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AS 2017 2483

Notenaustausch vom 6. April 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/458 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Notenaustausch vom 6. April 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/458 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 6. April 2017

Übersetzung1

Mission der Schweiz Brüssel, den 6. April 2017 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion D Justiz und Inneres Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 22. März 2017, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkom- men), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Emp- fang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

SR 0.362.380.070

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.362.31

2017-0343 2483

Übernahme der Verordnung (EU) 2017/458. AS 2017 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von ein- schlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen Dokument des Rates: PE-CONS 55/16 FRONT 484 VISA 393 SIRIS 169 COMIX 815 CODEC Datum der Annahme: 7. März 2017»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzep- tiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifika- tion des Rates vom 22. März 2017 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Verordnung (EU) 2017/458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen, Fassung gemäss ABl. L 74 vom 18.3. 2017, S. 1.

Notenaustausch vom 6. April 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/458 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia