vitamin D.

24 -TE = d--Tocopheroläquivalent.

25 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ nicht überschreiten. 26 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 5 mg/100 kcal nicht überschreiten.

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Anhang 3 (Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Her- stellers zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens Höchstens

2 Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt  6,25.

2.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens Bei gleichem Energiewert muss die Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure min- destens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthal- ten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyro- singehalt zusammengerechnet werden.

2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens Höchstens Die Proteinhydrolysate bestehen aus folgenden Quellen: Entmineralisiertem Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Aus- fällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus: a) 63 % Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit ei- nem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent der Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent sowie einem Asche- Höchstgehalt von 3 Prozent und b) 37 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 Prozent der Trockenmasse und Protein-Denaturierung von we- niger als 70 Prozent sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent.

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Die Proteinquellen müssen folgendermassen verarbeitet werden: Zweistufi- ges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwi- schen den beiden Hydrolyseschritten. Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhyd- rolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Mutter- milch nach Anhang 2 Ziffer 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3 Folgenahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit

Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Mindestens Höchstens Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede es- senzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen ver- fügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach An- hang 2 Ziffer 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerech- net werden.

2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3 Taurin

Wird Taurin zugesetzt, darf der Gehalt nicht über 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) liegen.

4 Fette

Mindestens Höchstens

4.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

– Sesamöl – Baumwollsaatöl

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4.2 Linolsäure

Mindestens Höchstens

4.3 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten

Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

4.5 α-Linolensäure

Mindestens Höchstens

4.6 Docosahexaensäure

Mindestens Höchstens

4.7 Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte

Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:

481 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren: 2 %

482 bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 %

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

5 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

6 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Laktose

Mindestens Höchstens

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Diese Mindestgehalte gelten nicht für Folgenahrung: – in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Ge- samtproteingehalts beträgt; oder – die den Hinweis «laktosefrei» nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b trägt.

6.3 Saccharose, Fruktose, Honig

Mindestens Höchstens – einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4 Glukose

Glukose darf nur Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

6.5 Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup

Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf Folgenahrung aus Kuh- milch- oder Ziegenmilchproteinen oder Sojaproteinisolaten (pur oder in Kombination mit Kuhmilch- und Ziegenmilchproteinen) nur zugesetzt wer- den, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht übersteigt. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Nahrungen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt Werden Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt, gelten die Höchstwerte für Glu- kose nach Ziffer 6.4.

7 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kom- bination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofruc- tosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b verwendet werden.

8 Mineralstoffe

8.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydro-

lysaten

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Mineralstoffe je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Chlorid (mg) 14,3 38,2 60 160 Eisen (mg) 0,14 0,48 0,6 2 Fluoride (g) – 24 – 100 Jod (g) 3,6 6,9 15 29 Kalium (mg) 19,1 38,2 80 160 Kalzium (mg) 12 33,5 50 140 Kupfer (μg) 14,3 24 60 100 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Mangan (g) 0,24 24 1 100 Molybdän (g) – 3,3 – 14 Natrium (mg) 6 14,3 25 60 Phosphor (mg)27 6 21,5 25 90 Selen (g) 0,72 2 3 8,6 Zink (mg) 0,12 0,24 0,5 1

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor in Folgenahrung beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Folgenahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegen- milchproteinen oder aus Proteinhydrolysaten beträgt 80 Prozent des Ge- samtphosphorgehalts.

8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuh-

milch- oder Ziegenmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 8.1. Ausgenommen sind Eisen, Phosphor und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mineralstoffe je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,22 0,6 0,9 2,5 Phosphor (mg)28 7,2 24 30 100 Zink (mg) 0,18 0,3 0,75 1,25

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Sojaproteinhydrolysaten beträgt

70 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.

