AS 2017 235
Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 16. November 2016 zur Änderung des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung des Anhangs 10 des Abkommens
Angenommen am 16. November 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2017
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das «Abkommen») ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Anhang 10 des Abkommens betrifft die Anerkennung der Kontrolle der Kon- formität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse. (3) Gemäss Artikel 6 von Anhang 10 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 10 und seiner Durchführung stellen und prüft regelmässig die Entwicklung der unter An- hang 10 fallenden internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Die Arbeitsgruppe arbeitet insbesondere Vorschläge für eine Anpassung und Überarbei- tung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt sie dem Ausschuss vor. Die Ar- beitsgruppe hat dem Ausschuss vorgeschlagen, diesen Anhang zu ändern, um infol- ge der Anerkennung der Pflanzenschutzvorschriften für diese Erzeugnisart auch die Zitrusfrüchte in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. Ausserdem sollte der Wortlaut des Anhangs 10 die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 des Europäischen Parlaments und des Rates widerspiegeln.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 235).
2 SR 0.916.026.81
3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
2016-3150 235
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2017
(4) Anhang 10 ist daher entsprechend zu ändern, beschliesst:
Art. 1 Artikel 1 des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirt- schaftlichen Erzeugnissen erhält folgende Fassung:
«Art. 1 Anwendungsbereich Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134 des Europäischen Parla- ments und des Rates Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.»
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Brüssel, den 16. November 2016.
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union: Susana Marazuela-Azpiroz Der Leiter der schweizerischen Delegation: Josef Renggli Für das Sekretariat des Ausschusses: Ioannis Virvilis
4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).