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AS 2017 2149

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Tabellen II, III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Tabellen II, III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Angenommen am 8. Februar 2017 In Kraft getreten am 1. März 2017

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft2, im Folgenden «Abkommen», geändert durch das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 4, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 25, insbesondere auf Artikel 7, eingedenk dessen, dass das überarbeitete Protokoll Nr. 2 mit dem Ziel abgeschlossen wurde, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbei- tungserzeugnisse zu verbessern, unter Bezugnahme auf die Bedenken, die von der EU am 3. Dezember 2015 auf der

61. Sitzung des Gemischten Ausschusses geäußert wurden,

angesichts der Tatsache, dass es angezeigt erscheint, eine technische Anpassung der Festlegung der in Tabelle IV b) aufgeführten Grundbeträge des Protokolls Nr. 2 vorzunehmen, und zwar durch eine Erhöhung des zur Bestimmung der Grundbeträge auf die Referenzpreisdifferenzen angewandten Rabattes von 15 auf 18,5 Prozent, angesichts der Tatsache, dass diese technische Anpassung eine Lösung für die Bedenken der EU bezüglich der Wahrung der relativen Präferenzspannen der Ver- tragsparteien darstellt, wie in Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 festgelegt, und im Einklang mit dem Gesamtziel des Abkommens steht, den Handel zwischen den Vertragsparteien harmonisch zu gestalten,

2017-0506 2149

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2017

unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls Nr. 2 weiterhin nachkommen wollen, insbesondere der Umsetzung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 enthaltenen Überprüfungsklausel min- destens einmal jährlich, gemäß den Zielen des Protokolls, in Erwägung nachstehender Gründe: 1) in den Tabellen 1 und II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen werden die Erzeugnisse aufgelistet, auf die das Protokoll angewendet wird. Alle Erzeug- nisse der Position HS 2202 fallen in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig. Abweichende Interpretationen der Warenbeschreibung von Frucht- oder Gemüsesäften, mit Wasser verdünnt oder kohlensäure- haltig, haben zu einer inkohärenten Klassifizierungspraxis geführt; 2) die Warenbeschreibung der Erzeugnisse der Position HS 2202, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, sollte daher in Tabelle II geklärt werden; 3) zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden für die Ver- tragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt; 4) auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien haben sich die tatsächlichen Preise für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, geändert; 5) daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktua- lisieren; hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert: a) Tabelle II wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. b) Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Be- schlusses ersetzt. c) Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2017

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft und gilt ab diesem Datum. Dieser Beschluss wird am 1. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2017 Für den Gemischten Ausschuss: Der Vorsitzende, Petros Sourmelis

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2017

Anhang I In Tabelle II wird der Eintrag für die HS-Position Nr. 2202 durch folgenden Eintrag ersetzt:

«HS-Position Warenbeschreibung Nr.

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit

Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position .10 – Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen .91 – alkoholfreies Bier .99 – andere: ex.99 – – andere als Gemüse- oder Fruchtsäfte der Positionen 2002 und 2009 sowie Mischungen davon, kohlensäurehaltig o-der mit Wasser oder wässrigen Auszügen von Tee, Kräutern, Kaffee oder Mate verdünnt, und andere als Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend»

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2017

Anhang II

«Tabelle III Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt Landwirtschaftlicher Art. 4 Abs. 1 auf Art. 3 Abs. 3 auf Rohstoff Schweizer Seite EU-Seite ange- angewendet wendet Referenzpreis auf Referenzpreis auf Referenzpreis- Referenzpreis- dem Inlandsmarkt dem Inlandsmarkt differenz differenz CHF je 100 kg CHF je 100 kg CHF je 100 kg € per 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht

Weichweizen 52.10 18.37 33.75 0.00 Hartweizen – – 1.20 0.00 Roggen 42.75 16.35 26.40 0.00 Gerste – – – – Mais – – – – Weichweizenmehl 90.40 40.20 50.20 0.00 Vollmilchpulver 585.00 261.37 323.65 0.00 Magermilchpulver 396.20 195.08 201.10 0.00 Butter 1010.90 368.10 642.80 0.00 Weisszucker – – – – Eier – – 38.00 0.00 Kartoffeln, frisch 43.25 17.66 25.60 0.00 Pflanzliche Fette – – 170.00 0.00»

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2017

Anhang III

«Tabelle IV b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff auf Schweizer Seite angewen- auf EU-Seite deter Grundbetrag angewendeter Grundbetrag (Art. 3 Abs. 2) (Art. 4 Abs. 2) CHF je 100 kg Eigengewicht € per 100 kg Eigengewicht

Weichweizen 27.20 0.00 Hartweizen 1.00 0.00 Roggen 20.95 0.00 Gerste – – Mais – – Weichweizenmehl 40.90 0.00 Vollmilchpulver 262.65 0.00 Magermilchpulver 163.90 0.00 Butter 523.90 0.00 Weisszucker – – Eier 30.95 0.00 Kartoffeln, frisch 19.90 0.00 Pflanzliche Fette 138.55 0.00»

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