27 Gesamtphosphorgehalt

28 Gesamtphosphorgehalt

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9 Vitamine

Vitamine je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Biotin (g) 0,24 1,8 1 7,5 Folat (g-DFE)29 3,6 11,4 15 47,6 Niacin (mg)30 0,1 0,36 0,4 1,5 Pantothensäure (mg) 0,1 0,48 0,4 2 Vitamin A (g-RE)31 16,7 27,2 70 114 Vitamin B1 (Thiamin) (g) 9,6 72 40 300 Vitamin B2 (Riboflavin) 14,3 95,6 60 400 (g) Vitamin B6 (g) 4,8 41,8 20 175 Vitamin B12 (g) 0,02 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 0,96 7,2 4 30 Vitamin D (g)32 0,48 0,72 2 3 Vitamin E (mg--TE)33 0,14 1,2 0,6 5 Vitamin K (g) 0,24 6 1 25

10 Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Nukleotide Höchstwert34 Höchstwert35

Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75

29 Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 g DFE = 1 g Nahrungsfolat = 0,6 g synthetische Folsäure aus Nahrung.

30 Vorgebildetes Niacin.

31 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

32 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 g = 400 IE Vitamin D.

33 -TE = d--Tocopheroläquivalent.

34 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ nicht überschreiten. 35 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 5 mg/100 kcal nicht überschreiten.

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Anhang 4 (Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 21)

Referenzmengen für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind Vitamine und Mineralstoffe Referenzmengen

Folgenahrung Getreidebeikost und andere Beikost

Biotin (g) 10 – Chlorid (mg) 500 – Eisen (mg) 8 6 Folat (g-DFE)36 125 100 Jod (g) 80 70 Kalium (mg) 1000 – Kalzium (mg) 550 400 Kupfer (mg) 0,5 0,4 Magnesium (mg) 80 – Mangan (mg) 1,2 – Natrium (mg) 400 – Niacin (mg) 7 9 Pantothensäure (mg) 3 – Phosphor (mg) 550 – Selen (g) 20 10 Vitamin A (g-RE)37 400 400 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,7 0,8 Vitamin B6 (mg) 0,7 0,7 Vitamin B12 (g) 0,8 0,7 Vitamin C (mg) 45 25 Vitamin D (g) 7 10 Vitamin E (mg--TE)38 5 – Vitamin K (g) 12 – Zink (mg) 5 4

36 Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 g DFE = 1 g Nahrungsfolat = 0,6 g synthetische Folsäure aus Nahrung.

37 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

38 -TE = d--Tocopheroläquivalent.

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Anhang 5 (Art. 19 Abs. 3 Bst. a und 20 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der end- gültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2 Protein

2.1 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Produkten

darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkten muss der

Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) be- tragen.

2.3 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten Biscuits oder Kekse, die

unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von

2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent

des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungs- grad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

2.5 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

Aminosäuren (g je 100 g Protein)

Arginin 3,7 Cystein 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5

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Aminosäuren (g je 100 g Protein)

Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7

3 Kohlenhydrate

3.1 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d Saccharo-

se, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der An- teil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fruktosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Saccharose,

Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je

100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fruktosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ

(2,5 g/100 kcal) betragen.

4 Fette

4.1 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d genannten Produkten

darf der Fettgehalt höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4.2 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen

Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettge- halts betragen. c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss ei- nen Wert zwischen 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und darf

5 Mineralstoffe

5.1 Natrium

a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

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b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2 Kalzium

a. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte müssen ei- nen Kalziumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. b. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte, wie Milchkekse, die als solche ange- boten werden, müssen einen Kalziumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6 Vitamine

6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 12,5 μg/100 kJ

(50 μg/100 kcal) aufweisen.

6.2 Für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte gelten

folgende Gehalte:

Vitamine je 100 kJ je 100 kcal

min. max. min. max.

Vitamin A (μg RE)39 14 43 60 180 Vitamin D (μg)40 0,25 0,75 1 3

6.3 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer

Getreidebeikost zugesetzt wird.

39 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

40 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE

Vitamin D.

