AS 2017 2589
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom 22. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. a 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungs- bedürftig, wenn: a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Stand- ort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentratio- nen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen 1 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverun- reinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können. 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverun- reinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
Art. 16 Abs. 2 Aufgehoben
1 SR 814.680
2016-0357 2589
Altlasten-Verordnung AS 2017
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach
Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.
II Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Altlasten-Verordnung AS 2017
Anhang 1 (Art. 9 und 10)
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer
Eintrag «Ammonium», «Nitrit» und «Vinylchlorid»
Stoff Konzentrationswert
Anorganika … Ammonium** 0.5 mg NH4+/l … Nitrit** 0.1 mg NO2-/l … Organika … – Vinylchlorid* 0.5 g/l * Wird nach Absatz 4 beurteilt. ** Gilt nur für oberirdische Gewässer.
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