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AS 2017 2171

AS 2017 2171

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 30. März 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. Oktober 20141 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimm- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Bei- lage.

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft. 2

30. März 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107 2 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2017-0816 2171

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 2, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungs- beschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/564, ABl. L 80 vom 25.3.2017, S 35.

1 Risiko hervorgerufen durch eine gewisse Nähe zu der mit der

Afrikanischen Schweinepest infizierten Wildschweinpopulation Diese Gebiete sind in Teil I des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Estland Lettland Litauen Polen

2 Risiko hervorgerufen durch die mit dem Virus der

Afrikanischen Schweinepest infizierte Wildschweinepopulation Diese Gebiete sind in Teil II des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Estland Lettland Litauen Polen

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

3 Risiko hervorgerufen durch mit dem Virus der Afrikanischen

Schweinepest infizierte Schweinehaltungsbetriebe und durch die mit diesem Virus infizierte Wildschweinpopulation: Gebiete mit instabiler epidemiologischer Lage Diese Gebiete sind in Teil III des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Estland Lettland Litauen Polen

4 Risiko hervorgerufen durch mit dem Virus der Afrikanischen

Schweinepest infizierte Schweinehaltungsbetriebe und durch die mit diesem Virus infizierte Wildschweinpopulation: Gebiete, in denen die Krankheit endemisch vorkommt Diese Gebiete sind in Teil IV des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgenden Mitgliedstaat der EU: Italien

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

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