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Anhang 6 (Art. 19 Abs. 3 Bst. b und 20 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Proteine

1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Ei-

weissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens

40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt min- destens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/

100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massen- prozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt min- destens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Ei-

weissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert ge- nannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Pro- dukt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenpro- zent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt min- destens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/

100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

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d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens

1.4 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines

nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/

100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

1.5 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch,

Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen je- doch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtprotein- gehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.6 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die

Anforderungen nach den Ziffern 1.1–1.5 nicht.

1.7 Süssspeisen, bei denen in der Sachbezeichnung Milchprodukte als erste oder

einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 1.1–1.5 nicht.

1.8 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des

Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: b. bei Fruchtsaft oder Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

3 Fett

3.1 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 1.1 Fleisch oder Käse die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

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3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus

allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4 Natrium

4.1 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ

(200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natrium- gehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwe-

cke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5 Vitamine

5.1 Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) oder 25 mg/

100 g betragen.

5.2 Vitamin A

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindes- tens 25 g RE/100 kJ (100 g RE/100 kcal)41 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

5.3 Vitamin D

Vitamin D darf Beikost nicht zugesetzt werden.

41 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

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Anhang 7 (Art. 19 Abs. 4)

Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anmerkung: Diese Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Kalzium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Vitamine und Mineralstoffe Höchstwert je 100 kcal

Biotin (μg) 10 Eisen (mg) 3 Folsäure (μg) 50 Jod (μg) 35 Kalium (mg) 160 Kalzium (mg) 80/18042/10043 Kupfer (μg) 40 Magnesium (mg) 40 Mangan (mg) 0,6 Niacin (mg NE) 4,5 Pantothensäure (mg) 1,5 Vitamin A (μg RE) 18044 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,545 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Vitamin B6 (mg) 0,35 Vitamin B12 (μg) 0,35 Vitamin C (mg) 12,5/2546/12547 Vitamin D (μg) 348 Vitamin E (mg α-TE) 3 Zink (mg) 2

42 Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse.

43 Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten

Erzeugnisse.

44 Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6.

45 Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

46 Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

47 Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

48 Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6.

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Anhang 8 (Art. 22 Abs. 1–3 und 26)

Ausführungen bezüglich Pflanzenschutzmittel in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden

Liste A: Verbotene Pflanzenschutzmittel – Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfon, aus- gedrückt in Disulfoton) – Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion) – Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation – Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschliess- lich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop) – Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor – Hexachlorbenzen – Nitrofen – Omethoat – Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausge- drückt als Terbufos) – Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin – Endrin

Liste B49: Höchstgehalte Chemische Bezeichnung Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Cadusafos 0,006 methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl) Ethoprophos 0,008

49 Die in der Liste B genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

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Chemische Bezeichnung Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil- 0,004 desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propi- 0,006 neb und Propylen-thioharnstoff)

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Anhang 9 (Art. 25 Abs. 3 Bst. c und 29 Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

1 Erläuterungen

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet.

1.1 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge

bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen 2.1 und 2.2.

1.2 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge

bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen un- ter den Ziffern 2.1 und 2.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich ei- nes oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

1.3 Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 24 Absatz

1 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als

den in den Tabellen unter den Ziffern 2.1 und 2.2 angegebenen Höchstmen- gen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Er- zeugnisses erforderlich sind.

1.4 Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernis-

sen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Stoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung gelten.

1.5 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht eigens für

Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2.

1.6 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht eigens für

Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

1.7 Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 24 Absatz

1 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höhe-

ren als den in den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestim- mung des Erzeugnisses erforderlich sind.

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2 Werte für Vitamine und Mineralstoffe in diätetisch vollständigen

Lebensmitteln für Säuglinge

2.1 Vitamine

Vitamine Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Biotin (μg) 0,24 4,8 1 20 Folat (μg-DFE)50 3,6 11,4 15 47,6 Niacin (mg)51 0,1 0,72 0,4 3 Pantothensäure (mg) 0,1 0,48 0,4 2 Vitamin A (μg-RE)52 16,7 43 70 180 Vitamin B1 (Thiamin) (μg) 9,6 72 40 300 Vitamin B2 (Riboflavin) (μg) 14,3 107 60 450 Vitamin B6 (μg) 4,8 72 20 300 Vitamin B12 (μg) 0,02 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 0,96 7,2 4 30 Vitamin D (μg)53 0,48 0,72 2 3 Vitamin E 0,14 1,2 0,6 5 (mg α-TE)54 Vitamin K (μg) 0,24 6 1 25

