AS 2017 2717
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
Änderung vom 5. April 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20081 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13, 13a und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG),
Art. 3 Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung
1 Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und
berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die folgenden Schweizeri- schen Lernzielkataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medi- zinalberufe: a. Humanmedizin: Lernzielkatalog (PROFILES) vom 15. März 20173; b. Pharmazie: Lernzielkatalog vom 23. November 20164; c. Zahnmedizin: Lernzielkatalog vom 29. April 20085;
3 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe >
Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin
4 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe >
Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Pharmazie
5 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe >
Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin
2016-3461 2717
Prüfungsverordnung MedBG AS 2017
d. Chiropraktik: Lernzielkatalog vom 26. Juni 20086; e. Veterinärmedizin: Lernzielkatalog vom 29. Mai 20087.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der
Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen fest.
Art. 4 Aufgehoben
Art. 5 Abs. 4 und 5 4 Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.
5 Aufgehoben
Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission: a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
Art. 7 Abs. 4 Bst. d und g
4 Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
d. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor. g. Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Bst. e und f Aufgehoben
6 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe >
Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik
7 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe >
Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin
Prüfungsverordnung MedBG AS 2017
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
1 Die Standortverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
a. Sie organisieren in Absprache mit der Ausbildungsinstitution, der Prüfungs- kommission und dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössischen Prüfungen am Prüfungsstandort.
Art. 12 Abs. 2
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, veröffentlicht jährlich vor Beginn des Univer-
sitätsjahres den Anmeldetermin im Internet.
Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein
Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungs-
kommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinde- rungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnis- mässigem Aufwand realisieren lassen.
Art. 12b Prüfungsstandort
1 Die eidgenössische Prüfung ist grundsätzlich am Standort abzulegen, an dem die
Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat. 2 Falls aus organisatorischen Gründen nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung an diesem Standort absolvieren können, kann die Prüfungskommission nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, das Absolvieren der Prüfung an einem anderen Standort derselben Prüfungssprache anordnen.
3 Die MEBEKO legt in ihren Vorgaben nach Artikel 5a Buchstabe a fest:
a. nach welchen Kriterien der Prüfungsstandort geändert wird; b. nach welchem Verfahren die davon betroffenen Kandidatinnen und Kandi- daten bestimmt werden; und c. bis wann die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten über den Standort- wechsel informiert werden.
Art. 12c Prüfungssprache
1 Die Prüfungssprache ist grundsätzlich die Amtssprache des gewählten Prüfungs-
standorts.
2 Ausnahmen werden gewährt auf rechtzeitiges Gesuch einer Kandidatin oder eines
Kandidaten hin, wenn identische Fragenhefte verwendet werden.
Prüfungsverordnung MedBG AS 2017
3 Bei zweisprachigen Prüfungsstandorten besteht die Möglichkeit, die Prüfungsspra- che zu wählen.
Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidge-
nössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen mit der Anmeldung gemäss Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nachweisen, dass sie:
Art. 23 Sanktionen
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung
für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Anga- ben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklä- ren, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.
2 Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich
während der eidgenössischen Prüfung ungebührend verhalten oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der betroffenen Einzelprüfung wegweisen.
3 Die Standortverantwortlichen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, alle
Vorkommnisse gemäss Absatz 2, unabhängig davon, ob sie die betreffende Kandi- datin oder den betreffenden Kandidaten von der betroffenen Einzelprüfung wegge- wiesen haben.
4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann die eidgenössische Prüfung je nach
Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden» erklären.
Art. 25 Datenbekanntgabe
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24
Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestan- den haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter. 2 Sie meldet auf Anfrage dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.
3 Sie meldet auf Anfrage dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär-
wesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Veterinärmedizin bestanden haben.
Prüfungsverordnung MedBG AS 2017
Art. 29 Abs. 2
2 Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt je Kandidatin
oder Kandidat der eidgenössischen Prüfung pro Einzelprüfung für: a. schriftliche Prüfungen im Wahlantwortverfahren oder Kurzantwortverfah- ren: 30 Franken; b. strukturierte praktische Prüfungen und praktische Prüfungen: 40 Franken; c. mündliche Prüfungen: 35 Franken.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Prüfungsverordnung MedBG AS 2017