Lexipedia

AS 2017 2553

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 14. April 2017

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 26. September 20111 über die berufliche Grund- bildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 14 Sachüberschrift sowie Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 21 Abs. 4

4 In den Qualifikationsbereichen der Fremdsprachen können internationale Fremd-

sprachendiplome Prüfungen oder Teile von Prüfungen ersetzen, sofern sie vom SBFI anerkannt sind. Artikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 2 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 22 Abs. 4 Bst. a Ziff. 7 und Bst. b Ziff. 7 4 Die Note des schulischen Teils ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der folgenden Fachnoten mit der nachstehenden Gewichtung: a. B-Profil:

7. Projektarbeiten: die auf eine Dezimalstelle gerundete Fachnote setzt

sich zu gleichen Teilen aus den Noten «Vertiefen und Vernetzen» und «Selbstständige Arbeit» zusammen (Gewichtung 1/7):