2.2 Mineralstoffe

Mineralstoffe Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Chlorid (mg) 14,3 38,2 60 160 Chrom (μg) – 2,4 – 10 Eisen (mg) 0,07 0,6 0,3 2,5 Fluorid (μg) – 47,8 – 200 Jod (μg) 3,6 8,4 15 35 Kalium (mg) 19,1 38,2 80 160 Kalzium (mg)55 12 60 50 250 Kupfer (μg) 14,3 29 60 120 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Mangan (μg) 0,24 24 1 100

50 Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 g DFE = 1 g Nahrungsfolat = 0,6 g synthetische Folsäure aus Nahrung.

51 Vorgebildetes Niacin.

52 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

53 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei wovon 10 g = 400 IE Vita- min D.

54 -TE = d--Tocopheroläquivalent.

55 Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0.

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Mineralstoffe Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Molybdän (μg) – 3,3 – 14 Natrium (mg) 6 14,3 25 60 Phosphor (mg)56 6 24 25 100 Selen (μg) 0,72 2 3 8,6 Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4

3 Werte für Vitamine und Mineralstoffe in diätetisch vollständigen

Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind

3.1 Vitamine

Vitamine Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Biotin (μg) 0,18 1,8 0,75 7,5 Folat (μg-DFE)57 2,5 12,5 10 50 Niacin (mg NE)58 0,22 0,75 0,9 3 Pantothensäure (mg) 0,035 0,35 0,15 1,5 Vitamin A (μg RE)59 8,4 43 35 180 Vitamin B1 (Thiamin) 0,015 0,12 0,06 0,5 (mg) Vitamin B2 0,02 0,12 0,08 0,5 (Riboflavin) (mg) Vitamin B6 (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Vitamin B12 (μg) 0,017 0,17 0,07 0,7 Vitamin C (mg) 0,54 5,25 2,25 22 Vitamin D (μg)60 0,12 0,65/0,7561 0,5 2,5/362

56 Gesamtphosphorgehalt.

57 Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 g DFE = 1 g Nahrungsfolat = 0,6 g synthetische Folsäure aus Nahrung.

58 NE = Niacinäquivalent.

59 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

60 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 g = 400 IE Vitamin D.

61 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

62 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

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Vitamine Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin E (mg α-TE)63 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0,5 mg pro

100 verwert- 100 verwert-

bare kJ bare kcal Vitamin K (μg) 0,85 5 3,5 20

3.2 Mineralstoffe

Mineralstoffe Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Chlorid (mg) 7,2 42 30 175 Chrom (μg) 0,3 3,6 1,25 15 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2,0 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 Jod (μg) 1,55 8,4 6,5 35 Kalium (mg) 19 70 80 295 Kalzium (mg) 8,4/1264 42/6065 35/50 175/25066 Kupfer (μg) 15 125 60 500 Magnesium (mg) 1,8 6 7,5 25 Mangan (mg) 0,012 0,12 0,05 0,5 Molybdän (μg) 0,84 4,3 3,5 18 Natrium (mg) 7,2 42 30 175 Phosphor (mg) 7,2 19 30 80 Selen (μg) 0,6 2,5 2,5 10 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5

63 -TE = d--Tocopheroläquivalent.

64 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

65 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

66 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

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Anhang 10 (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

1 Energiewert

1.1 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer ganzen Tagesration

nach Artikel 33 Buchstabe a sollte zwischen 3360 kJ (800 kcal) und 5040 kJ (1200 kcal) je Tagesration betragen.

1.2 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer oder mehrerer Mahl-

zeiten nach Artikel 33 Buchstabe b) muss zwischen 840 kJ (200 kcal) und

1680 kJ (400 kcal) je Mahlzeit betragen.

2 Proteine

2.1 Der Energiewert eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende Er-

nährung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Prote- ine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis zum Ersatz einer oder meh- rerer Mahlzeiten mehr als 125 g Proteine enthalten.

2.2 Die Vorschriften nach Ziffer 2.1 beziehen sich auf ein Protein, dessen che-

mischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Cystein + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Tyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3

67 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Energiewert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

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2.3 Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzpro-

teins, so ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemi- sche Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des In- dexes des Referenzproteins liegen.

2.4 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder

einzelnen essenziellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Men- ge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

2.5 In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestat- tet.

3 Fette

3.1 Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des

Erzeugnisses nicht überschreiten.

3.2 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens

4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

3.3 Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen mindestens

1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4 Nahrungsfasern

Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen zwischen 10 g und 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

5 Vitamine und Mineralstoffe

5.1 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens

100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und

Mineralstoffmengen liefern.

5.2 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen je

Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführ- ten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Er- zeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Stoff Einheit Menge

Biotin (g) 15 Eisen (mg) 16 Folsäure/Folacin (g) 200 Jod (g) 130 Kalium (mg) 3100 Kalzium (mg) 700 Kupfer (mg) 1,1

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Stoff Einheit Menge

Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 1 Natrium (mg) 575 Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18 Pantothensäure (mg) 3 Phosphor (mg) 550 Selen (g) 55 Vitamin A (g Retinol-Äquivalent) 700 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 1,1 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 1,6 Vitamin B6 (mg) 1,5 Vitamin B12 (g) 1,4 Vitamin C (mg) 45 Vitamin D (g) 5 Vitamin E (mg Tocopherol-Äquivalent) 10 Zink (mg) 9,5

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Anhang 11 (Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. a und b sowie 40 Abs. 2)

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zugelassenen Höchstmengen

Es gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang 4 der ZuV 68 für Zusatz- stoffe festgelegt sind. Für Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremi- en, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), oder internationalen Pharmako- pöen empfohlen werden.

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Höchstmengen pro empfoh- spezifische Zielgruppe, Verwendungs- lener täglicher Verzehrs- bedingungen menge

1 Vitamine und Mineralstoffe

1.1 Vitamine

β-Carotin (Provitamin A) 9,6 mg Biotin 450 g Folsäure/Folacin 600 g Niacin 48 mg Pantothensäure 18 mg Riboflavin (Vitamin B2) 4,2 mg Thiamin (Vitamin B1) 3,3 mg Vitamin A 1600 g Vitamin B6 4,2 mg Vitamin B12 9 g Vitamin C 300 mg Vitamin D 20 g Vitamin E 36 mg Vitamin K 225 μg «Patientinnen und Patien- ten, die Antikoagulantien einnehmen, sollten vor der Einnahme von Vitamin K- Präparaten /ihren Arzt konsultieren.»

1.2 Mineralstoffe

Chlorid 800 mg Natrium 550 mg Chrom 40 g Eisen 14 mg

68 SR 817.022.31

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Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Höchstmengen pro empfoh- spezifische Zielgruppe, Verwendungs- lener täglicher Verzehrs- bedingungen menge

Jod 150 g Fluorid 3,8 mg Kalium 2000 mg Kalzium 1000 mg Kupfer 1 mg Magnesium 375 mg Mangan 2 mg Molybdän 50 g Phosphor 700 mg Selen 60 g Silizium 200 mg Bor 5 mg Zink 15 mg

2 Sonstige Stoffe

2.1 Aminosäuren

L-Alanin 500 mg L-Arginin 2500 mg L-Citrullin 1000 mg L-Cystein 240 mg L-Cystin 500 mg L-Glutamin 10 g L-Glutaminsäure 10 g Glycin 5g L-Histidin 600 mg L-Isoleucin 1200 mg L-Leucin 2400 mg L-Lysin 1800 mg L-Methionin + L-Cystein (Sum- 900 mg me) L-Ornithin 2000 mg L-Phenylalanin + L-Tyrosin 1500 mg (Summe) L-Prolin 150 mg L-Threonin 900 mg L-Tryptophan 240 mg L-Tyrosin 1200 mg L-Serin 40 mg L-Valin 1600 mg

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Höchstmengen pro empfoh- spezifische Zielgruppe, Verwendungs- lener täglicher Verzehrs- bedingungen menge

2.2 Sonstige Stoffe, ohne Ami-

nosäuren β-Alanin 3,2 g «Nicht länger als 8–10 Wochen einnehmen» – Abgabe nur als Tabletten, die mit geeigneten Mit- teln (Zusatzstoffen) als «slow-release»-Tabletten formuliert werden. – Einnahme muss mindes- tens auf 2 Dosen pro Tag verteilt werden, vor- zugsweise zu einer Mahlzeit Astaxanthin 4 mg Betain 1500 mg Bioflavonoide 5 mg β-Hydroxy-β-methylbutyrat 3200 mg (HMB) Carotinoid Lutein 10 mg Carotinoid Lycopin 15 mg Carotinoid Zeaxanthin 2 mg Cholin 550 mg Chondroitinsulfat 500 mg «Für schwangere und stil- lende Frauen, Kinder, Jugendliche und Personen mit gerinnungshemmenden Arzneimitteln nicht geeig- net.» L-Carnitin 1000 mg L-Carnosin 55 mg L-Citrullin 1000 mg Coenzym NADH (Nicotinamida- 10 mg denindinukleotid) Coenzym Q 10 50 mg Coffein 200 mg oder pergewicht Docosahexaensäure (DHA) 250 mg Eicosapentaensäure (EPA) + 500 mg Docosahexaensäure (DHA) (als Summe) (langkettige n-3) Glucosamin 750 mg

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Höchstmengen pro empfoh- spezifische Zielgruppe, Verwendungs- lener täglicher Verzehrs- bedingungen menge

Glucuronolacton 1200 mg Hesperidin 430 mg «Personen, die Medikamen- te einnehmen, sollten vor der Einnahme ihren Arzt konsultieren.» Inositol 1000 mg Isoflavone 50 mg Katechine, Epigallocatechingallat 90 mg «Nicht auf nüchternen (EGCG) (berechnet als Magen, nicht bei strikter, EGCG) kalorienarmer Ernährung und nicht gleichzeitig mit anderen Produkten auf Basis von Grüntee einneh- men.» konjugierte Linolsäure (CLA) 3g «Für Diabetikerinnen und Diabetiker, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.» Kreatin 3g Lebende Bakterienkulturen nach mind. 108 KBE nach Anhang 14 (kolonienbildende Einheiten) α-Linolensäure (n-3) 2000 mg Linolsäure (n-6) 10 g Methylsulfonylmethan (MSM) 1000 mg Oligomere Proanthocyanidine 150 mg «Ein Produkt mit OPC (OPC) ersetzt eine Ernährung mit frischem Obst und Gemüse nicht.» D-Ribose 1000 mg Taurin 1000 mg

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Anhang 12 (Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. c und 40 Abs. 2)

Zulässige Stoffe und Verbindungen für Nahrungsmittel für Sportlerinnen und Sportler

1. Kategorie 1: Vitamine

1.1 Vitamin A

Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat β-Carotin

1.2 Vitamin D

Vitamin D2 oder (Ergocalciferol Vitamin D3 oder Cholecalciferol

1.3 Vitamin E

DL-α-Tocopherol DL-α-Tocopherylacetat D-α-Tocopherol D-α-Tocopherylacetat D-α-Tocopherylsäuresuccinat Gemischte Tocopherole69 Tocotrienol-Tocopherol70

69 α-Tocopherol < 20 %, β-Tocopherol < 10 %, γ-Tocopherol 50–70 %, und δ-Tocopherol 10–30 %.

70 Typische Mengen einzelner Tocopherole und Tocotrienole sind:

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1.4 Vitamin K

Menachinon71 Phyllochinon oder Phytomenadion

1.5 Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Thiaminmonophosphatchlorid Thiaminpyrophosphatchlorid

1.6 Vitamin B2

Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat, Natrium

1.7 Niacin

Inositolhexanicotinat oder Inositolniacinat Nicotinamid Nicotinsäure

1.8 Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat D-Panthenol Natrium-D-pantothenat Pantethin

1.9 Vitamin B6

Pyridoxal-5’-phosphat Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat Pyridoxinhydrochlorid

1.10 Folate

Calcium-L-methylfolat Pteroylglutaminsäure

71 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

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1.11 Vitamin B12

Cyanocobalamin 5’-Desoxyadenosylcobalmin Hydroxocobalamin Methylcobalamin

1.12 Biotin

D-Biotin

1.13 Vitamin C

Calcium-L-ascorbat (kann bis zu 2 % Threonat enthalten) Kalium-L-ascorbat L-Ascorbinsäure L-Ascorbyl-6-palmitat Magnesium-L-ascorbat Natrium-L-ascorbat Zink-L-ascorbat

2. Kategorie 2: Mineralstoffe

2.1 Calcium

Calciumacetat Calciumbisglycinat Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitratmalat Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumhydroxid Calciumlactat Calcium-L-ascorbat Calcium-L-lysinat Calcium-L-pidolat Calcium-L-threonat Calciummalat Calciumoxid Calciumpyruvat Calciumsalze der Orthophosphorsäure Calciumsalze der Zitronensäure Calciumsuccinat Calciumsulfat

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2.2 Magnesium

Magnesiumacetat Magnesiumacetyltaurat Magnesiumascorbat Magnesiumbisglycinat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumhydroxid Magnesiumkaliumcitrat Magnesiumlactat Magnesium-L-lysinat Magnesium-L-pidolat Magnesiummalat Magnesiumoxid Magnesiumpyruvat Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumsuccinat Magnesiumsulfat Magnesiumtaurat

2.3 Calcium-Magnesium-Mischungen

Dolomitpulver Fossiles Korallenpulver oder Scleratinia

2.4 Eisen

Eisen(II)-Ammoniumphosphat Eisen(II)-phosphat Eisen(II)-taurat Eisen(III)-Natrium-EDTA Eisenammoniumcitrat Eisenbisglycinat Eisencarbonat Eisencitrat Eisendiphosphat oder Eisenpyrophosphat Eisenfumarat Eisengluconat Eisenlactat Eisen-L-pidolat Eisennatriumdiphosphat Eisensaccharat

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Eisensulfat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)

2.5 Kupfer

Kupfer(II)-oxid Kupferbisglycinat Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfer-L-aspartat Kupferlysinkomplex Kupfersulfat

2.6 Jod

Kaliumjodat Kaliumjodid Natriumjodat Natriumjodid

2.7 Zink

Zinkacetat Zinkbisglycinat Zinkcarbonat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinkgluconat Zinklactat Zink-L-ascorbat Zink-L-aspartat Zink-L-lysinat Zink-L-pidolat Zinkmalat Zink-mono-L-methioninsulfat Zinkoxid Zinkpicolinat Zinksulfat

2.8 Mangan

Manganascorbat Manganbisglycinat Mangancarbonat

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat Manganglycerophosphat Mangan-L-aspartat Manganpidolat Mangansulfat

2.9 Natrium

Natriumbicarbonat Natriumcarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumhydroxid Natriumlactat Natriumsalze der Orthophosphorsäure Natriumsulfat

2.10 Kalium

Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat Kaliumhydroxid Kaliumlactat Kalium-L-pidolat Kaliummalat Kaliumsalze der Orthophosphorsäure Kaliumsulfat

2.11 Selen

L-Selenomethionin Natriumhydrogenselenit Natriumselenat Natriumselenit

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

Selenhefe72 Selenige Säure

2.12 Chrom

Chrom(III)-chlorid Chromhefe Chrom(III)-lactattrihydrat Chrom(III)-sulfat Chromnitrat Chrompicolinat

2.13 Molybdän (VI)

Ammoniummolybdat Kaliummolybdat Molybdänhefe Natriummolybdat

2.14 Fluorid

Calciumfluorid Kaliumfluorid Natriumfluorid Natriummonofluorphosphat

2.15 Bor

Borsäure Natriumborat

2.16 Silicium

cholinstabilisierte Orthokieselsäure Kieselsäure (in Gel-Form) Siliciumdioxid

72 In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten Selenhefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten.

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3. Kategorie 3: Sonstige Stoffe

3.1 Aminosäuren

Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. L-Alanin L-Arginin L-Citrullinmalat L-Cystein L-Cystin L-Histidin L-Glutaminsäure L-Glutamin Glycin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Serin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin

3.2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

β-Alanin Bakterienkulturen (lebend) Betainhydrochlorid Bioflavonoide β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB)L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat L-Carnosin Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholintartrate Chondroitinsulfat (Ph. Eur.) Coenzym Q10, Ubichinon oder Ubichinol Coffein D-Glucurono-γ-lacton DHA und deren Ester aus Fischölen oder Algenölen

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf. V des EDI AS 2017

EPA und deren Ester aus Fischölen oder Algenölen Glucosaminchlorid Glucosaminsulfat Omega-3-Fettsäuren aus Speiseölen, Fischölen und Algenölen Hesperidin aus unreifen Orangen Inositol Isoflavone aus Soja- oder aus Rotkleeextrakten Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG) aus Grüntee Konjugierte Linolsäure (CLA) aus Distelöl Kreatin Anhydrous Kreatincitrat Kreatinmalat Kreatinmonohydrat Kreatinpyruvat Laktase FCC73 Linolsäure aus Speiseölen Lutein aus Tagetes Lycopin aus Tomaten Methylsulfonylmethan (MSM) NADH NADH Dinatrium Oligomere Proanthocyanidine (OPC) aus Trauben oder Pinienrinde D-Ribose Taurin Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II gemäss EFSA Journal 2010; 8(7): 1689 Zeaxanthin aus Tagetes Astaxanthin-reiches Oleoresin aus Haematococcus Pluvialis extrahiert

73 FCC = Food Chemicals Codex

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Anhang 13 (Art. 38 Abs. 2)

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Sportlerprodukten

1 Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsmitteln für Sportlerinnen oder

Sportler verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.

2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterien-

arten oder Species eingesetzt werden.

3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, keine humanpatho-

genen Eigenschaften aufweisen und dürfen keine Antibiotikaresistenzen übertragen.

3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt

sein.

3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakte-

risiert sein. Dies bedeutet: a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse; b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie

75 RAPD = Random Amplification of Polymorphic DNA

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Anhang 14 (Art. 38 Absätze 3 und 4)

Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und an Protein- und Aminosäurepräparate

1 Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung

1.1 Kohlenhydrat-Konzentrate

a. Kohlenhydrate mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte b. Energiequelle mindestens 80 % von Kohlenhydraten c. Energiegehalt mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml oder 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse (bezogen auf genussfertiges Produkt)

1.2 Energiereiche Erzeugnisse

a. Energiegehalt mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Tro- ckenmasse b. Energiequelle mindestens 50 % aus Kohlenhydraten, und höchstens

30 % aus Fett

1.3 Sportgetränke

a. Energiegehalt mindestens 100 kJ (25 kcal) pro 100 ml b. Energiequelle mindestens 90 % aus Kohlenhydraten, höchstens 1 % aus Fett und höchstens 5 % aus Protein

1.4 Recovery-Getränke

a. Energiegehalt b. Energiequelle Es müssen sowohl Kohlenhydrate wie auch Proteine enthalten sein. In einer Portion des Getränks müssen mindestens 20 g Protein enthalten sein.

2 Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate

a. Kollagenes Eiweiss Darf höchstens 20 % des Proteinanteiles betragen. b. Proteinzufuhr Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.

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